{"id":"bgbl2-1982-17-5","kind":"bgbl2","year":1982,"number":17,"date":"1982-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_17.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zu den Zusatzvereinbarungen vom 29. August 1980 zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens","law_date":"1982-04-14T00:00:00Z","page":414,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["414                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nGesetz\nzu den Zusatzvereinbarungen vom 29. August 1980\nzum Abkommen vom 22. Dezember 1966\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber Soziale Sicherheit\nund zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens\nVom 14. April 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                  Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               Artikel 2 Satz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1969 zu dem\nArtikel 1                         Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nDen folgenden in Bonn am 29. August 1980 unter-          über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom\nzeichneten völkerrechtlichen Vereinbarungen wird zu-       22. Dezember 1966 zur Durchführung des Abkommens\ngestimmt:                                                  (BGBI. 1969 II S. 1233) wird wie folgt geändert:\n1. Dem Dritten Zusatzabkommen zum Abkommen vom             Das Wort „einschließlich\" wird durch die Worte „mit\n22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik           Ausnahme\" ersetzt.\nDeutschland und der Republik Österreich über So-\nziale Sicherheit in der Fassung des Ersten Zusatzab-\nkommens vom 10. April 1969 (BGBI. 196911 S. 1233,                                 Artikel 3\n1260) und des zweiten Zusatzabkommens vom                 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\n29. März 1974 (BGBI. 1975 II S. 253),                    Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\n2. der Dritten Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung\nvom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des Ab-\nkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                                     Artikel 4\nland und der Republik Österreich über Soziale Si-          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ncherheit in der Fassung der Ersten Zusatzvereinba-      dung in Kraft.\nrung vom 10. April 1969 (BGBI. 196911 S. 1233, 1258,\n1260, 1269) und der Zweiten Zusatzvereinbarung             (2) Der Tag, an dem das Dritte Zusatzabkommen nach\nvom 29. März 1974 (BGBI. 197511 S. 253, 260).           seinem Artikel IV Abs. 2 und die Dritte Zusatzvereinba-\nrung nach ihrem Artikel III in Kraft treten, ist im Bundes-\nDie Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.      gesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. April 1982\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKoschnick\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1982                                    415\nDrittes Zusatzabkommen\nzum Abkommen vom 22. Dezember 1966\nzwischen der Bundesrep4,blik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber Soziale Sicherheit\nDie Bundesrepublik Deutschland                 4. Artikel 25 des Abkommens entfällt.\nund\n5. a) Artikel 27 Absatz 7 des Abkommens entfällt.\ndie Republik Österreich\nb) Artikel 27 Absatz 8 des Abkommens erhält folgende\nFassung:\nin dem Wunsch, das Abkommen über Soziale Sicherheit vom\n,, (8) Der Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer Pen-\n22. Dezember 1966 in der Fassung des Ersten Zusatzabkom-\nmens vom 10. April 1969 und des Zweiten Zusatzabkommens                 sion (Rente) eines Versicherten richtet sich, sofern\nvom 29. März 1974 - im folgenden Abkommen genannt - den                 nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten\ngegenwärtigen Verhältnissen anzupassen,                                 ein Anspruch auf Pension (Rente) besteht, ausschließ-\nlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,\nsind wie folgt übereingekommen:                                       in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich auf-\nhält; hält sich der Berechtigte gewöhnlich außerhalb\nArtikel 1                                   der Gebiete der Vertragsstaaten auf, so richtet sich\nder Anspruch ausschließlich nach den Rechtsvor-\n1. Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:                    schriften des Vertragsstaates, nach denen die längere\n,,Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertrags-          Beitragszeit zurückgelegt ist.\"\nstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich\n6. a) Artikel 28 Nummer 1 Buchstabe a des Abkommens\na) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates              entfällt.\nsowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit\ndiese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ablei-      b) Artikel 28 Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens er-\nten,                                                          hält folgende Fassung:\nb) Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli                „b) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit\n1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die                 und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversi-\nRechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlose im                     cherung werden ausschließlich österreichische\nSinne des Abkommens vom 28. September 1954 über                       Versicherungszeiten berücksichtigt.\"\ndie Rechtsstellung der Staatenlosen, wenn sie sich im     c) Artikel 28 Nummer 1 Buchstabe e des Abkommens er-\nGebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,            hält folgende Fassung:\nc) Angehörige und Hinterbliebene der unter Buchstabe b            „e) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während\ngenannten Personen, soweit sie ihre Rechte von die-                   derer Anspruch auf Rente aus eigener Versiche-\nsen Personen ableiten und sich im Gebiet eines Ver-                   rung aus der deutschen Rentenversicherung be-\ntragsstaates gewöhnlich aufhalten.\"                                   stand.''\nd) Artikel 28 Nummer 2 des Abkommens erhält folgende\n2. Artikel 11 Absatz 1 dritter Satz des Abkommens entfällt.            Fassung:\n„2. Bei Durchführung des Artikels 27 Absätze 1 und 3\n3. Artikel 20 des Abkommens erhält folgende Fassung:                           sind die deutschen Versicherungszeiten ohne An-\nwendung der österreichischen Rechtsvorschriften\n,,(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaa-                  über die Anrechenbarkeit der Versicherungszei-\ntes vor, daß für den Leistungsanspruch infolge eines Ar-                  ten heranzuziehen.\"\nbeitsunfalles (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechts-\nvorschriften andere Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu      e) In Artikel 28 Nummer 3 des Abkommens entfallen die\nberücksichtigen sind, so gilt dies auch für die unter die          Bezeichnung Buchstabe a und die Bestimmung des\nRechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallen-             Buchstaben b.\nden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als ob sie unter       f) In Artikel 28 des Abkommens wird als Nummer 3 a ein-\ndie Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefal-           gefügt:\nlen wären. Den zu berücksichtigenden Unfällen (Krank-\nheiten) stehen solche gleich, die nach anderen öffentlich-         „3 a. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt\nrechtlichen Vorschriften als Unfälle oder Entschädigungs-                   Artikel 27 Absätze 3 und 4; Artikel 31 ist ent-\nfälle anerkannt sind.                                                       sprechend anzuwenden.\"\ng) Dem Artikel 28 des Abkommens wird als Nummer 6 an-\n(2) Der zur Entschädigung des Versicherungsfalles zu-\ngefügt:\nständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der\ndurch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen            „6. Die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d\nMinderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für                   bezeichneten Rechtsvorschriften werden nicht\nihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu be-                   berücksichtigt, soweit sie eine Übertragung von\nrücksichtigen hat.\"                                                       Rentenanwartschaften vorsehen.\"","416                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\n7. a) In Artikel 29 Nummer 2 des Abkommens wird am Ende              a) Versicherungszeiten nach den deutschen und öster-\nder Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-            reichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt sind oder\nder Halbsatz angefügt:                                           berücksichtigt werden oder\n,,ist danach die Bundesknappschaft zuständiger Trä-         b) der Berechtigte sich im Gebiet der Republik Österreich\nger, so werden diese Versicherungszeiten in der Ren-             gewöhnlich aufhält oder\ntenversicherung der Angestellten berücksichtigt.\"           c) der Berechtigte sich als österreichischer Staatsange-\nb) Artikel 29 Nummer 3 des Abkommens erhält folgende                  höriger gewöhnlich außerhalb der Gebiete der Ver-\nFassung:                                                         tragsstaaten aufhält.\n„3. Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften        Die Zuständigkeit der Sonderanstalten bleibt unberührt.\"\nzu berücksichtigenden Versicherungszeiten blei-\nben bei der Mindestzahl von Versicherungsjahren   11. Artikel 45 Absatz 1 erster Satz des Abkommens erhält fol-\nals Voraussetzung für die Berechnung der Rente        gende Fassung:\nnach Mindesteinkommen nach den deutschen\n,,(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vor-\nRechtsvorschriften unberücksichtigt.''\nschuß gezahlt, so kann die Nachzahlung einer entspre-\nc) Artikel 29 Nummern 4 und 5 des Abkommens entfallen.            chenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften\nd) Artikel 29 Nummer 8 dritter Satz des Abkommens er-             des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbe-\nhält folgende Fassung:                                      halten werden.\"\n,,Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Ver-\n12. a) Artikel 48 Absatz 3 dritter und vierter Satz des Abkom-\ntragsstaaten Anspruch auf Waisenpension (Waisen-\nmens entfallen.\nrente) oder sind die Voraussetzungen für den An-\nspruch auf Waisenrente nur unter Berücksichtigung            b) Artikel 48 Absatz 5 des Abkommens entfällt.\ndes Artikels 26 Absatz 1 erfüllt, so wird der Kinderzu-\nschuß oder der Betrag, um den sich die Waisenrente       13. In der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\nerhöht, nur zur Hälfte gewährt.\"                              als Buchstabe d eingefügt:\ne) Artikel 29 Nummer 10 des Abkommens erhält folgende              „d) Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung\nFassung:                                                             des Abkommens auch die Voraussetzungen für die\n„ 10. Beim Zusammentreffen einer Rente aus der                       Anwendung eines anderen Abkommens oder einer\ndeutschen Rentenversicherung mit einer Rente                 überstaatlichen Regelung erfüllt, so läßt der deut-\naus der österreichischen Unfallversicherung wird             sche Träger bei Anwendung des Abkommens das an-\nbei Anwendung der deutschen Rechtsvorschrif-                 dere Abkommen oder die überstaatliche Regelung\nten nur die für die Berechnung der deutschen                 unberücksichtigt, soweit diese nichts anderes be-\nRente maßgebende Rentenbemessungsgrund-                      stimmen.\"\nlage berücksichtigt.\"\n14. a) Der Ziffer 3 Buchstabe e des Schlußprotokolls zum Ab-\nkommen wird folgender Satz angefügt:\n8. Artikel 30 des Abkommens erhält folgende Fassung:\n,,Dies gilt auch für die in Artikel 3 Buchstabe b be-\n,,(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Ver-                  zeichneten Flüchtlinge und Staatenlosen, die sich ge-\ntragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 26                 wöhnlich im Gebiet der Republik Österreich aufhal-\nAbsatz 1 ein Leistungsanspruch, so gewährt der zustän-                  ten.\"\ndige Träger die ohne Anwendung dieses Kapitels zuste-\nhende Leistung, solange ein entsprechender Leistungs-             b) Der Ziffer 3 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\nanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver-                   als Buchstabe g angefügt:\ntragsstaates nicht besteht.                                             ,,g) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaa-\n(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung wird nach                   ten betreffend die Versicherungspflicht der bei\ndiesem Kapitel neu festgestellt, wenn ein entsprechender                      einer amtlichen Vertretung eines der beiden Ver-\nLeistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des an-                         tragsstaaten in einem Drittstaat oder bei Mitglie-\nderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung er-                       dern einer solchen Vertretung beschäftigten Per-\nfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach                       sonen bleiben unberührt.\"\nden Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die\n15. Ziffer 7 a des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält fol-\nRechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufest-\ngende Fassung:\nstellung nicht entgegen.\"\n,, 7 a. Zu Artikel 11 des Abkommens:\n9. Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fas-                      Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Gewährung eines\nsung:                                                                     Kinderzuschusses nach den deutschen Rechtsvor-\n,,(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 bleiben ein Kinder-                   schriften beim zusammentreffen mit einem Kinder-\nzuschuß, der Hilflosenzuschuß nach den österreichischen                    zuschuß aus der österreichischen Unfallversiche-\nRechtsvorschriften sowie die Übertragung von Rentenan-                     rung.\"\nwartschaften nach den deutschen Rechtsvorschriften un-\nberücksichtigt.