{"id":"bgbl2-1982-2-3","kind":"bgbl2","year":1982,"number":2,"date":"1982-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_2.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Sénégal (OMVS) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-12-18T00:00:00Z","page":44,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["44                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS)\nüber finanzielle ZusammenarbeH\nVom 18. Dezember 1981\nIn Dakar ist am 2. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve\nSenegal (OMVS) über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8 mit Wirkung vom\n2. Oktober 1979\nin Kraft getreten, nachdem der Ministerrat der Organisa-\ntion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal am\n27. März 1981 das Abkommen ratitifiziert hat.\nBonn, den 18. Dezember 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, ein Darlehen bis zur Höhe von 40 Millionen DM (in Wor-\nund\nten: vierzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Damit er-\ndie Organisation pour la Mise                    höht sich der Gesamtbetrag der bisher zugesagten Darlehen\nund Valeur du Fleuve Senegal,                     auf insgesamt 166 Millionen DM (in Worten: einhundertsechs-\nundsechzig Millionen Deutsche Mark).\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisa-\nArtikel 2\ntion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal,\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Orga-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      nisation pourla Miseen Valeurdu Fleuve Senegal und der Kre-\ngen und zu vertiefen,                                              ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       schriften unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nDie Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal\ndes Senegaltales beizutragen,\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nsind wie folgt übereingekommen:\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nArtikel 1\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nDie Regegierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nlicht es der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve         schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nSenegal, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt         die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nam Main, zur Mitfinanzierung des Staudammes Manantali,             Genehmigungen."]}