{"id":"bgbl2-1982-18-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":18,"date":"1982-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/18#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_18.pdf#page=15","order":6,"title":"Bekanntmachung zu dem deutsch-österreichischen Vertrag über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen","law_date":"1982-04-16T00:00:00Z","page":459,"pdf_page":15,"num_pages":10,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982                          459\nAnhang 2                                                        Annex 2\nKostenkategorien                                                  Cost Categories\nJährliche Betriebskosten                                         Annual Operating costs\nMilitärisches Personal, einschließlich                          Military personnel, including:\nGebühmisse und Abfindungen                                      Pay and allowances\nZivilpersonal, einschließlich                                    Civilian personnel, including:\nGebühmisse und Abfindungen                                      Pay and allowances\nSonstige Betriebskosten, einschließlich•                         Other operating costs, including:\nBetrieb und Wartung von                                         Operation and maintenance of\nMaterial                                                        Materiel\nInfrastruktur                                                   Facilities\nAllgemeine Verwaltung                                           Generaladministration\nlnvestitionskoste n                                                Investment costs\nMaterial, einschließlich                                         Material, including:\nPersönliche Ausrüstung                                          Personal equipment\nMaterielle Ausstattung der Einheiten                             Unit equipment\nVerteidigungsvorräte                                            War reserves\nInfrastruktur, einschließlich                                    Facilities, including:\nLagerung                                                         Storage\nUnterkunft                                                       Accomodation\nVerwaltung                                                       Administration\nAusbildung                                                       Training\nWartung/Instandsetzung                                           Maintenance/Repair\nörtliche Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen               Local utifities\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-österreichischen Vertrag über den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\nVom 16. April 1982\nDas Auswärtige Amt und die Österreichische Botschaft in Bonn haben mit\nden Verbalnoten vom 25. Februar/11. März 1982 die Angaben zu Artikel 10\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 und zu Artikel 14 des Vertrags vom 18. November 1980 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den\nVerzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstands-\nurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\n(BGBI. 1981 II S. 1050; 1982 II S. 207) mitgeteilt. Die Verbalnoten mit den\ndazugehörigen Anlagen werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 1982\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schiffer","460                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nA\nAuswirtiges Amt\n510-513.01 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der österreichischen Botschaft unter Bezugnahme\nauf Artikel 10 Absatz 2 des Vertrages vom 18. November 1980 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzjcht auf die\nBeglaubigung und Ober den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die\nBeschaffung von Eheflhigkeitszeugnissen\n1. den anliegenden Auszug aus dem Personenstandsgesetz (§ 69 b Absatz 1 ), der die\ndeutschen Vorschriften über die Ortliche Zuständigkeit der Standesbeamten für die\nAusstellung des Eheflhigkeitszeugnisses enthält,                    ·\n2. die anliegende Zusammenstellung von Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung\neines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,\nzu übermitteln.