{"id":"bgbl2-1982-23-16","kind":"bgbl2","year":1982,"number":23,"date":"1982-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/23#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-23-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_23.pdf#page=4","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-05-11T00:00:00Z","page":544,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer        zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-         festgelegt wird.\ntieren.\nArtikel 6\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 er-\nwerden.\nwähnten Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erho-\nlien werden.                                                                                  Artikel 7\nArtikel 4                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nporten von Personen und Gütern im land-, See- und Luftver-         land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-       mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nArtikel 8\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen            Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nGenehmigungen.                                                     zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen Re-\npublik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5                                land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\nLieferungen und Leistungen für Programme, die aus den           mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-    seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nGeschehen zu Kairo am 22. Oktober 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH.-J. Hille\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nS. Nur el Din\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP.ublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Mai 1982\nIn Kairo ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 22. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982                                      545\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D~_utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nund\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -           tieren.\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nArabischen Republik Ägypten,\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArabischen Republik Ägypten erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,                                                                   Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über!äßt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung\nder Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen -                 gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\nsind wie folgt übereingekommen:                               teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nArtikel 1                            dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder                                   Artikel 5\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind\nFrankfurt am Main, für die Vorhaben                               international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\na) Integriertes Programm zur Rehabilitierung der Ägyptischen\nEisenbahn, Phase II (Aufstockung)\nArtikel 6\nb) II. Phase der Rehabilitierung der alten Walzwerke der\nHelwan lron and Steel Company (Aufstockung)                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nc) Fernmeldeprojekt (Aufstockung)                                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nd) Ländliche Trinkwasserversorgung Kafr-el-Sheik\nden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\ne) Ländliche Elektrifizierung (Fayoum), Phase II                 keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nf) Entwicklungsbank, Phase 1\ng) Studienfonds                                                                               Artikel 7\nh) Mobile Telefoneinrichtung für Sadat-City                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nvorbehaltlich der nach dem deutschen Haushaltsrecht noch          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nerforderlichen Bewilligungen, wenn nach Prüfung die Förde-        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen - und zur       land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-\nVorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur           ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nDurchführung und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen          mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nZusammenarbeit erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge -\nbis zu einem Gesamtbetrag von DM 240 000 000,- (in Worten:                                    Artikel 8\nzweihundertvierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-       zeichn~_ng in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen Re-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik               publik Agypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik             land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\nÄgypten durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-           mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf\nrungsbeiträge für Vorbereitung- und Begleitmaßnahmen ge-          seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nmäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nGeschehen zu Kairo am 22. Oktober 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo-\nArtikel 2                            bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-     gung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der engli-\nwie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen die      sche Wortlaut maßgebend.\nzwischen den Empfängern der Darlehen und Finanzierungs-\nbeiträge und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließen-           Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-                                 H.-J. Hille\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit           Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der                                 S. Nur el Din","546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung                                                Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention                        über den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung                              zum Schutze der Menschenrechte\ndes Völkermordes                                             und Grundfreiheiten\nVom 13. Mai 1982                                              Vom 13. Mai 1982\nDas Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-          durch das dem Europäischen Gerichtshof für Men-\nhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II         schenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gut-\nS. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für                achten übertragen wird (BGBI. 1968 II S. 1111, 1112),\nPapua-Neuguinea                    am 27. April 1982       ist für\nSpanien                            am 6. April 1982\nin Kraft getreten.\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. März 1982 (BGBI. II S. 405).\nBekanntmachungen vom 22. Januar 1980 (BGBI. II\nS. 78), vom 5. November 1981 (BGBI. II S. 1021) und\nvom 22. April 1982 (BGBI. II S. 519).\nBonn, den 13. Mai 1982                                        Bonn, den 13. Mai 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer\nBekanntmachu\"!s\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 13. Mai 1982\nDie Salomonen haben am 12. März 1982 dem Ge-\nneralsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden\nSeeschiffahrts-Organisation notifiziert, daß sie sich\nauch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli\n1978 an das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972\nüber die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-\nsammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) gebun-\nden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der\nUnabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr\nHoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 12. April 1978 (BGBl.11 S. 503)\nund vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 526).\nBonn, den 13. Mai 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}