{"id":"bgbl2-1982-21-24","kind":"bgbl2","year":1982,"number":21,"date":"1982-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/21#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-21-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_21.pdf#page=12","order":24,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-04-22T00:00:00Z","page":524,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["524                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 5                                                             Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngelegt wird.                                                         land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 6                                  teilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-                                     Artikel 8\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                              Kraft.\nGeschehen zu Lima am neunundzwanzigsten März neun-\nzehnhundertzweiundachtzig, in zwei Ur~chriften, jede in deut-\nscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Joachim Hi lle\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Javier Arias Stella\nAußenminister von Peru\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 1982\nIn Lima ist am 29. März 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 29. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982                                          525\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Peru                      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             blik Peru erhoben werden.\nPeru,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen und zu vertiefen,                                                nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nin der Republik Peru beizutragen,                                    unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                   Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nlicht es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt\ngelegt wird.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Pro-\njektbestimmte Warenhilfe zur Rehabilitierung von fünf Land-                                     Artikel 6\nkrankenhäusern\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 5,5 Millionen     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Deutsche            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nMark) zu erhalten.                                                  lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-          werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                               Artikel 7\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru durch ande-\nre Vorhaben ersetzt werden.                                            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2\nland gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-       teilige Erklärung abgibt.\nstimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 8\ndem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegen.                                              Kraft.\nGeschehen zu Lima am neunundzwanzigsten März neun-\nzehnhundertzweiundachtzig in zwei Urschriften, jede in deut-\nscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nrür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Joachim Hille\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Javier Arias Stella\nAußenminister von Peru","526                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 23. April 1982\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom\n5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) ist nach seinem Arti-\nkel 28 Abs. 3 für\nGabun                           am        21. April 1982\nGuinea                          am        19. April 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. April 1980 (BGBI. II S. 620).\nBonn, den 23. April 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachuf!9                                                Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                                  über den Geltungsbereich\nüber die Internationalen Regeln                      des Internationalen Übereinkommens von 197 4\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See                      zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 23. April 1982                                             Vom 23. April 1982\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-                 Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem         Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979\nArtikel IV Abs. 3 für                                          II S. 141) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für\nGabun                            am 21. Januar 1982             Gabun                            am 21. April 1982\nin Kraft getreten.                                            in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. September 1981 (BGBI. II               Bekanntmachung vom 15. März 1982 (BGBI. II S. 386).\nS. 911 ).\nBonn, den 23. April 1982                                       Bonn, den 23. April 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                              Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                     Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982                                527\nBekanntmachung                                               Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags                   über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen,                       zur Erhaltung der lebenden Schätze\nVom 23. April 1982                                          des Südostatlantiks\nVom 23. April 1982\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbrei-\ntung von Kernwaffen (BGBI. 197 4 II S. 785) ist nach            Belgien hat am 23. Dezember 1981 seine Kündi-\nseinem Artikel IX Abs. 4 für                                  gung des Übereinkommens vom 23. Oktober 1969 zur\nErhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks\nPapua-Neuguinea                   am 13. Januar 1982       (BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) notifiziert. Das Überein-\nin Kraft getreten. Papua-Neuguinea hat seine Beitritts-       kommen wird daher nach seinem Artikel XX für\nurkunden am 13. Januar 1982 in London, am                       Belgien                       am 31. Dezember 1982\n16. Februar 1982 in Moskau und am 25. Januar 1982 in\nWashington hinterlegt.                                        außer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die               Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Dezember 1981 (BGBI. II                 Bekanntmachungen vom 23. Dezember 1976 (BGBI.\nS. 1103).                                                     1977 II S. 25) und vom 9. November 1981 (BGBI. II\ns. 1030).\nBonn, den 23. April 1982                                     Bonn, den 23. April 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                             Dr. Fleischhauer\nBekanntmachu\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens\nzur Erhaltung und Erschließung der Denkmalanlage Moenjodaro\nVom 23. April 1982\nDas Übereinkommen vom 27. Mai 1980 über die\nLeistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung des\nVorhabens zur Erhaltung und Erschließung der Denk-\nmalanlage Moenjodaro (BGBI. 1982 II S. 91) ist nach\nseinem Artikel V, 1. Halbsatz, für\nChile                           am 9. November 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Januar 1982 (BGBI. II S. 91 ).\nBonn, den 23. April 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","528                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhangende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spcitestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift fur Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstucke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Koln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2.30 DM. Im Bezugspreis                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt\n6,5%.                                                                                             Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 23. April 1982\n1.\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für\nBolivien                                                                      am 10. Mai 1982\nin Kraft treten.\nDie Regierung Boliviens hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Ab-\nkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens\nenthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n„events occurring            before 1 January           „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\n1951\"                                                   eingetreten sind\"\nvon Bolivien in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um\n(Übersetzung)\n„events occurring in Europe or elsewhere                „Ereignisse, die vordem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951\"                                   Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nBolivien                                                                  am 9. Februar 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. März 1982 (BGBI. II S. 278).\nBonn, den 23. April 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}