{"id":"bgbl2-1982-21-3","kind":"bgbl2","year":1982,"number":21,"date":"1982-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/21#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_21.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen","law_date":"1982-04-21T00:00:00Z","page":517,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982                             517\nBekanntmachung                                               Bekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Abkommens                     über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt                              über die Registrierung von\nin den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 20. April 1982\nVom 21. April 1982\nDas Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-             Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die\nnationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach      Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nseinem Artikel 92 Buchstabe b für                             ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel\nAntigua und Barbuda                                        VIII Abs. 4 für\nam 10. Dezember 1981\nin Kraft getreten.                                               Indien                          am 18. Januar 1982\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die             in Kraft getreten.\nBekanntmachung vom 5. November 1981 (BGBI. II                    Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nS. 1026).                                                     Bekanntmachung vom 26. November 1981 (BGBI. II\ns. 1071 ).\nBonn, den 20. April 1982                                       Bonn, den 21. April 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. April 1982\nIn Nairobi ist am 11. März 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 11. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. April 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","518                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Kenia -                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               erhoben werden.\nKenia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen und zu vertiefen,\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nin der Republik Kenia beizutragen -\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                           Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditan-           lehen finanziert werden, sind national öffentlich auszuschrei-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben            ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\n„Wasserversorgung Malindi und Umland I\" ein Darlehen bis zu            wird.\n1 400 000,- DM (in Worten: eine Million vierhunderttausend\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 6\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nder Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nVorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nwerden.\nbens „Wasserversorgung Malindi und Umland I\" von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                                               Artikel 7\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewan-                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nArtikel 2                                 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der                                          Artikel 8\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegt.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 11. März 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A. G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMagugu"]}