{"id":"bgbl2-1982-23-12","kind":"bgbl2","year":1982,"number":23,"date":"1982-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/23#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-23-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_23.pdf#page=13","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds","law_date":"1982-05-27T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982     553\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Abkommen\nüber den Internationalen Währungsfonds\nVom 27. Mai 1982\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli\n1944 geschlossene Abkommen über den Internationa-\nlen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637) in der Fas-\nsung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem\nArtikel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe b für\nAntigua und Barbuda             am 25. Februar 1982\nBelize                          am    16. März 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. November 1981 (BGBI. II\nS. 1068).\nBonn, den 27. Mai 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Mai 1982\nIn Bonn ist am 6. Mai 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. Mai 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","554                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nund\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -                                         Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\ntischen Republik Madagaskar,                                        ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       kar erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nin der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen -             verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nArtikel 1\nlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,                                         Artikel 5\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten                rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für             lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nTransport, Versicherung und Montage, ein Darlehen bis zu            werden.\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen                                       Artikel 6\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nhandeln, für die die Liefer- beziehungsweise Leistungsver-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nträge nach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schlie-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nßenden Verträge abgeschlossen worden sind.                           land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nMadagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nArtikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar                Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 6. Mai 1982 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nChristian Remi Richard"]}