{"id":"bgbl2-1982-23-2","kind":"bgbl2","year":1982,"number":23,"date":"1982-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_23.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-05-11T00:00:00Z","page":543,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982                                        543\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP,ublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Mai 1982\nIn Kairo ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deut~chland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 22. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D~_utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                b) National Investment Bank,\nund                                 c) Baustahl und Zement\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -              sowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Kosten für\nTransport, Versicherung, Montage und Beratung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nvorbehaltlich der nach dem deutschen Haushaltsrecht noch\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-\nerforderlichen Bewilligungen, wenn nach Prüfung die Förde-\nschen Republik Ägypten,                                             rungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insge-\nsamt DM 50 000 000,- (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nMark) aufzunehmen.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                   (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Programme können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Ägypten durch andere Programme ersetzt werden.\n(3) Die Auszahlung dieser Darlehen ist davon abhängig, daß\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    die in dem zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen -                    Deutschland und der Regierung der Arabischen Repbulik\nÄgypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar 1973 übernom-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  menen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt werden.\nArtikel 1                                                           Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder         gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-              den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-          bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nbau, Frankfurt am Main, für die Programme                           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\na) Rehabilitierung von Kraftwerken, Umspannstationen und               (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\nÜbertragungsleitungen, insbesondere Kairo-Nord, Kairo-          sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nSüd und Leitung Assuan,                                         Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher","544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer        zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-         festgelegt wird.\ntieren.\nArtikel 6\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 er-\nwerden.\nwähnten Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erho-\nlien werden.                                                                                  Artikel 7\nArtikel 4                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nporten von Personen und Gütern im land-, See- und Luftver-         land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-       mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nArtikel 8\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen            Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nGenehmigungen.                                                     zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen Re-\npublik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5                                land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\nLieferungen und Leistungen für Programme, die aus den           mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-    seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nGeschehen zu Kairo am 22. Oktober 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH.-J. Hille\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nS. Nur el Din\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP.ublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Mai 1982\nIn Kairo ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 22. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982                                      545\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D~_utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nund\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -           tieren.\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nArabischen Republik Ägypten,\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArabischen Republik Ägypten erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,                                                                   Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über!äßt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung\nder Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen -                 gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\nsind wie folgt übereingekommen:                               teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nArtikel 1                            dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder                                   Artikel 5\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind\nFrankfurt am Main, für die Vorhaben                               international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\na) Integriertes Programm zur Rehabilitierung der Ägyptischen\nEisenbahn, Phase II (Aufstockung)\nArtikel 6\nb) II. Phase der Rehabilitierung der alten Walzwerke der\nHelwan lron and Steel Company (Aufstockung)                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nc) Fernmeldeprojekt (Aufstockung)                                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nd) Ländliche Trinkwasserversorgung Kafr-el-Sheik\nden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\ne) Ländliche Elektrifizierung (Fayoum), Phase II                 keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nf) Entwicklungsbank, Phase 1\ng) Studienfonds                                                                               Artikel 7\nh) Mobile Telefoneinrichtung für Sadat-City                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nvorbehaltlich der nach dem deutschen Haushaltsrecht noch          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nerforderlichen Bewilligungen, wenn nach Prüfung die Förde-        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen - und zur       land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-\nVorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur           ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nDurchführung und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen          mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nZusammenarbeit erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge -\nbis zu einem Gesamtbetrag von DM 240 000 000,- (in Worten:                                    Artikel 8\nzweihundertvierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-       zeichn~_ng in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen Re-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik               publik Agypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik             land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\nÄgypten durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-           mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf\nrungsbeiträge für Vorbereitung- und Begleitmaßnahmen ge-          seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nmäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nGeschehen zu Kairo am 22. Oktober 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo-\nArtikel 2                            bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-     gung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der engli-\nwie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen die      sche Wortlaut maßgebend.\nzwischen den Empfängern der Darlehen und Finanzierungs-\nbeiträge und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließen-           Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-                                 H.-J. Hille\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit           Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der                                 S. Nur el Din"]}