{"id":"bgbl2-1982-16-10","kind":"bgbl2","year":1982,"number":16,"date":"1982-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/16#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-16-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_16.pdf#page=18","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über das Projekt Aktives Magnetosphären-Plasma-Experiment mit Spurenionen","law_date":"1982-03-18T00:00:00Z","page":406,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["406                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber das Projekt Aktives Magnetosphären-Plasma-Experiment mit Spurenionen\nVom 18. März 1982\nIn Washington ist am 15. Oktober 1981 eine Verein-\nbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung\nund Technologie der Bundesrepublik Deutschland und\nder National Aeronautics and Space Administration der\nVereinigten Staaten von Amerika über das Projekt\nAktives     Magnetosphären-Plasma-Experiment             mit\nSpurenionen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrem Artikel 16\nam 15. Oktober 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. März 1982\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der National Aeronautics and Space Administration\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nüber das Projekt Aktives Magnetosphären-Plasma-Experiment mit Spurenionen\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT)          gen der Vertragsparteien und die Bedingungen fest, zu denen\nder Bundesrepublik Deutschland                     sie übereingekommen sind, ein gemeinsames Satellitenpro-\njekt durchzuführen, und zwar ein Aktives Magnetosphären-\nund\nPlasma-Experiment mit Spurenionen (Active Magnetospheric\ndie National Aeronautics and Space Administration (NASA)         Particfe Tracer Explorers), im folgenden AMPTE genannt, das\nder Vereinigten Staaten von Amerika,                 sich auf zwei Raumfahrzeuge zur Erforschung der Wechselwir-\nals Vertragsparteien dieser Vereinbarung               kung zwischen Sonne und Erde mittels aktiver Experimente\nstützt.\nin Anbetracht der bisher bereits zur Zufriedenheit durch-                                 Artikel 2\ngeführten umfangreichen Zusammenarbeit zwischen den Ver-\ntragsparteien auf dem Gebiet der Weltraumforschung;                                          Vorhaben\nWissenschaftliches Hauptziel des Vorhabens ist die Unter-\nvon dem Wunsch geleitet, die bei früheren Weltraumprojek-      suchung, wie die Ionen des solaren Windes in die Magneto-\nten entwickelte fruchtbare Zusammenarbeit auszuweiten;            sphäre eintreten und welche Prozesse den Teilchen im\nMagnetosphärenschweif Energie zuführen. Dazu werden\nin der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit bei-        Spurenionen (Lithium und Barium) ausgestoßen sowie im\nden Vertragsparteien auch in Zukunft Nutzen bringen wird -        solaren Wind und in den äußeren Bereichen der Magneto-\nsphäre gemessen. Das AMPTE-Vorhaben soll ferner umfas-\nsende Meßwerte über Zusammensetzung und Dynamik der\nhaben folgendes vereinbart:                                    natürlichen Ladungsträger in der Erdmagnetosphäre erbrin-\ngen. Weiterhin soll durch Messungen vor Ort und optische\nFernbeobachtungen die Wechselwirkung zwischen dem aus-\nArtikel 1                             gestoßenen und dem vorhandenen Plasma untersucht wer-\nZweck                                den.\nDas BMFT und die NASA legen in dieser Vereinbarung ihre         Zusätzlich soll das Vorhaben zur Bestimmung der Werte\nallgemeinen Absprachen über die allgemeinen Verpflichtun-        phsyikalischer Meßgrößen dienen, die für die Planung und","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982                                    407\nDurchführung aktiver Experimente bei SHUTTLE/SPACELAB-          c) Auswahl, Integration und Startvorbereitung des IRM-\nVorhaben notwendig sind.                                             