{"id":"bgbl2-1982-22-1","kind":"bgbl2","year":1982,"number":22,"date":"1982-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/22#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_22.pdf#page=6","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-04-26T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["534                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. April 1982\nIn Freetown ist am 3. März 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 3. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. April 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 vierzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) auf-\nund                                  zunehmen, so daß nunmehr Darlehen von insgesamt bis zu\n28,5 Millionen DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen fünf-\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -                 hunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung stehen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                       Artikel 2\nSierra Leone,                                                          Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ngen und zu vertiefen,                                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 3\nDie Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nin der Republik Sierra Leone beizutragen -                          stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  träge in Sierra Leone erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der Kredit-             Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben         sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\n„Holzindustriekomplex Kenema\" neben dem bereits mit                  von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nRegierungsabkommen vom 18. Juli 1978 zugesagten Dar-                 Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nlehen in Höhe bis zu 5,0 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen     unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\nDeutsche Mark) sowie dem bereits mit Regierungsabkommen              der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nvom 31. Dezember 1979 zugesagten Darlehen in Höhe bis zu            tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n9,0 Millionen DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)           ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nein weiteres Darlehen bis zu 14,5 Millionen DM (in Worten:           Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}