\nDas Auswärtige Amt bittet, diese Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 und 2\ndes Vertrages vom 18. November 1980 an die zuständigen österreichischen Stellen\nweiterzuleiten und wire dankbar, wenn es die österreichische Mitteilung nach\nArtikel 10 Absatz 2 des Vertrages so rechtzeitig erhalten könnte, daß die Angaben zu\nArtikel 10 Absatz 2 Nr. 1 und 2 noch vor dem Inkrafttreten des Vertrages veröffentlicht\nwerden können.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die österreichische Botschaft erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nL S.                 Bonn, 25. Februar 1982\nAn die\nösterreichische Botschaft\nBonn\nAnlage 1\nAuszug\naus dem Personenstandsgesetz\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 15\ndes Gesetzes vom 10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1654)\n§ 69b\n(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur\nEheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf, ist der Stan-\ndesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim Fehlen\neines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte innerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten\ngewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend\ninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten, so ist der Standes-\nbeamte des Standesamts I in Bertin (West) zuständig.\n(2) .. .\n(3) .. .","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982                         461\nAnlage 2\nUrkunden,\ndie dem Antrag auf Ausstellung\neines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,\nfür deutsche Verlobte,                           für 6sterreichische Verlobte,\n1.\ndie ledig und voll geschlftaflhig sind:\n1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen           1. Nachweis des Wohnsitzes, bei fehlen\neines solchen des Aufenthalts, bei               eines solchen des Aufenthalts, bei\nfehlen auch eines solchen des letzten            fehlen auch eines solchen des letzten\ngewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet               gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland (Auf-             der Republik Osterreich;\nenthaltsbescheinigung) mit Angabe\ndes Familienstandes; Gültigkeits-\ndauer: sechs Monate;\n2. beglaubigte Abschrift oder Auszug             2. beglaubigte Abschrift aus dem Gebur-\naus dem Familienbuch der Stern; falls            tenbuch;\ndie Geburt in einem Familienbuch\nnicht eingetragen oder der Betroffene\nals Kind angenommen worden ist,\nAbstammungsurkunde;\n3. Bescheinigung des den Antrag ent-             3. Bescheinigung des den Antrag ent-\ngegennehmenden Standesbeamten,                   gegennehmenden Standesbeamten,\ndaß ihm eine Staatsangehörigkeits-               daß ihm der Staatsbürgerschafts-\nurkunde oder ein Reisepaß der Bun-               nachweis vorgelegen hat.\ndesrepublik Deutschland vorgelegen\nhat.\nfür deutsche Verlobte,                           für österreichische Verlobte,\nII.\ndie noch nicht ehemündig oder die entmündigt aind\n(zusätzlich zu 1.):\n1. Mann oder Frau zwischen 16 und 18\nJahren:\nAusfertigung des Beschlusses des\ndeutschen Vormundschaftsgerichts\nüber die Befreiung vom Erlordernis der\nEhemündigkeit (Befreiung wird nur\nerteilt, wenn der zukünftige Ehegatte\nvolljährig ist);\n2. Mann oder Frau zwischen 16 und 18\nJahren (zusätzlich zu 1.):\nEinwilligung des gesetzlichen Vertre-\nters und der Sorgeberechtigten oder\nAusfertigung des mit dem Zeugnis der\nRechtskraft versehenen Beschlusses\ndes deutschen Vormundschaftsge-\nrichts, der die verweigerte Einwilligung\ndes gesetzlichen Vertreters oder der\nSorgeberechtigten ersetzt;\nbei geschiedener Ehe der Stern:\nAusfertigung des Beschlusses des\ndeutschen Vormundschafts- oder\nFamiliengerichts über die elterliche\nSorge oder Ausfertigung des mit dem\nZeugnis der Rechtskraft versehenen\nScheidungsurteils, in dem die Rege-\nlung der elterlichen Sorge getroffen\nworden ist, oder Bescheinigung des\nden Antrag entgegennehmenden\nStandesbeamten, daß ihm eine dieser\nEntscheidungen vorgelegen hat;\n3. bei Entmündigung:\nEinwilligung des gesetzlichen Ver-\ntreters (wegen Geisteskrankheit Ent-\nmündigte können die Ehe nicht\nschließen).","462                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nfür deutsche Verlobte,                           für österreichische Verlobte,\nIII.