{"id":"bgbl2-1982-23-17","kind":"bgbl2","year":1982,"number":23,"date":"1982-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/23#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-23-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_23.pdf#page=7","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-05-14T00:00:00Z","page":547,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982             547\nBekanntmachuf!p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen\nund des Protokolls über die Errichtung\neiner Schlichtungs- und Vermittlungskommission\nVom 14. Mai 1982\nDie Sa I o m o n e n haben am 19. März 1982 dem Generaldirektor der\nOrganisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nnotifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli\n1978 an\ndas Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im\nUnterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385)\nund\ndas Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlich-\ntungs- und Vermittlungskommission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten\nzwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Diskriminie-\nrung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II S. 385, 402)\ngebunden betrachten, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 18. April 1969 (BGBI. II S. 956), vom 19. Februar 1982 (BGBI. II S. 248)\nund vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 521 ).\nBonn, den 14. Mai 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Mai 1982\nIn Kingston ist am 13. April 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 13. April 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","548                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund\nschriften unterliegen.\ndie Regierung von Jamaika\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,\nderaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika er-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nin Jamaika beizutragen -                                            und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Jamaika, bei der Kreditanstalt für Wie-                                   Artikel 5\nderaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden               lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und          werden.\nMontage ein Darlehen bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                                           Artikel 6\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfür die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnach dem 1. Juli 1981 abgeschlossen worden sind.                    land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und         Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 13. April 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Leuteritz\nRainer Offergeld\nFür die Regierung von Jamaika\nEdward Seaga","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982                        549\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 13. April 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie entsprechende Ersatz- und\nZubehörteile,\nb) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,\nc) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die landwirtschaftliche Entwicklung\nvon Jamaika von Bedeutung sind,\nd) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren, soweit sie den landwirt-\nschaftlichen Bereich betreffen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris\nVom 18. Mai 1982\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar\n1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-\namts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197 411 S. 676)\nist nach seinem Artikel 6 für die\nLibysch-Arabische Dschamahirija          am 7. April 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Oktober 1981 (BGBI. II\nS. 955).\nBonn.den 1RM~ 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","550                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachul\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden\nund den Verzicht auf ihre Legalisation\nVom 18. Mai 1982\nDas Übereinkommen vom 26. September 1957 über\ndie kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden\nund den Verzicht auf ihre Legalisation (BGBI. 1961 II\nS. 1055, 1067) ist nach seinem Artikel 9 für\nPortugal                         am 27. Februar 1982\nin Kraft getreten.\nDie portugiesische Regierung hat notifiziert, daß zu-\nständige Behörde im Sinne des Artikels 2 des Überein-\nkommens\nin Portugal: der Standesbeamte, der das Personen-\nstandsbuch führt\nist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Februar 1977 (BGBl.11 S. 210).\nBonn, den 18. Mai 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachU1\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation\nVom 19. Mai 1982\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-\nschenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-\ntion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch\nBeschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349),\nist nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56\nBuchstabe c für\nNicaragua                          am 17. März 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 13. Juli 1981 (BGBI. II S. 561)\nund vom 18. April 1982 (BGBI. II S. 469).\nBonn, den 19. Mai 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982                                       551\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Mai 1982\nIn Manila ist am 18. Februar 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. Februar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, im Rahmen des\nVorhabens „Studien- und Expertenfonds für Finanzielle Zu•\nund\nsammenarbeit\", wenn nach Prüfung der jeweiligen Einzelmaß•\ndie Regierung der Republik der Philippinen -              nahme deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nder Philippinen,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ngen und zu vertiefen,                                               die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließende\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik der Philippinen beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nArtikel 1\ngen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Repu-\nes der Regierung der Republik der Philippinen, von der Kredit-      blik der Philippinen erhoben werden.","552                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 4                              die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\nzugt genutzt werden.\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-                                  Artikel 6\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngeregelt.\nRegierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen         Kraft.\nGeschehen zu Manila am 18. Februar 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFeilner\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nCarlos P. Romulo\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 26. Mai 1982\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom\n26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 67 4)\n1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang,\n2. der Weltpostvertrag,\n3. das Postpaketabkommen,\n4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,\n5. das Postscheckabkommen,\n6. das Postnachnahmeabkommen,\n7. das Postauftragsabkommen,\n8. das Postsparkassenabkommen,\n9. das Postzeitungsabkommen\nsind für folgende Staaten in Kraft getreten:\nJugoslawien                                  am 23. März      1982     Nr. 1-9\nLesotho                                      am 29. März      1982     Nr. 1-3\nUngarn                                      am 17. März      1982     Nr. 1-4, 6\nVereinigte Arabische Emirate                am 15. März      1982     Nr. 1-3\nZypern                                       am 8. Februar    1982     Nr. 1-9\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. April 1982 (BGBI. II S. 519).\nBonn, den 26. Mai 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}