\"                                             16. Nach Ziffer 7 a des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\nals Ziffer 7 b eingefügt:              ·\n10. Artikel 42 Absatz 4 des Abkommens erhält folgende Fas-            ,, 7 b. Zu den Artikeln 15 und 16 des Abkommens:\nsung:                                                                      Der Entbindungspauschbetrag nach den deutschen\n,,(4) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht                   Rechtsvorschriften und der Entbindungsbeitrag\nbereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversiche-                    nach den österreichischen Rechtsvorschriften gel-\nrung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbindungs-                 ten als Geldleistungen. Dabei stehen den nach den\nstelle für die Feststellung der Leistungen mit Ausnahme                    deutschen Rechtsvorschriften erforderlichen Unter-\nder medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden                        suchungen die im Gebiet der Republik Österreich\nLeistungen zur Rehabilitation zuständig, wenn                              durchgeführten Untersuchungen gleich.''","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1982                                     417\n17. Der Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen werden       22. a) Der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 2 Buchstabe d des\nals Buchstaben f und g angefügt:                                    Schlußprotokolls zum Abkommen wird folgender Satz\n„f) Bei Anwendung des Absatzes 1 erster Satz stehen bei             angefügt:\ngewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik                  ,,Dies gilt nicht in den Fällen des nachstehenden Buch-\nDeutschland für die Voraussetzungen nach den deut-             staben e.\"\nschen Rechtsvorschriften über die Versicherungs-\npflicht                                                     b) Der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 2 des Schlußproto-\nkolls zum Abkommen wird als Buchstabe e angefügt:\naa) die Versicherung in der österreichischen Kran-\nkenversicherung der Mitgliedschaft bei einem               ,.e) Buchstabe a gilt ferner nicht für Versicherungs-\ndeutschen Träger der Krankenversicherung, -                       zeiten,\nbb) die Ehe mit einem Versicherten der österreichi-                    aa) die nach der gemäß Brief Nummer V 1 zu dem\nschen Krankenversicherung der Ehe mit einem                            in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten\nMitglied eines deutschen Trägers der Kranken-                          Finanz- und Ausgleichsvertrag getroffenen\nversicherung und                                                       gesetzlichen Regelung sowie nach Artikel 24\ndes in Artikel 53 des Abkommens bezeichne-\ncc) die Wohnsitznahme im Gebiet der Republik Öster-\nten Ersten Abkommens einem österreichi-\nreich der Wohnsitznahme im Gebiet der Bundes-\nschen Träger zugeordnet wurden und die\nrepublik Deutschland\nfür die Bemessung eines österreichischen\ngleich.                                                                      Ruhe(Versorgungs)genusses angerechnet\noder bei der Bemessung eines österreichi-\ng) Bei Anwendung des Absatzes 1 zweiter Satz gelten                              schen Ruhe(Versorgungs)genusses berück-\nbei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik                           sichtigt werden oder\nDeutschland die Voraussetzungen nach den deut-\nschen Rechtsvorschriften über die Versicherungs-                      bb) die nach Artikel 24 des in Artikel 53 des Ab-\npflicht als erfüllt.\"                                                       kommens bezeichneten Ersten Abkommens\neinem österreichischen Träger zugeordnet\nwurden und die auf Grund eines geleisteten\n18. Der Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\nals Buchstabe c angefügt:                                                        Ausstattungsbeitrages (Erstattungsbetra-\nges) von diesem nicht zu berücksichtigen\n,,c) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch ent-                           sind oder die nach einer Versicherungslast-\nsprechend für die Entschädigung eines unter die                            regelung zwischen der Republik Österreich\nösterreichischen Rechtsvorschriften gefallenen frü-                        und einem dritten Staat auf diesen überge-\nheren Arbeitsunfalles (Berufskrankheit), wenn die                          gangen sind.\"\nnach den österreichischen Rechtsvorschriften für die\nEntschädigung eines später eingetretenen Arbeits-          c) In der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe b\nunfalles (Berufskrankheit) vorgesehenen Vorausset-              des Schlußprotokolls zum Abkommen wird am Ende\nzungen vorliegen.\"                                              der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgendes\nangefügt:\n19. Ziffer 13 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält fol-                 „soweit       innerstaatliche    Verjährungsvorschriften\ngende Fassung:                                                          nichts anderes bestimmen. Die vorstehende Num-\n,, 13. Zu den Artikeln 28 und 29 des Abkommens:                         mer 2 Buchstabe e gilt entsprechend.