\ndie verheiratet gewesen sind oder bei denen\nweiter9 Eheverbote vorliegen\n(zusltzllch zu 1. und gegebenenfalls zu 11.):\n1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug              1. Heiratsurkunden über alle früheren\naua dem Familienbuch der letzten Ehe;             Ehen;\nfalls die Ehe nicht in einem Familien-\nbuch eingetragen ist, Heiratsurkunde\nder letzten Ehe;\n2. Nachweis der Aufl6sung oder der                2. Nachweis der Auflösung oder der\nNichtigerklärung der früheren Ehen:              Nichtigerklärung der früheren Ehen:\na) bei Tod des früheren Ehegatten:               a) bei Tod des früheren Ehegatten:\nSterbeurkunde;                                   Sterbeurkunde;\nb) bei Todeserklärung oder Feststel-             b) bei Todeserklärung oder Her-\nlung der Todeszeit des früheren                  stellung des Todesbeweises des\nEhegatten:                                       früheren Ehegatten:\nAusfertigung der mit dem Zeugnis                 Mit der Bestätigung der Rechts-\nder Rechtskraft versehenen ge-                   kraft versehene gerichtliche Ent-\nrichtlichen Entscheidung oder                    scheidung;\nbeglaubigte Abschrift aus dem\nBuch für Todeserklärungen des\nStandesamts I in Ber1in (West);\nc) bei Scheidung, Aufhebung oder                 c) bei Scheidung, Aufhebung oder\nNichtigerklärung einer früheren                  Nichtigerklärung einer früheren\nEhe:                                             Ehe:\nAusfertigung der mit dem Zeugnis                 Mit der Bestätigung der Rechts-\nder Rechtskraft versehenen ge-                   kraft versehene gerichtliche Ent-\nrichtlichen Entscheidung;                        scheidung;\nfalls die Entscheidung nicht von                 falls zur Zeit der Entscheidung der\neinem deutschen Gericht getroffen                frühere Ehegatte ebenfalls öster-\nworden ist, außerdem:                            reichischer Staatsbürger war und\nBescheid der deutschen Landes-                   die Entscheidung weder von\njustizverwaltung über die Feststel-              einem österreichischen noch von\nlung, daß die Voraussetzungen für                einem deutschen Gericht getrof-\ndie Anerkennung der Entschei-                    fen worden ist oder der frühere\ndung vorliegen, oder Antrag auf                  Ehegatte nicht österreichischer\nentsprechende Feststellung, den                  Staatsbürger war und die Ent-\nder deutsche Standesbeamte an                    scheidung nicht von einem deut-\ndie zuständige Landesjustizver-                  schen Gericht getroffen worden\nwaltung weiterteiten wird;                       ist, außerdem:\nBescheid der deutschen Landes-\njustizverwaltung über die Feststel-\nlung, daß die Voraussetzungen für\ndie Anerkennung der Entschei-\ndung vorliegen, oder Antrag auf\nentsprechende Feststellung, den\nder deutsche Standesbeamte an\ndie zuständige Landesjustizver-\nwaltung weiterleiten wird;\n3. bei Wiederverheiratung der Frau vor\nAblauf von zehn Monaten seit Auf-\nlösung oder Nichtigerklärung der\nfrüheren Ehe:\nAntrag auf Befreiung vom Eheverbot\nder Wartezeit (nicht erforderlich, wenn\ndie Frau inzwischen geboren hat);\n4. bei Schwägerschaft mit dem anderen\nVerlobten in gerader Linie:\nAusfertigung der Verfügung des deut-\nschen Vormundschaftsgerichts über\ndie Befreiung vom Eheverbot wegen\nSchwägerschaft;","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982                    463\n5. wer ein Kind hat, für dessen Vermögen\ner zu sorgen hat oder das unter seiner\nVormundschaft steht, oder wer mit\neinem minderjährigen oder bevormun-\ndeten Abkömmling in fortgesetzter\nGütergemeinschaft lebt:\nAuaeinandersetzungszeugnis       des\ndeutschen Vormundschaftsgerichts\noder Bescheinigung dieses Gerichts,\ndaß dem Vertobten gestattet worden\nist, die Auseinandersetzung erst nach\nder Eheschließung vorzunehmen.\nIV.\nBesonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten\nIst der Ver1obte des deutschen Verlobten weder Deutscher noch österreichischer\nStaatsbürger, so sind auch für ihn die für österreichische Verlobte genannten Urkun-\nden beizufügen unter Beachtung folgender Maßgaben:\nZu Abschnitt I Nr. 3:\nBescheinigung des den Antrag entgegennehmenden Standesbeamten, daß Ihm ein\nNachweis über die Staatsangehörigkeit vorgelegen hat.\nZu Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b:\nAusfertigung der mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen gerichtlichen\nEntscheidung oder ein entsprechender anderer Nachweis nach dem Heimatrecht des\nVer1obten.