{"id":"bgbl2-1982-21-14","kind":"bgbl2","year":1982,"number":21,"date":"1982-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-21-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_21.pdf#page=11","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-04-22T00:00:00Z","page":523,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982                                        523\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 1982\nIn Lima ist am 29. März 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 29. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru durch ande-\ndie Regierung der Republik Peru                      re Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPeru,                                                                  Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   lichen Abgaben frei, die im ZusamfTlenhang mit Abschluß und\nin der Republik Peru beizutragen,                                   Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Peru erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\nArtikel 1\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nlicht es der Regierung der Republik Peru, bei der Kreditanstalt     Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Tina-        ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\njones 111/3 (Be- und Entwässerung)\" ein Darlehen bis zu             Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\n20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)        reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\naufzunehmen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit             erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nfestgestellt worden ist.                                            unternehmen erforderlichen Genehmigungen.","524                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 5                                                             Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngelegt wird.                                                         land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 6                                  teilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-                                     Artikel 8\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                              Kraft.\nGeschehen zu Lima am neunundzwanzigsten März neun-\nzehnhundertzweiundachtzig, in zwei Ur~chriften, jede in deut-\nscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Joachim Hi lle\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Javier Arias Stella\nAußenminister von Peru\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 1982\nIn Lima ist am 29. März 1982 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 29. März 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1982                                          525\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Peru                      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             blik Peru erhoben werden.\nPeru,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen und zu vertiefen,                                                nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nin der Republik Peru beizutragen,                                    unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                   Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nlicht es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt\ngelegt wird.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Pro-\njektbestimmte Warenhilfe zur Rehabilitierung von fünf Land-                                     Artikel 6\nkrankenhäusern\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 5,5 Millionen     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Deutsche            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nMark) zu erhalten.                                                  lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-          werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                               Artikel 7\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru durch ande-\nre Vorhaben ersetzt werden.                                            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2\nland gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-       teilige Erklärung abgibt.\nstimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 8\ndem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegen.                                              Kraft.\nGeschehen zu Lima am neunundzwanzigsten März neun-\nzehnhundertzweiundachtzig in zwei Urschriften, jede in deut-\nscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nrür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Joachim Hille\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Javier Arias Stella\nAußenminister von Peru"]}