{"id":"bgbl2-1982-17-7","kind":"bgbl2","year":1982,"number":17,"date":"1982-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/17#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_17.pdf#page=26","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Mauritius über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-03-26T00:00:00Z","page":438,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["438                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\n3. The award of the arbitral tribunal          3. Les sentences arbitrales sont ren-       (3) Der Schiedsspruch des Schiedsge-\nshall be made by a majority of its             dues ä la majorite des membres du tribu-    richts bedarf der Stimmenmehrheit seiner\nmembers, who may not abstain from              nal, qui ne peuvent s'abstenir devoter.     Mitglieder, die sich nicht der Stimme ent-\nvoting.                                                                                    halten dürfen.\n4. Any Contracting Party which is not a        4. Toute Partie contractante qui n'est      (4) Jede Vertragspartei, die nicht\nParty to the dispute may intervene in the      partie au differend peut intervenir dans la Streitpartei ist, darf mit Zustimmung des\nproceedings with the consent of the arbi-      procedure, avec l'accord du tribunal arbi-  Schiedsgerichts dem Verfahren beitre-\ntral tribunal.                                 tral.                                       ten.\n5. The award of the arbitral tribunal          5. La sentence est sans appel. Elle a       (5) Der Schiedsspruch des Schiedsge-\nshall be final and binding on all Parties to   force obligatoire pour toutes les Parties   richts ist endgültig und für alle Streitpar-\nthe dispute and on any Party which inter-      en cause et pour toute Partie interve-      teien und jede Vertragspartei, die dem\nvenes in the proceedings and shall be          nante. Elle est immediatement execu-        Verfahren beitritt, bindend; er ist unver-\ncomplied with without delay. The arbitral      toire. Le tribunal interprete la sentence a züglich zu befolgen. Auf Antrag einer\ntribunal shall interpret the award at the      la demande de l'une des parties au diffe-   Streitpartei oder einer beitretenden Ver-\nrequest of one of the Parties to the           rend ou de toute Partie intervenante.       tragspartei legt das Schiedsgericht den\ndispute or of any intervening Party.                                                       Schiedsspruch aus.\n6. Unless the arbitral tribunal deter-         6. A moins que le tribunal n'en dispose     (6) Sofern das Schiedsgericht wegen\nmines otherwise because of the particular      autrement compte tenu de circonstances      besonderer Umstände des Falles nicht\ncircumstances of the case, the expenses        particulieres, les frais de justice, y com- etwas anderes beschließt, werden die\nof the tribunal, including the remuneration    pris les vacations des arbitres, sont       Kosten des Gerichts, einschließlich der\nof its members, shall be borne by the          repartis egalement entre les Parties en     Vergütung seiner Mitglieder, von den\nParties to the dispute in equal shares.        cause.                                      Streitparteien zu gleichen Teilen getra-\ngen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. März 1982\nIn Port Louis ist am 19. Februar 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Mauritius über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 19. Februar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. März 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1982                                          439\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Re91erung der Bundesrepublik Deutschland                 dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund\nschriften unterliegen.\ndie Regierung von Mauritius -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung von Mauritius stellt die Kreditanstalt für Wie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius,               deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mauritius erho-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        ben werden.\ngen und zu vertiefen,                                                                           Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Die Regierung von Mauritius überläßt bei den sich aus der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nin Mauritius beizutragen -                                          Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                               erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik [?eutschland ermög-\nArtikel 5\nlicht es der Regierung von Mauritius, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Strom-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nversorgung der Insel Rodrigues\", ein Darlehen bis zu                Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nDM 4 500 000,- (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend        zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                         festgelegt wird.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                      Artikel 6\nder Regierung von Mauritius zu einem späteren Zeitpunkt                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nVorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige               rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nBegleitmaßnahmen zur DurchführÜng und Betreuung des Vor-             lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nhabens „Stromversorgung der Insel Rodrigues\" von der                 werden.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                                          Artikel 7\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umge-              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nwerden.                                                              land gegenüber der Regierung von Mauritius innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                                Erklärung abgibt.\nArtikel 8\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und          Kraft.              •\nGeschehen zu Port Louis am 19. Februar 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung von Mauritius\nSir Harold Walter"]}