{"id":"bgbl2-1982-23-18","kind":"bgbl2","year":1982,"number":23,"date":"1982-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/23#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-23-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_23.pdf#page=13","order":18,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-05-27T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982     553\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Abkommen\nüber den Internationalen Währungsfonds\nVom 27. Mai 1982\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli\n1944 geschlossene Abkommen über den Internationa-\nlen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637) in der Fas-\nsung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem\nArtikel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe b für\nAntigua und Barbuda             am 25. Februar 1982\nBelize                          am    16. März 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. November 1981 (BGBI. II\nS. 1068).\nBonn, den 27. Mai 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Mai 1982\nIn Bonn ist am 6. Mai 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","554                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nund\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -                                         Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\ntischen Republik Madagaskar,                                        ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       kar erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nin der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen -             verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nArtikel 1\nlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,                                         Artikel 5\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten                rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für             lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nTransport, Versicherung und Montage, ein Darlehen bis zu            werden.\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen                                       Artikel 6\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nhandeln, für die die Liefer- beziehungsweise Leistungsver-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nträge nach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schlie-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nßenden Verträge abgeschlossen worden sind.                           land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nMadagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nArtikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar                Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 6. Mai 1982 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nChristian Remi Richard","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 2. Juni 1982                                   555\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 6. Mai 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung                                                     Bekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich der Satzung                       über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nder Weltgesundheitsorganisation                          zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\ndas Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge\nVom 1. Juni 1982\nVom 1. Juni 1982\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom                    Das Übereinkommen vom 15. Februar 1972 zur Ver-\n22. Juli 1946 (BGBI. 197 411 S. 43; 197511 S. 1103; 1977           hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen\nII S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für                    durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977 II S. 165)\nist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nBhutan                                 am 8. März 1982\nIrland                             am 24. Februar 1982\nin Kraft getreten.\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. November 1981 (BGBI. II                        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\ns. 1076).                                                          Bekanntmachung vom 1. Juni 1979 (BGBI. II S. 739).\nBonn.den 1.Juni 1982                                               Bonn,den 1.Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                 Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                         Im Auftrag\nDr. Bertele                                                        Dr. Bertele","556                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                            Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten einer Änderung des Anhangs 1\ndes Washingtoner Artenschutzübereinkommens\nVom 1. Juni 1982\nIn Anhang I des Washingtoner Artenschutzüberein-\nkommens in der Fassung vom 22. Mai 1981 (BGBI. II\nS. 221) wird im Abschnitt „Reptilia/Kriechtiere\" bei der\nFamilie „Crocodylidae/Echte Krokodile\" unter „An-\nhang I\" nach der Art „Crocodylus pa/ustris/Sumpf-\nkrokodil\" eingefügt:\n„Crocodylus porosus\nLeistenkrokodil\".\nDiese Änderung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.\nBonn,den 1.Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Emonds"]}