{"id":"bgbl2-1982-23-10","kind":"bgbl2","year":1982,"number":23,"date":"1982-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/23#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-23-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_23.pdf#page=11","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-05-24T00:00:00Z","page":551,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1982                                       551\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Mai 1982\nIn Manila ist am 18. Februar 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. Februar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, im Rahmen des\nVorhabens „Studien- und Expertenfonds für Finanzielle Zu•\nund\nsammenarbeit\", wenn nach Prüfung der jeweiligen Einzelmaß•\ndie Regierung der Republik der Philippinen -              nahme deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nder Philippinen,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ngen und zu vertiefen,                                               die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließende\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik der Philippinen beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nArtikel 1\ngen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Repu-\nes der Regierung der Republik der Philippinen, von der Kredit-      blik der Philippinen erhoben werden."]}