{"id":"bgbl2-1982-18-3","kind":"bgbl2","year":1982,"number":18,"date":"1982-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/18#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_18.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-04-06T00:00:00Z","page":449,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982                                     449\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Aprll 1982\nIn Bamako ist am 25. Februar 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali Ober finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. Februar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. April 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\ndie Regierung der Republik Mali -\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der\nRepublik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nten untertiegt.\nMali,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\ngen und zu vertiefen,                                               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             ges in Mali erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 4\nin Mali beizutragen -\nDie Regierung der Republik Mali übertäßt bei den sich aus\nsind wie folgt übereingekommen:                                  der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nArtikel 1                              kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für       Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Erneue-           schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nrung der Flußflotte\" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis        dieser Verkehrsunternehmen erfordertichen Genehmigungen.\nzu 640 872,- DM (in Worten: sechshundertvierzigtausend-\nachthundertzweiundsiebzig Deutsche Mark) zu erhalten, so\nArtikel 5\ndaß dafür insgesamt 6 640 872,- DM (in Worten: sechs Millio-\nnen sechshundertvierzigtausendachthundertzweiundsiebzig                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDeutsche Mark) zur Verfügung stehen.                                Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf"]}