\nZu Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c:\nFalls die Entscheidung nicht von einem deutschen Gericht oder von einem Gericht des-\njenigen Staates getroffen worden ist, dem beide Ehegatten der geschiedenen Ehe zur\nZeit der Entscheidung angehört haben:\nBescheid der deutschen Landesjustizverwaltung über die Feststellung, daß die\nVoraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen, oder Antrag auf\nentsprechende Feststellung, den der deutsche Standesbeamte an die zuständige\nLandesjustizverwaltung weiterleiten wird.","464                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nB\nösterreichische Botschaft\nZI. 112.52/1 0-A/82\nVerbalnote\nDie österreichische Botschaft beehrt sich. dem Auawlrtigen Amt den Erhalt der Ver-\nbalnote 510-513.01 OST vom 25. Februar 1982 undderdieNrbeigeachloasenen Mit-\nteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 des Vertrages vom 18. November\n1980 zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutachland über den\nVerzicht auf die Beglaubigung und über den AustaulCh von Personenstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeltazeugnlaen zu bestitigen, die an die\nzuständigen 0sterreichischen Stellen weitergeleitet wurden.\nDie österreichische Botschaft beehrt sich, In der Anlage die von Osterreich gemäß\nArtikel 10 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 sowie Artikel 14 des genannten Vertrages an die\nBundesrepublik Deutschland zu richtenden Mitteilungen zu übermitteln, und zwar\n1. die Vorschriften über die Ortliche Zuständigkeit des 0sterreichischen Standes-\nbeamten zur Ausstellung des Ehefihigkettazeugntnes,\n2. eine Übersicht über die Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines 0ster-\nreichischen Ehefähigkeitszeugnlsaes beizufügen sind, und\n3. das Verzeichnis der Behörden, Kirchen und Religionsgesellschaften, die auf dem\nGebiet der Republik österreich vor dem 1. Jlnner 1939 zur staatlich wirl(samen\nFührung der Personenstandsregister zuatlndig waren.\nDie Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt die\nVersicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nL S.                Bonn, am 11. März 1982\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn\nAnlage 1\nVorschriften\nüber die örtliche Zuständigkeit des österreichischen Standesbeamten\nzur Ausstellung des Eheflhigkeitszeugnisses\nZur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses. dessen ein österreichischer Staats-\nbürger zur Eheschließung im Ausland bedarf, Ist der Standesbeamte zuständig, in\ndessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes\nseinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte in Osterreich weder Wohnsitz noch Aufenthalt,\nso ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals\noder nur vorübergehend in Osterreich aufgehalten, so ist der Standesbeamte des\nStandesamtes Wien-Innere Stadt zuständig.\nSind beide Verlobte Österreicher, so genügt es, daß ein österreichischer Standes-\nbeamter das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im\ngleichen Standesamtsbezirk Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder gehabt haben.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982                   465\nAnlage 2\nUrkunden,\ndie dem Antrag auf Ausstellung\neines österreichlschen Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind\nA. Für österreichische Vertobte:             B. Für deutsche Vertobte:\n1. Verlobte, die ledig und voll ge-          1. Verlobte, die ledig und voll ge-\nschlftsflhlg sind:                         schlftsfähig sind:\n1. Nachweis des Wohnsitzes, bei            1. Nachweis des Wohnsitzes, bei\nFehlen eines solchen des Auf-             Fehlen eines solchen des Auf-\nenthaltes, bei Fehlen auch                enthaltes, bei Fehlen auch\neines solchen des letzten                 eines solchen des letzten\ngewöhnlichen Aufenthaltes im              gewöhnlichen Aufenthaltes im\nGebiet der Republik öster-                Gebiet der Bundesrepublik\nreich;                                    Deutschland (Aufenthaltsbe-\nscheinigung) mit Angabe des\nFamilienstandes; Gültigkeits-\ndauer: sechs Monate;\n2. beglaubigte Abschrift aus dem           2. beglaubigte Abschrift oder\nGeburtenbuch;                              Auszug aus dem Familienbuch\nder Btem; falls die Geburt in\neinem Familienbuch nicht ein-\ngetragen oder der Betroffene\nals Kind angenommen worden\nist, Abstammungsurt(unde;\n3. Heiratsurkunde der Eltern; für\nunehelich geborene Verlobte\nGeburtsurkunde der Mutter;\n4. Bescheinigung des den Antrag            3. Bescheinigung des den Antrag\nentgegennehmenden         Stan-             entgegennehmenden       Stan-\ndesbeamten, daß ihm der                     desbeamten, daß ihm eine\nStaatsbürgerschaftsnachweis                Staatsangehörigkeitsurkunde\nvorgelegen hat.                             oder ein Reisepaß der Bundes-\nrepublik Deutschland vorgele-\ngen hat.