{"id":"bgbl2-1982-23-14","kind":"bgbl2","year":1982,"number":23,"date":"1982-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/23#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-23-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_23.pdf#page=15","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge","law_date":"1982-06-01T00:00:00Z","page":555,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 2. Juni 1982                                   555\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 6. Mai 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung                                                     Bekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich der Satzung                       über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nder Weltgesundheitsorganisation                          zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\ndas Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge\nVom 1. Juni 1982\nVom 1. Juni 1982\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom                    Das Übereinkommen vom 15. Februar 1972 zur Ver-\n22. Juli 1946 (BGBI. 197 411 S. 43; 197511 S. 1103; 1977           hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen\nII S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für                    durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977 II S. 165)\nist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nBhutan                                 am 8. März 1982\nIrland                             am 24. Februar 1982\nin Kraft getreten.\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. November 1981 (BGBI. II                        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\ns. 1076).                                                          Bekanntmachung vom 1. Juni 1979 (BGBI. II S. 739).\nBonn.den 1.Juni 1982                                               Bonn,den 1.Juni 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                 Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                         Im Auftrag\nDr. Bertele                                                        Dr. Bertele"]}