{"id":"bgbl2-1982-2-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":2,"date":"1982-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/2#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-2-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_2.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-12-28T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1982                                        45\nArtikel 4                               schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nDas Darlehen wird unter der Voraussetzung gewährt, daß\ndie Mitgliedstaaten der Organisation pour la Mise en Valeur du                               Artikel 6\nFleuve Senegal gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nalle Zahlungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlehensnehmers aufgrund des abzuschließenden Darlehns-              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nvertrages gesamtschuldnerisch garantieren, daß sie die             rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nsonstigen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß oder Durch-       werden.\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in ihrem Gebiet er-\nArtikel 7\nhoben werden, freistellen und daß sie bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und               Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 hin-\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen und          Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nkeine Maßnahmen treffen, welche die gleichberechtigte Betei-       Deutschland gegenüber der Organisation pour la Mise en\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-          Valeur du Fleuve Senegal innerhalb von drei Monaten nach\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-           Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nren, und gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-       abgibt.\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilen.\nEinzelheiten regeln die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-                               Artikel 8\naufbau und den Mitgliedstaaten der Organisation pour la Mise          Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nen Valeur du Fleuve Senegal zu schließenden Verträge.             zeichnung in Kraft, sobald die Organisation pour la Mise en\nValeur du Fleuve Senegal der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des\nArtikel 5                              Abkommens erforderliche Zustimmung des Ministerrates der\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-      Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal vor-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-     liegt.\nGeschehen zu Dakar am 2. Oktober 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Török\nFür die Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal\nMamadou A. AW.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Dezember 1981\nIn Kampala ist am 26. November 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Uganda über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 26. November 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Dezember 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","46                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Aufgrund von Absatz 1 wird-vorbehaltlich der gemäß Ar-\ntikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nund\nVerträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 60107 000,-\ndie Regierung der Republik Uganda -                   DM (in Worten: sechzig Millionen einhundertsiebentausend\nDeutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision ver-\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (~X) vom 11. März           zichtet.\n1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung,\nin der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Kon-                                 Artikel 2\nditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfe-\nkredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am                (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der\nwenigsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren           Regierung der Republik Uganda ermöglicht, anstelle der\nKonditionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnah-             a) mit Regierungsabkommen vom 15. Januar 1969\nmen zu ergreifen,                                                        und mit Note                  vom 19. Dezember 1974\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          b) durch Schreiben der Ostafrikanischen Gemeinschaft vom\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 29. September 1977 (wegen Bilateralisierung)\nUganda,\nzugesagten Darlehen im Gesamtbetrag von 7 012 523, 52 DM\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              (in Worten: sieben Millionen zwölftausendfünfhundertdreiund-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        zwanzig Deutsche Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als\ngen und zu vertiefen,                                                Zuschüsse von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, zu erhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 (2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen der in Absatz 1\nBuchst~be a genannten Regierungsabkommen sinngemäß\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     weiter. Uber die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 Buch-\nin der Republik Uganda beizutragen -                                 stabe b bedarf es noch des Abschlusses von gesonderten Re-\ngierungsvereinbarungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen der\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nRegierung der Republik Uganda und der Kreditanstalt für Wie-\nlicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu diesem Ab-\nderaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der\nkommen aufgeführten Regierungsabkommen von der Regie-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nrung Ugandas mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nunterliegen.\nfurt am Main, geschlossenen, ebenfalls in der Anlage aufge-\nführten Darlehensverträge über insgesamt 76 790 000,- DM\n(in Worten: sechsundsiebzig Millionen siebenhundertneunzig-                                     Artikel 4\ntausend Deutsche Mark) dahingehend zu ändern, daß                       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\na) die der Regierung der Republik Uganda gewährten Darle-            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nhen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Zuschüsse um-         Regierung der Republik Uganda innerhalb von drei Monaten\ngewandelt werden und damit die ab diesem Zeitpunkt fäl-        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen Darlehensver-        rung abgibt.\nträgen erlassen werden,\nArtikel 5\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus die-\nsen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr berech-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnet werden.                                                    Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 26. November 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Enders\nFür die Regierung der Republik Uganda\nWilson Okwenje","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1982  47\nAnlage\ngemäß Artikel 1 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Uganda über finanzielle Zusammenarbeit\nUnter Artikel 1 fallen:\n- die Regierungsabkommen vom      23. September 1964\nvom 19. Oktober 1967\nvom  6. März 1974\nvom 20. November 1974\n- die Darlehensverträge       vom  3. Dezember 1965\nvom 26. Oktober 1967\nvom  6. Juni 1972\nvom 30. Dezember 1974","48                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgeeetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthllt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der OOR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolftarifvorschriften.\nBezugsbedlfl9ungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBez\\lgapreia: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Setten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nWOfden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dteeer Ausgabe: 1,80 DM ( 1 ,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand•\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                      Bundeunzei~ Vertageges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                          Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis B\nVölkenechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1981\nDer Fundstellennachweis B\nN!!uauflage                                                    enthält die von der Bundesrepublik Deutschland\nerscheint demnächst!                                           und ihren Rechtsvorgängern\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger\nund deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz"]}