{"id":"bgbl2-1982-17-8","kind":"bgbl2","year":1982,"number":17,"date":"1982-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/17#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_17.pdf#page=28","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-luxemburgischen Vertrags über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1982-03-29T00:00:00Z","page":440,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["440                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-luxemburgischen Vertrags\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 29. März 1982\nDer in Bonn am 28. Oktober 1980 unterzeichnete Ver-\ntrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Großherzogtum Luxemburg über kulturelle Zusam-\nmenarbeit ist nach seinem Artikel 18\nam 1 . März 1982\nin Kraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Großherzogtum Luxemburg\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum                                       Artikel 3\nLuxemburg -\nDie Vertragsparteien gehen davon aus, daß sich ein großer\nTeil des in diesem Vertrag vorgesehenen Austausches zwi-\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet,\nschen kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen, Orga-\neinschließlich der Wissenschaft und Bildung, zu verbessern\nnisationen, Vereinen, gesellschaftlichen Gruppen und anderen\nund zu erweitern,\nEinrichtungen in unmittelbarer Zusammenarbeit vollzieht. Sie\nwerden Tätigkeiten dieser Art im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nüberzeugt, daß diese Zusammenarbeit die Bande der\nermutigen und erleichtern.\nFreundschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Großherzogtum Luxemburg festigen wird, und\nArtikel 4\nin dem Bewußtsein, durch einen Vertrag über kulturelle Zu-         Die Vertragsparteien werden bemüht sein, auf dem Gebiet\nsammenarbeit gleichzeitig der gemeinsamen Sache der euro-          der Wissenschaft und der Bildung einschließlich der Hoch-\npäischen Kultur und der europäischen Einigung zu dienen -          schulen, der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, der\nEinrichtungen der außerschulischen Bildung, der Berufsaus-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 bildung und der Weiterbildung die Zusammenarbeit in allen ih-\nren Formen zu erleichtern und zu fördern.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, die kulturelle und\nwissenschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und kulturelle           Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Studenten und\nund wissenschaftliche Tätigkeiten der anderen Vertragspartei      Wissenschaftlern der anderen Vertragspartei den Zugang zu\nzu erleichtern.                                                   Bildungs- und Forschungseinrichtungen aller Art, einschließ-\nlich solcher im künstlerischen und berufsbildenden Bereich, im\nArtikel 2                                Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erleichtern.\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen der             Insbesondere wird sich die Bundesrepublik Deutschland für\njeweils geltenden Bestimmungen die Gründung und Tätigkeit          die Anerkennung der luxemburgischen Reifezeugnisse und\nvon kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen der an-       der Abschlußzeugnisse der „Cours Universitaires\" im Sinn der\nderen Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern.                Europäischen Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, dem im Zusam-          Reifezeugnisse und der Studienzeiten an Hochschulen, für die\nmenhang mit den Zielen und Zwecken dieses Vertrags be-             Zulassung luxemburgischer Studenten zu Lehramtsprüfungen\nschäftigten, von der anderen Vertragspartei entsandten Per-        sowie für die Anerkennung der luxemburgischen Reifezeug-\nsonal die Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in jeder           nisse als ausreichenden Nachweis deutscher Sprachkennt-\nWeise zu erleichtern.                                              nisse einsetzen.\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen der             Auf Wunsch einer Vertragspartei treten Sachverständige\ngeltenden Bestimmungen Befreiung von Steuern und sonsti-           beider Seiten zusammen, um Einzelheiten der vorgenannten\ngen Abgaben für die im Sinn der Absätze 1 und 2 dieses Arti-       Fragen zu erörtern und sich um die Lösung aufgetretener\nkels tätigen Personen und Einrichtungen zu gewähren.               Schwierigkeiten zu bemühen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1982                                         441\nArtikel 6                                                           Artikel 12\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten          Die Vertragsparteien werden zwischen den Archiven und\nStipendien für Studenten und Wissenschaftler der anderen           Bibliotheken beider Länder den Austausch von Archivalien-\nSeite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten       reproduktionen, Büchern und anderen Publikationen anregen\nzur Verfügung stellen. Sie werden ferner gegenseitige Besu-        und im Rahmen ihrer Möglichkeiten erleichtern. Sie werden\nche von Wissenschaftlern und Lehrkräften zu Vorlesungen, für       auch den Austausch von Fachleuten auf diesen Gebieten\nwissenschaftliche Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an             fördern.\nKongressen, Konferenzen, Seminaren und Kursen, zur Infor-\nArtikel 13\nmation und zum Erfahrungsaustausch fördern. Entsprechen-\ndes gilt für die an künstlerischen Ausbildungsstätten lehren-         Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch\nden und lernenden Personen.                                        auf den Gebieten des Verlagswesens und der Museen zu er-\nleichtern. Sie werden auch den Austausch von Fachleuten auf\ndiesen Gebieten und von Schriftstellern fördern.\nArtikel 7\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, die Kenntnis der                                   Artikel 14\nSprache und Literatur der anderen Vertragspartei zu fördern.\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, den Jugend-\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, in den Schulbü-       austausch sowie die Zusammenarbeit zwischen Jugendorga-\nchern eine Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur       nisationen und anderen Einrichtungen der außerschulischen\nder anderen Vertragspartei zu erreichen, die ein besseres ge-      Jugendbildung zu fördern.\ngenseitiges Verständnis fördert.\nArtikel 15\nArtikel 8                                  Die Vertragaparteien werden bemüht sein, Begegnungen\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten        zwischen Sportlern beider Länder zu ermutigen und die Zu-\ngegenseitige Besuche von Vertretern des kulturellen Lebens,         sammenarbeit zwischen den Sportorganisationen beider Län-\nvor allem der Literatur, der Musik, der darstellenden und bil-      der zu fördern.