{"id":"bgbl2-1982-21-22","kind":"bgbl2","year":1982,"number":21,"date":"1982-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-21-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_21.pdf#page=3","order":22,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-04-16T00:00:00Z","page":515,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982                                 515\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-      Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Niger\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nbevorzugt genutzt werden.                                       mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7\nArtikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik           Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 6. März 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Ganns\nKonrad Porzner\nFür die Regierung der Republik Niger\nMamane Oumarou\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. April 1982\nIn Niamey ist am 6. März 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","516                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\njie ReJierung der Republik Niger -                   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nRepublik Niger erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNiger,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\ngen und zu vertiefen,                                               der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist.                             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nin der Republik Niger beizutragen -                                 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  gungen.\nArtikel 1                                                         Artikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt    Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Rund-         öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nfunkneubau\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 13,6 Millionen        Abweichendes festgelegt wird.\nDM (in Worten: dreizehn Millionen sechshunderttausend Deut-\nsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 6\nDer insgesamt für das Vorhaben „Rundfunkneubau\" zur Ver-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfügung gestellte Betrag erhöht sich damit auf 25,6 Millionen\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen sechshundert-\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ntausend Deutsche Mark).\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        bevorzugt genutzt werden.\nder Regierung der Republik Niger zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und                                     Artikel 7\nBetreuung des Vorhabens „Rundfunkneubau\" von der Kredit-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ndieses Abkommen Anwendung.                                          Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Niger\nArtikel 2                               innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und                                  Artikel 8\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                      Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 6. März 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Ganns\nKonrad Porzner\nFür die Regierung der Republik Niger\nMamane Oumarou"]}