{"id":"bgbl2-1982-2-2","kind":"bgbl2","year":1982,"number":2,"date":"1982-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/2#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_2.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-griechischen Vereinbarung über die Erstattung der Familienbeihilfen","law_date":"1981-12-18T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["42                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der deutsch-griechischen Vereinbarung\nüber die Erstattung der Familienbeihilfen\nVom 18. Dezember 1981\nNach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 21. Mai\n1981 zu der Vereinbarung vom 11. Mai 1981 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Griechenland über die Erstat-\ntung der Familienbeihilfen (BGBI. 1981 II S. 202) wird\nbekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem\nArtikel 3 Abs. 1\nam 30. August 1981\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tage ist die Vereinbarung vom 11. Mai\n1981 nach ihrem Artikel 6 rückwirkend ab 1. Januar\n1981 in Kraft getreten.\nBonn, den 18. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS)\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 1981\nIn Dakar ist am 13. Oktober 1976 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve\nSenegal (OMVS) über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7 mit Wirkung vom\n13. Oktober 1976\nin Kraft getreten, nachdem der Ministerrat der Organisa-\ntion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal am\n27. März 1981 das Abkommen ratifiziert hat.\nBonn, den 18. Dezember 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1982                                           43\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 4\nund·                                     Das Darlehen wird unter der Voraussetzung gewährt, daß\ndie Partnerstaaten der Organisation pour la Mise en Valeur du\ndie Organisation pour la Mise\nFleuve Senegal gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nen Valeur du Fleuve Senegal,\nalle Zahlungen in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers aufgrund des abzuschließenden Darlehens-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nvertrags gesamtschuldnerisch garantieren, daß sie die Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisa-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ntion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal,\ngen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß oder Durchführung\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in ihrem Gebiet erhoben\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nwerden, freistellen und daß sie bei den sich aus der Darlehens-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-\ngewährung ergebenden Transporten von Personen und\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nkeine Maßnahmen treffen, welche die Beteiligung der Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und gege-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\ndes Senegaltales beizutragen,\nmen erforderlichen Genehmigungen erteilen. Einzelheiten re-\ngeln die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den\nsind wie folgt übereingekommen:\nPartnerstaaten der Organisation pour la Mise en Valeur du\nFleuve Senegal gesondert zu schließenden Verträge.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal,                                    Artikel 5\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nMitfinanzierung der Studien zum Bau des Manantali-Staudam-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nmes sowie zur Schiffbarmachung des Senegalflusses ein Dar-             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nlehen bis zur Höhe von insgesamt vierzehn Millionen Deutsche           rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie\nMark aufzunehmen.                                                      des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nArtikel 2\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,                                        Artikel 6\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Orga-\nnisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal und der Kre-           Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 hin-\nditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-             Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nschriften unterliegen.                                                 Deutschland gegenüber der Organisation pour la Mise en\nValeur du Fleuve Senegal innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 3                                  Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Organistion pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal            abgibt.\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nArtikel 7\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der               Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Be-            zeichnung in Kraft, sobald die Organisation pour la Mise en\nteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-           Valeur du Fleuve Senegal der Regierung der Bundesrepublik\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-               Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des\nren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung erforder-      Abkommens erforderliche Zustimmung des Ministerrats der\nlichen Genehmigungen.                                                  OMVS vorliegt.\nGeschehen zu Dakar am dreizehnten Oktober 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Török\nFür die Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal\nMamadou A. AW"]}