Motors;\nZur Durchführung dieses Projekts planen BMFT und NASA         d) Beistellung der Analogelektronik und der Datenverarbei-\ndie Entwicklung und den Start zweier Raumfahrzeuge. Der              tungseinheit (Data Processing Unit [DPU]) für das CHEM-\nDiagnose-Satellit (Charge Composition Explorer [CCE]) wird           Experiment; Unterstützung der Teilnahme des Max-Planck-\n1984 mit einer DELTA-Rakete in eine stark elliptische Umlauf-        Instituts für Aeronomie (MPAE) an Betrieb und Datenaus-\nbahn mit einem Apogäum von 8 Erdradien gebracht. Der Ionen-          wertung von CHEM;\nausstoß-Modul (Ion Release Module [IRM]) wird mit derselben\nTrägerrakete gestartet und mit einem zusätzlichen Motor aus-    e) Unterstützung der Teilnahme des Max-Planck-Instituts für\ngerüstet, um den Modul in eine stark elliptische Umlaufbahn          Physik und Astrophysik an der Teilentwicklung von Elektro-\nmit einem Apogäum von ungefähr 20 Erdradien zu bringen. Der          nensensoren für das HPCE-Experiment;\nIonenausstoß erfolgt durch das IRM, der Nachweis von Ionen      f)   Unterstützung der Teilnahme deutschen Personals an Sit-\ndurch den CCE. Bodenbeobachtungen ergänzen die Raum-                 zungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe, an Prüfbespre-\nfahrzeugdaten.                                                       chungen, Integrations-, Start- und Betriebsmaßnahmen\nArtikel 3                               sowie an der Beobachtungskampagne in den Vereinigten\nStaaten oder andernorts;\nAufgaben der NASA\ng) Wahrnehmung des Bahnverfolgungs- und Telemetrie-\nZur Durchführung dieses gemeinsamen Projekts wird NASA            betriebs für das IRM nach Maßgabe des BMFT/NASA\nalle Anstrengungen unternehmen, um folgende Aufgaben zu\nAMPTE-Projektplans;\nerfüllen:\nh) Aufbereitung der IRM-Bahn- und wissenschaftlichen Daten\na) Entwurf, Bau, Erprobung, Integration und Startvorbereitung\nund deren Übermittlung an die Wissenschaftler in einer für\ndes vollständigen CCE-Raumfahrzeugs einschließlich des\ndie wissenschaftliche Auswertung geeigneten Form;\nApogäummotors;\nb) Beistellung des CCE-Teilchenanalysators für mittlere          i) Koordinierung der Beobachtungen vom Boden und Flug-\nEnergien (Medium Energy Particle Analyzer [MEPA]);               zeug aus sowie anderer geophysikalischer Beobachtungen\nvor und während der Durchführung der chemischen Aus-\nc) Beistellung des CCE-Experiments, Zusammensetzung der              stoßexperimente, in Absprache mit der NASA;\nheißen Plasmakomponente (Hot Plasma Composition\nExperiment [HPCE]);                                          j) Unterstützung bei der Beschaffung des IRM-Perigäum-\nd) Beistellung des Kollimators, des Flugzeitmeßteils und des         motors auf Kostenteilungsbasis gemäß Artikel 3 Buch-\nHochspannungsteils für das CCE-Teilchenspektrometer              stabe j).\nfür Ladung, Energie und Masse (Charge Energy Mass                                         Artikel 5\nSpectrometer [CHEM]);\nBetreuung\ne) Beistellung von Angaben über die Umweltbedingungen in\na) Zur Planung und Betreuung des Projekts setzt die NASA\nder Trägerrakete und die geeigneten mechanischen und\neine AMPTE-Projektstelle ein. Diese Stelle wird verant-\nelektrischen Schnittstellen an das BMFT zur Verwendung\nwortlich sein für Gesamtentwurf, -bau, -erprobung und\nbei der Vorbereitung des IRM für den Start;\n-integration des CCE-Raumfahrzeugs sowie dessen Über-\nf) Start von CCE und IRM mit derselben DELTA-Trägerrakete;           wachung und Betrieb in der Umlaufbahn, ferner für den\nStart des CCE- und des IRM-Raumfahrzeugs. Die Projekt-\ng) Wahrnehmung des Bahnverfolgungs- und Telemetrie-\nstelle untersteht einem von der NASA ernannten AMPTE-\nbetriebs für den CCE nach Maßgabe des BMFT/NASA\nProjektleiter. Die Betreuung des AMPTE-Projekts obliegt\nAMPTE-Projektplans im Sinne des Artikels 5 Buchstabe d\ndem AMPTE-Projektleiter.