{"id":"bgbl2-1982-18-2","kind":"bgbl2","year":1982,"number":18,"date":"1982-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_18.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-04-01T00:00:00Z","page":446,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["446                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. April 1982\nIn Bamako ist am 25. Februar 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der RegieruAg der Republik Mali über Finanziel-\nle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. Februar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. April 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nund                                 der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ndie Regierung der Republik Mali -                    gleitmaßnahmen des Vorhabens „Staudamm Selingue\" von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau. Frankfurt (Main), zu erhal-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMali,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\ngen und zu vertiefen,                                               stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                              Artikel 3\nin Mali beizutragen -\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Mali er-\nArtikel 1                               hoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt                                Artikel 4\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main). für das Vorhaben „Stau-             Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\ndamm Selingue\" (Umsiedlungsmaßnahmen, Ausbildung und                 der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nManagementberatung) einen weiteren Finanzierungsbeitrag              Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nbis zu OM 2 000 000,- (in Worten: zwei Millionen Deutsche            kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nMark) zu erhalten.                                                   kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1982                                       447\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen                                       Artikel 7\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von\nArtikel 5                                 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine g·egen-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem            teilige Erklärung abgibt.\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas                                    Artikel 8\nAbweichendes festgelegt wird.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-              Geschehen zu Bamako am 25. Februar 1982 in zwei Ur-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Bertin be-       schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\nvorzugt genutzt werden.                                            jeder Wortlaut gleichennaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Erhard Holterman n\nKonrad Porzner\nFür die Regierung der Republik Mali\nA. Blondin Beye\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. April 1982\nIn Bamako ist am 25. Februar 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. Februar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. April 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","448                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 4\nund                                     Die Regierung der Republik Mali über1äßt bei den sich aus\ndie Regierung der Republik Mali                     der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-·\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nMali,                                                                ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 5\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     öffentfich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nin Mali beizutragen -                                                 Abweichendes festgelegt wird.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 1\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nes der Regierung der Republik Mali von der Kreditanstalt für          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nWiederaufbau, Frankfurt (Main). für das Vorhaben „Rundfunk-           bevorzugt genutzt werden.\nsender Mali\" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu DM\n2 750 000,- (in Worten: zwei Millionen siebenhundertfünfzig-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten, so daß dafür insgesamt                                       Artikel 7\nDM 11 520 000,- (in Worten: elf Millionen fünfhundertzwanzig-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ntausend Deutsche Mark) zur Verfügung stehen.                          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBer1in, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 2                                Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-           mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der\nRepubfik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in                                   Artikel 8\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nten untertiegt.                                                      Kraft.\nArt;kel 3\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und               Geschehen zu Bamako am 25. Februar 1982 in zwei Ur-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-          schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\nges in Mali erhoben werden.                                           jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Erhard Holtermann\nKonrad Porzner\nFür die Regierung der Republik Mali\nA. Blondin Beye"]}