\"\nKriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltene Zei-        d) Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe c dritter\nten, die nach den Rechtsvorschriften beider Ver-               und vierter Satz des Schlußprotokolls zum Abkommen\ntragsstaaten als gleichgestellte Zeiten anrech-                erhalten folgende Fassung:\nnungsfähig wären, sind, sofern nach den Rechtsvor-             „Der für die Entscheidung zuständige Träger rechnet\nschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf             Leistungen an, die von einem Träger des anderen Ver-\nPension (Rente) besteht, für die Berechnung der                tragsstaates gezahlt werden. Voraussetzung hierfür\nLeistung nur von dem Träger des Vertragsstaates zu             ist, daß diese Leistungen\nberücksichtigen, nach dessen Rechtsvorschriften\ndie letzte für die Anrechnung maßgebende Versi-               aa) auf Grund desselben Arbeitsunfalles gewährt\ncherungszeit vor der betreffenden gleichgestellten                   werden,\nZeit oder, wenn keine Versicherungszeit vorhergeht,           bb) auf Versicherungszeiten beruhen, die der Träger\ndie erste Versicherungszeit nach der betreffenden                    des anderen Vertragsstaates bei Anwendung der\ngleichgestellten Zeit zu berücksichtigen ist.\"                       in Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe b Unterab-\nschnitte aa bis cc genannten Regelungen zu be-\n20. Ziffer 14 des Schlußprotokolls zum Abkommen entfällt.                         rücksichtigen hat, wobei diese Versicherungszei-\nten höchstens in dem Umfang berücksichtigt wer-\n21. a) In der Ziffer 18 Buchstabe b Unterabschnitt bb des\nden, in dem der zuständige Träger Versicherungs-\nSchlußprotokolls zum Abkommen wird der Ausdruck\nzeiten auf Grund des Buchstaben b Nummern 2\n„Artikel 28 Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a sowie der\nund 3 anrechnet; ein Kinderzuschuß zur Pension\nZiffer 3 Buchstaben d und e\" durch den Ausdruck „Ar-\n(Rente) sowie der Hilflosenzuschuß nach den\ntikel 28 Nummern 1, 2 und 3 sowie der Ziffer 3 Buch-\nösterreichischen Rechtsvorschriften bleiben\nstabe d\" ersetzt.\naußer Betracht.\"\nb) In der Ziffer 18 Buchstabe b Unterabschnitt cc des\nSchlußprotokolls zum Abkommen wird der Ausdruck                                        Artikel II\n,,Artikel 28 Nummer 3 Buchstabe b\" durch den Aus-\ndruck „Artikel 28 Nummer 3 a\", der Ausdruck „Arti-        (1) Die Bestimmungen\nkel 27 Absätze 1 bis 7\" durch den Ausdruck „Arti-      a) des Artikels I Nummer 9,\nkel 27 Absätze 1 bis 6\" und der Ausdruck „Artikel 28\nb) des Artikels I Nummer 12,\nNummer 3 Buchstabe a\" durch den Ausdruck „Arti-\nkel 28 Nummer 3'' ersetzt.                             c) des Artikels I Nummer 22 Buchstabe c und","418                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nd) der Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe c letzter            Abkommen in der Fassung dieses Zusatzabkommens verfah-\nHalbsatz des Schlußprotokolls zum Abkommen in der               ren wurde, hat es dabei sein Bewenden.\nFassung dieses Zusatzabkommens\nArtikel III\ngelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten\ndieses Zusatzabkommens eingetreten sind.                              Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und d werden        genüber der Bundesregierung der Republik Österreich binnen\nPensionen (Renten), die vor dem Inkrafttreten dieses Zusatz-         drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens\nabkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berech-           eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ntigten neu festgestellt; sie können auch von Amts wegen neu\nfestgestellt werden. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen                                   Artikel IV\nsteht der Neufeststellung nicht entgegen.\n(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die\nRatifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien\n(3) Für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses      ausgetauscht.\nZusatzabkommens eingetreten sind, wird Artikel 29 Num-\nmer 10 des Abkommens in der vor dem Inkrafttreten dieses Zu-            (2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden nichts\nsatzabkommens geltenden Fassung mit der Maßgabe ange-                anderes bestimmt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach\nwendet, daß die Leistung auf Antrag des Berechtigten ohne            Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden\nBerücksichtigung des Hilflosenzuschusses nach den österrei-          ausgetauscht werden.\nchischen Rechtsvorschriften festgestellt oder neu festgestellt          (3) Ziffer 9 Buchstabenfund g des Schlußprotokolls zum Ab-\nwird; die Leistung kann auch von Amts wegen neu festgestellt         kommen in der Fassung dieses Zusatzabkommens ist rückwir-\nwerden. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der            kend vom 1. Juli 1978 an anzuwenden. Soweit in der Zeit vor\nNeufeststellung nicht entgegen.                                      Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens anders verfahren wur-\nde, hat es dabei sein Bewenden. Tritt Versicherungspflicht in\n(4) Dieses Zusatzabkommen begründet keinen Anspruch              der deutschen Krankenversicherung nach Ziffer 9 Buchstabe f\nauf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttre-      des Schlußprotokolls zum Abkommen in der Fassung dieses\nten.                                                                