{"id":"bgbl2-1982-20-3","kind":"bgbl2","year":1982,"number":20,"date":"1982-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_20.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 11, 12, 14, 17 und 24 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Änderung der Regelungen Nr. 11, 12, 14, 17 und 24)","law_date":"1982-04-19T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["481\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998 A\n1982                          Ausgegeben zu Bonn am 28. April 1982                                                                                                                 Nr. 20\nTag                                                                          Inhalt                                                                                           Seite\n19.4. 82     Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 11, 12, 14, 17 und 24\nnach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für\ndie Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile VOJl Kraftfahrzeugen und über die\ngegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Anderung der Regelungen Nr. 11,\n12,14,17und24).......................................................................                                                                                481\n2.4.82     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-\norganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    483\n6.4.82      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           483\n14.4.82      Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-afghanischen Luftverkehrsabkommens                                                                              485\n19.4.82      Bekanntmachung des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Such- und Rettungs-\ndienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   485\nDie Anhänge 1 bis 7 zur Verordnung über die Inkraftsetzung der Anderungen zu den Regelungen Nr. 11, 12, 14, 17 und 24 nach dem\nÜbereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände\nund Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung wird als Anlagenband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos\nübersandt.\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 11, 12, 14, 17 und 24\nnach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zur Änderung der Regelungen Nr. 11, 12, 14, 17 und 24)\nVom 19. April 1982\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni                                           2. Änderung 01 zur Regelung Nr. 12 über einheitliche\n1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über                                                     Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge\ndie Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-                                                hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor\nmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von                                                     der Lenkanlage bei Unfallstößen - Verordnung vom\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-                                                   19. Mai 1972 (BGBI. II S. 445),\nnung der Genehmigung (BGBI. 196511 S. 857), der durch\n3. Änderung ohne Nummer, Änderung 01 und die Be-\ndas Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224)\nrichtigung 3 zur Regelung Nr. 14 über einheitliche\neingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zu-\nVorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge\nständigen obersten Landesbehörden verordnet:\nhinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte\nin Personenkraftwagen - Verordnung vom 21. Au-\n§ 1                                                                   gust 1972 (BGBI. II S. 905),\nNach Maßgabe des Artikels 12 des Übereinkommens                                             4. Änderung 01 zur Regelung Nr. 17 über einheitliche\nvom 20. März 1958 sind die                                                                          Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge\n1. Änderung 01 zur Regelung Nr. 11 über einheitliche                                                hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und\nVorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge                                              ihrer Verankerung - Verordnung vom 21. August\nhinsichtlich der Festigkeit der Türschlösser und Tür-                                            1972 (BGBI. II S. 905, 933) und\nscharniere - Verordnung vom 12. Februar 1970                                               5. Änderung 02 zur Regelung Nr. 24 über einheitliche\n(BGBI. II S. 57, 74),                                                                            Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge mit","482                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nDieselmotor hinsichtlich der Emission luftverunreini-                                                §2\ngender Stoffe aus dem Motor - Verordnung vom                                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n22. August 1973 (BGBI. II S. 1137, 1179) mit Ände-                        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des in der\nrung 01 - Verordnung vom 18. Juni 1980 (BGBI. II                          Eingangsformel genannten Gesetzes vom 20. Dezem-\nS. 775 - Anhang 9)                                                        ber 1968 auch im land Berlin.\nvereinbart worden. Sie werden hiermit in Kraft gesetzt.\nDie Änderung 01 zur Regelung Nr. 11 wird als Anhang 1,                                                  §3\ndie Änderung 01 zur Regelung Nr. 12 wird als Anhang 2,\nDiese Verordnung tritt hinsichtlich\ndie Änderung ohne Nummer zur Regelung Nr. 14 wird\ndes Anhangs 1 mit Wirkung vom 6. Mai 1974,\nals Anhang 3,\ndes Anhangs 2 mit Wirkung vom 20. Oktober 1974,\ndie Änderung 01 zur Regelung Nr. 14 wird als Anhang 4,\ndes Anhangs 3 mit Wirkung vom 27. März 1973,\ndie Berichtigung 3 zur Regelung Nr. 14 wird als An-\nhang 5,                                                                       des Anhangs 4 mit Wirkung vom 28. April 1976,\ndie Änderung 01 zur Regelung Nr. 17 wird als Anhang 6                         des Anhangs 5 mit Wirkung vom 1O. August 1979,\nund                                                                           des Anhangs 6 mit Wirkung vom 11. September 1973,\ndie Änderung 02 zur Regelung Nr. 24 wird als Anhang 7                         des Anhangs 7 mit Wirkung vom 11 . Februar 1980\nzu dieser Verordnung veröffentlicht.*)                                        in Kraft.\nBonn.den 19.April 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Konow\n•) Die Anhänge 1 bis 7 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird\nder Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt."]}