\nII. Verlobte,    die   beschränkt ge-\nschäftsfähig oder nicht ehemün-\ndig sind (zusätzlich zu den unter 1\nangeführten Urkunden):\n1. Mann zwischen 18 und 19 Jah-\nren, Frau zwischen 15 und 16\nJahren:\nBeschluß des österreichischen\nGerichtes über die Ehemündig-\nerklärung;\n2. Mann oder Frau unter 19 Jah-\nren, sofern deren Minderjährig-\nkeit nicht durch Beschluß des\nösterreichischen      Gerichtes\nverkürzt worden ist (Volljährig-\nertdärung):\nEinwilligung des gesetzlichen\nVertreters    und    derjenigen\n(desjenigen), denen (dem) die\nPflege und Erziehung des Ver-\nlobten zustehen oder Beschluß\ndes österreichischen Gerich-\ntes, mit dem die verweigerte\nZustimmung ersetzt wird;\n3. bei beschränkter Entmündi-\ngung oder Verlängerung der\nMinderjährigkeit:\nEinwilligung des gesetzlichen\nVertreters.","466                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nIII. Verlobte, die verheiratet waren        II. Verlobte, die verheiratet waren\noder bei denen Eheverbote vor-             oder bei denen Eheverbote vor-\nliegen (zusätzlich zu den unter 1          liegen (zusätzlich zu den unter 1\nund gegebenenfalls II genannten            und gegebenenfalls II genannten\nUrkunden):                                 Urkunden):\n1. Heiratsurkunden über alle               1. Beglaubigte Abschrift oder\nfrüheren Ehen;                             Auszug aus dem Familienbuch\nder letzten Ehe; falls die Ehe\nnicht in einem Familienbuch\neingetragen ist, Heiratsurkun-\nde der letzten Ehe;\n2. Nachweis der Auflösung oder             2. Nachweis der Auflösung oder\nder Nichtigerklärung der frühe-            der Nichtigerklärung der frühe-\nren Ehen:                                  ren Ehen:\na) bei Tod des früheren Ehe-               a) bei Tod des früheren Ehe-\ngatten:                                   gatten:\nSterbeurkunde;                            Sterbeurkunde;\nb) bei     Todeserklärung oder         b) bei Todeserklärung oder\nHerstellung des Todesbe-              Feststellung der Todeszeit\nweises des früheren Ehe-              des früheren Ehegatten:\ngatten:                               Ausfertigung der mit dem\nMit der Bestätigung der              Zeugnis der Rechtskraft\nRechtskraft versehene ge-             versehenen gerichtlichen\nrichtliche Entscheidung;             Entscheidung oder beglau-\nbigte Abschrift aus dem\nBuch für Todeserklärungen\ndes Standesamtes I in\nBerlin (West);\nc) bei Scheidung, Aufhebung                c) bei Scheidung, Aufhebung\noder Nichtigerklärung der                 oder Nichtigerklärung der\nfrüheren Ehe:                             früheren Ehe:\nMit der Bestätigung der                   Ausfertigung der mit dem\nRechtskraft versehene ge-                 Zeugnis der Rechtskraft\nrichtliche Entscheidung;                  versehenen gerichtlichen\nEntscheidung;\nsofern nicht ein Gericht des              sofern nicht ein Gericht des\nStaates entschieden hat.                 Staates entschieden hat,\ndem beide Ehegatten zur                   dem beide Ehegatten zur\nZeit der Entscheidung an-                Zeit der Entscheidung an-\ngehört haben:                             gehört haben:\nBescheid des österreichi-                 Bescheid des österreichi-\nschen Bundesministeriums                 schen Bundesministeriums\nfür Justiz über die Anerken-              für Justiz über die Anerken-\nnung der ausländischen                   nung der ausländischen\nEntscheidung;                             Entscheidung.\n3. bei Wiederverheiratung der\nFrau vor Ablauf von zehn\nMonaten seit Auflösung oder\nNichtigerklärung der früheren\nEhe:\nAntrag auf Befreiung vom Ehe-\nverbot der Wartezeit (nicht\nerforderlich, wenn die Frau\ninzwischen geboren hat);\n4. bei Schwägerschaft in gerader\nLinie:\nBescheid der österreichischen\nJustizverwaltung über die Be-\nfreiung vom Eheverbot der\nSchwägerschaft;\n5. bei Scheidung der früheren\nEhe wegen Ehebruchs mit dem\nanderen Verlobten:\nBescheid der österreichischen\nJustizverwaltung über die Be-\nfreiung vom Eheverbot des\nEhebruchs.