{"id":"bgbl2-1982-20-4","kind":"bgbl2","year":1982,"number":20,"date":"1982-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_20.pdf#page=3","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-04-06T00:00:00Z","page":483,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1982     483\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation\nfür geistiges Eigentum\nVom 2. April 1982\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.\n1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2\nfür\nSaudi-Arabien                        am 22. Mai 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. November 1981 (BGBI. II\nS. 1067).\nBonn, den 2. April 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. April 1982\nIn Manila ist am 18. Februar 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Februar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. April 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","484                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nund                                 desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ndie Regierung der Republik der Philippinen -              liegen.\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nder Philippinen,                                                     anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        in der Republik der Philippinen erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nin der Republik der Philippinen beizutragen -\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\nteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nsind wie folgt übereingekommen:\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                    Artikel 5\nlicht es der Regierung der Republik der Philippinen, bei der\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nVorhaben „lmelda-Siedlungsprojekt Leyte\", wenn nach\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein\ngelegt wird.\nDarlehen bis zu 8 500 000,00 DM (in Worten: acht Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                                                 Artikel 6\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nder Regierung der Republik der Philippinen zu einem späteren         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nZeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-             lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nhabens „lmelda-Siedlungsprojekt leyte\" von der Kreditanstalt         werden.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses                                Artikel 7\nAbkommen Anwendung.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                    Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippinen          Deutschland gegenüber der Regierung der Republik der Philip-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                               pinen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                         Artikel 8\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen die            Kraft.\nGeschehen zu Manila am 18. Februar 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFeilner\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nCarlos P. Romulo"]}