{"id":"bgbl2-1982-17-1","kind":"bgbl2","year":1982,"number":17,"date":"1982-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/17#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_17.pdf#page=30","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen","law_date":"1982-03-29T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["442                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nErklärung                                                      Erklärung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nanläßlich der Unterzeichnung des Vertrags                      anläßlich der Unterzeichnung des Vertrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland                         zwischen dem Großherzogtum Luxemburg\nund dem Großherzogtum Luxemburg                               und der Bundesrepublik Deutschland\nüber kulturelle Zusammenarbeit                                 über kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Ein-     Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die Ein-\nfuhr der Materialien und Ausrüstungsgegenstände einschließ-    fuhr der Materialien und Ausrüstungsgegenstände einschließ-\nlich Bild- und Tonmaterials und wissenschaftlicher Geräte zu   lich Bild- und Tonmaterials und wissenschaftlicher Geräte zu\nUnterrichtszwecken, die für die Arbeit der in diesem Vertrag   Unterrichtszwecken, die für die Arbeit der in diesem Vertrag\ngenannten kulturellen Einrichtungen oder für die Förderung     genannten kulturellen Einrichtungen oder für die Förderung\nseiner Ziele und Zwecke erforderlich sind, im Rahmen der       seiner Ziele und Zwecke erforderlich sind, im Rahmen der\njeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen in jeder       jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen in jeder\nWeise erleichtern.                                             Weise erleichtern.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird ferner       Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird ferner\nbemüht sein, soweit es die geltenden Gesetze und Verordnun-    bemüht sein, soweit es die geltenden Gesetze und Verordnun-\ngen zulassen, Personen, die aufgrund des Vertrags tätig sind,  gen zulassen, Personen, die aufgrund des Vertrags tätig sind,\nbei der Einfuhr ihrer Haushaltsgegenstände Befreiung von       bei der Einfuhr ihrer Haushaltsgegenstände Befreiung von\nAbgaben zu gewähren.                                           Abgaben zu gewähren.\nBonn, den 28. Oktober 1980                                     Bonn, den 28. Oktober 1980\nLautenschlager                                                        Heisbourg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen\nVom 29. März 1982\nDas Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über\ndie vorübergehende Einfuhr von Umschließungen\n(BGBI. 1969 II S. 1065) wird nach seinem Artikel 16\nAbs. 2 für\nLesotho                              am 27. April 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. April 1979 (BGBI. II S. 399).\nBonn, den 29. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}