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982                   467\nC. Für Verlobte, die Angehörige eines dritten Staates sind:\nDie unter AI und III 1 und 2 angeführten Urkunden (oder entsprechende Ersatz-\nurkunden); gegebenenfalls weitere Urkunden, die von der Gesetzgebung des\nStaates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.\nAnlage 3\nVerzeichnis\nder Behörden, Kirchen und Religionsgesellschaften,\ndie auf dem Gebiet der Republik Österreich vor dem 1. Jänner 1939\nzur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsregister zuständig waren\n1      AHe Bundesländer (mit Ausnahme des Bundeslandes Burgenland)\n1.1    Behörden:\nDie Bezirksverwaltungsbehörden.\n1.2    Kirchen und Religionsgesellschaften:\n1.2.1 die römisch-katholische Kirche (lateinischer, griechischer und armenischer\nRitus),\n1.2.2 die Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und die\nEvangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich,\n1.2.3 die altkatholische Kirche Österreichs,\n1.2.4 die griechisch-orientalische Kirchengemeinde „Zur heiligen Dreifaltigkeit\",\n1.2.5 die griechisch-orientalische Kirchengemeinde „Zum heiligen Georg\",\n1.2.6 die rumänische griechisch-orientalische Kirchengemeinde „Zur heiligen\nAuferstehung\",\n1.2.7 die serbische griechisch-orientalische Kirchengemeinde ,.Zum heiligen Sava\",\n1.2.8 die israelitische Religionsgesellschaft.\n2      Bundesland Burgenland\n2.1    Behörden (ab 1. Oktober 1895):\nDie Matrikelämter, deren Aufgaben derzeit von den Standesbeamten wahr-\ngenommen werden.\n2.2    Kirchen und Religionsgesellschaften (bis 30. September 1895):\n2.2.1 die römisch-katholische Kirche (lateinischer, griechischer und armenischer\nRitus),\n2.2.2 die Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses und die Evangelische\nKirche Helvetischen Bekenntnisses,\n2.2.3 die serbische griechisch-orientalische Kirche,\n2.2.4 die rumänische griechisch-orientalische Kirche,\n2.2.5 die israelitische Religionsgesellschaft.","468                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nH e r ~ Der Bundesminister der Justiz - Verteg: Bundesanzeigef\nVertagsges.m.b.H. - D r u c k : ~ Bonn.\nBunde~att Tetl I enthlH GNetn. Verordnungen und sonstige\nV.,offentlicnungen von wesei,tlict'ler Bedeutung.\nBundesgnetzt)tatt Tetl I enthllt\n•I vOHl.enechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der OOR und die zu\nitnf lnkraftaetzung oder 0urchaetzung ertuaenen Aectltsvcnctwif-\nten aowie damit zusamrnenhingende Bekanntmachungen.\nbl ZOlltarifvor9chen.\n~ : Lautender Bezug nur im VertagsabolHiement. Ab-\nbestellungen müsaen bis IP6tNtens 30. 4. bzw. 31. 10. ;.den Jahres\nbeim Verleg voftiegen. Po.taMChrifl für Abo! •iernentlbesteaungen\naowie Bestellungen t..tta erachienener Ausgaben: Bundeegeaetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 281 23 80 67 bia 69.\nBeaugapreia: Füt Teil I und Teil I halbjltrich je 48,- DM. Einzelatücke ;e\nangefangene 18 Seiten 1.20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieae, Preta\ngilt auch für Bundngeaetzblitter, die vor dem 1. Juli 1878 ausgegeben\nworden 8ind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betragas auf daa Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-508 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPYM dieMr Ausgabe: 3.- DM (2.40 DM zuzüglic:ti o.eo DM Versand-\nkoaten1. bei Lieferung gegen Vorauarechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis             Bundeaanzelgef Verl-ua9ff.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\n1at die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n8,5%.                                                                                   Poehertriebeatü · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 37 4. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. März 1982,\nist im Bundesanzeiger Nr. 72 vom 17. April 1982 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvor1agen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 72 vom 17. April 1982 kann zum Preis von 3,50 DM\n(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto \"Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}