Zusatzabkommens ein oder ist hiernach Versicherungspflicht\nbereits eingetreten, so kann ein Antrag auf Befreiung von der\n(5) Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkom-      Versicherungspflicht binnen einem Monat nach der Mitteilung\nmens schon im Sinne der Regelung der Ziffer 19 Buchstabe b          des zuständigen Trägers an den Versicherten über die Versi-\nNummer 3 Buchstabe c vierter Satz des Schlußprotokolls zum          cherungspflicht gestellt werden.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zu-\nsatzabkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Bonn am 29. August 1980 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDer Staatssekretär im Auswärtigen Amt\nfür den Bundesminister des Auswärtigen\nLautenschlager\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nFür die Republik Österreich\nWeißenberg","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1982                                      419\nDritte Zusatzvereinbarung\nzur Vereinbarung vom 22. Dezember 1966\nzur Durchführung des Abkommens zwisch~fl der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber Soziale Sicherheit\nAuf Grund des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens zwi-              4. Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung erhält folgende\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                     Fassung:\nÖsterreich über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966                     „Pensionen (Renten) werden an Anspruchsberechtigte im\nhaben                                                                     anderen Vertragsstaat direkt ausgezahlt. Nachzahlungen\nan Pensionen (Renten) können entweder direkt oder im\nfür die Bundesrepublik Deutschland\nWege des zuständigen Trägers des Wohnortes ausgezahlt\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,                           werden.\"\nfür die Republik Österreich                                           5. Nach Artikel 14 der Durchführungsvereinbarung wird als\nder Bundesminister für soziale Verwaltung und                            Artikel 14 a eingefügt:\nder Bundesminister für Finanzen\n„Artikel 14 a\nzur Änderung der am 22. Dezember 1966 geschlossenen Ver-\neinbarung zur Durchführung des an demselben Tag geschlos-                      Die zuständigen Träger eines Vertragsstaates können\nsenen Abkommens über Soziale Sicherheit in der Fassung der                  davon absehen, die nach den für sie geltenden Rechtsvor-\nErsten Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969 und der zwei-                  schriften einzuholenden Lebens- und Staatsangehörig-\nten Zusatzvereinbarung vom 29. März 1974 - im folgenden                     keitsbescheinigungen von den im Gebiet des anderen Ver-\nDurchführungsvereinbarung genannt -                                         tragsstaates sich aufhaltenden Anspruchsberechtigten zu\nbeschaffen.''\nfolgendes vereinbart:\nArtikel II\nArtikel 1                                   Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\n1. Artikel 4 der Durchführungsvereinbarung erhält folgende             genüber dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem\nFassung:                                                           Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich inner-\n.,In den Fällen der Artikel 12 und 13 des Abkommens so-         halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Zusatzverein-\nwie der Ziffer 9 Buchstabe f des Schlußprotokolls zum Ab-          barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nkommen stellt der zuständige Träger auf Verlangen eine\nBescheinigung über die Versicherungszeiten oder die Zei-\nArtikel III\nten des Bezugs einer Leistung aus, die nach den für ihn gel-\ntenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.''                      Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Dritten\nZusatzabkommen vom 29. August 1980 zum Abkommen vom\n2. In Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsvereinbarung wird             22. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der\nnach Ziffer 10 als Ziffer 10 a eingefügt:                          Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit in Kraft,\nsobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem\n., 10 a. Kuren;\"                                                  Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesmini-\nster für Finanzen der Republik Österreich mitgeteilt hat, daß\n3. In Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsvereinbarung ent-            die nach deutschem Recht für ihr Inkrafttreten erforderlichen\nfallen die Worte „des Vorjahres\".                                 Voraussetzungen vorliegen.\nGeschehen zu Bonn am 29. August 1980 in zwei Urschriften.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDer Staatssekretär im Auswärtigen Amt\nfür den Bundesminister des Auswärtigen\nLautenschlager\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister für soziale Verwaltung,\nder auch mit der Vertretung des Bundesministers für Finanzen\nbetraut ist\nWeißenberg"]}