\ndenden Kunst, sowie die Teilnahme an Tagungen, Festspielen                                     Artikel 16\nund internationalen Wettbewerben anregen und fördern. Ent-\nsprechendes gilt für gegenseitige Besuche von Vertretern ge-          Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nsellschaftlicher Gruppen einschließlich des Bereichs der Wei-      Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in einem der bei-\nterbildung.                                                         den Staaten zusammentreten, um Bilanz zu ziehen und Vor-\nschläge für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszuarbei-\nArtikel 9                                ten.\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer                                    Artikel 17\nMöglichkeiten Gastspiele und Gastspielreisen, Ausstellungen,           Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nVorträge und Vorlesungen der anderen Vertragspartei aus den         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nBereichen der darstellenden und bildenden Kunst, Musik und          Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb von drei\nder kulturellen Information zu fördern.                             Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Er-\nklärung abgibt.\nArtikel 18\nArtikel 10\nDer Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich die Ver-\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer\ntragsparteien einander durch Notenwechsel davon unterrich-\nMöglichkeiten die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen\ntet haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen inner-\nRundfunk- und Fernsehanstalten sowie Presseorganen in ih-\nstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nren beiden Ländern zu unterstützen.\nArtikel 19\nArtikel 11                                  Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen;\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten         er verlängert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn\ndie Zusammenarbeit und den Austausch auf dem Gebiet des             er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs\nFilmwesens und der Ton- und Tonbildmedien unterstützen.             Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 28. Oktober 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür das Großherzogtum Luxemburg\nHeisbourg","442                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nErklärung                                                      Erklärung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nanläßlich der Unterzeichnung des Vertrags                      anläßlich der Unterzeichnung des Vertrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland                         zwischen dem Großherzogtum Luxemburg\nund dem Großherzogtum Luxemburg                               und der Bundesrepublik Deutschland\nüber kulturelle Zusammenarbeit                                 über kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Ein-     Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die Ein-\nfuhr der Materialien und Ausrüstungsgegenstände einschließ-    fuhr der Materialien und Ausrüstungsgegenstände einschließ-\nlich Bild- und Tonmaterials und wissenschaftlicher Geräte zu   lich Bild- und Tonmaterials und wissenschaftlicher Geräte zu\nUnterrichtszwecken, die für die Arbeit der in diesem Vertrag   Unterrichtszwecken, die für die Arbeit der in diesem Vertrag\ngenannten kulturellen Einrichtungen oder für die Förderung     genannten kulturellen Einrichtungen oder für die Förderung\nseiner Ziele und Zwecke erforderlich sind, im Rahmen der       seiner Ziele und Zwecke erforderlich sind, im Rahmen der\njeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen in jeder       jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen in jeder\nWeise erleichtern.                                             Weise erleichtern.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird ferner       Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird ferner\nbemüht sein, soweit es die geltenden Gesetze und Verordnun-    bemüht sein, soweit es die geltenden Gesetze und Verordnun-\ngen zulassen, Personen, die aufgrund des Vertrags tätig sind,  gen zulassen, Personen, die aufgrund des Vertrags tätig sind,\nbei der Einfuhr ihrer Haushaltsgegenstände Befreiung von       bei der Einfuhr ihrer Haushaltsgegenstände Befreiung von\nAbgaben zu gewähren.                                           Abgaben zu gewähren.\nBonn, den 28. Oktober 1980                                     Bonn, den 28. Oktober 1980\nLautenschlager                                                        Heisbourg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen\nVom 29. März 1982\nDas Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über\ndie vorübergehende Einfuhr von Umschließungen\n(BGBI. 1969 II S. 1065) wird nach seinem Artikel 16\nAbs. 2 für\nLesotho                              am 27. April 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. April 1979 (BGBI. II S. 399).\nBonn, den 29. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1982      443\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,\ndie auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen\nVom 29. März 1982\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er-\nleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstel-\nlungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstal-\ntungen ausgestellt oder verwendet werden sollen\n(BGBI. 1967 II S. 7 45), wird nach seinem Artikel 19\nAbs. 2 für\nLesotho                       am       27. April 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBI. II S. 618).\nBonn, den 29. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät\nVom 29. März 1982\nDas Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die\nvorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät\n(BGBI. 1969 II S. 1914) wird nach seinem Artikel 20\nAbs. 2 für\nLesotho                            am 27. April 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. August 1978 (BGBI. II\nS. 1183).\nBonn, den 29. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","444                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruekere1 Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nbJ Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: Laufendef Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Boon 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährhch je 48,- DM. Einzelstücke 1e\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3.20 DM (2.40 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,70 DM. Im Bezugspreis                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\n1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt\n6,5%                                                                                            Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial\nVom 29. März 1982\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die\nvorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (BGBI. 1971 II\nS. 1101) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nLesotho                                   am 27. April 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Januar 1978 (BGBI. II\nS. 157).\nBonn, den 29. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}