\nund des Dokuments über Hilfsinstrumentierungserforder-\nnisse (Support Instrumentation Requirements Document         b) Es ist Aufgabe des NASA-AMPTE-Projektleiters, die\n[SIRD]);                                                         AMPTE-Nutzlast (CCE und IRM) bei allen Nutzlast-Delta-\nlngetrationsmaßnahmen auf dem Kennedy Space Center\nh) regelmäßige Unterstützung bei Bahnverfolgung und Tele-\nzu vertreten.\nmetrie für das 1AM nach gemeinsamer Absprache sowie\nMaßgabe des BMFT/NASA AMPTE-Projektplans und des            c) Der BMFT ernennt einen AMPTE-Projektleiter, der für Ge-\nSIRD-Dokuments;                                                  samtentwurf, -bau, -erprobung, -integration und -lieferung\ndes !AM-Raumfahrzeuges sowie dessen Überwachung und\ni) Aufbereitung der wissenschaftlichen Daten des CCE und\nBetrieb in der Umlaufbahn verantwortlich ist.\nderen Übermittlung an die Experimentatoren in einer für die\nwissenschaftliche Auswertung geeigneten Form;               d) Die beiden Projektleiter arbeiten einvernehmlich einen\nBMFT/NASA AMPTE-Projektplan aus, der sodann von der\nj) Vorbereitung der Beschaffung eines IRM-Perigäummotors.\nNASA und dem BMFT genehmigt wird. Dieser Plan wird Ein-\nDie Kosten werden zu gleichen Teilen von BMFT und NASA\nzelangaben darüber enthalten, wie das gemeinsame Pro-\ngetragen. Zu diesem Zweck wird ein Konto der NASA\njekt durchzuführen ist, einschließlich Vorhabenplanung,\nbenutzt.\nRaumfahrzeug- und Instrumentenbeschreibung, Schnitt-\nArtikel 4                                stellenanforderungen, Anzahl von Modellen und Bauteilen,\nAufgaben des BMFT                              notwendige Dokumentation und Rechenprogramme, Lie-\nfertermine, geplante Erprobung, Maßnahmen zur Konfigu-\nDas BMFT wird alle Anstrengungen unternehmen, um fol-              rationskontrolle, Verträglichkeit der Datenformate und alle\ngende Aufgaben zu erfüllen:                                          anderen technischen Angaben, welche die Projektleiter,\na) Entwurf, Bau, Erprobung, Integration und Startvorbereitung        das BMFT oder die NASA zur Projektüberwachung für er-\neines vollständigen IRM-Raumfahrzeugs, einschließlich            forderlich halten. Der Projektplan kann im Einvernehmen\nder chemischen Ausstoßbehälter und eines Magneto-                zwischen den Projektleitern ergänzt werden. Im Falle eines\nmeters sowie Transport zum Kennedy Space Center;                 Widerspruchs zwischen dem Projektplan und dieser Ver-\neinbarung ist die Vereinbarung maßgebend.\nb) Beistellung einer zusätzlichen diagnostischen Instrumen-\ntierung für das IRM, sofern die vereinbarten Hauptziele des e) Es wird eine gemeinsame AMPTE-Arbeitsgruppe (AMPTE\nVorhabens und der gegenwärtig geplante Starttermin nicht         Joint Working Group [JWG]) unter dem gemeinsamen Vor-\nberührt werden;                                                  sitz der beiden Projektleiter eingesetzt. Die Programmleiter","408                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\ndes BMFT und der NASA sowie die Programmwissen-               c) Die Ergebnisse von AMPTE werden der wissenschaftlicher\nschaftler sind von Amts wegen Mitglieder der JWG. Die              Welt im allgemeinen durch Veröffentlichungen in Fachzeit-\nGruppe dient dem Zweck, die technische Koordination                schriften oder in sonst üblicher Weise zur Verfügung ge-\nzwischen der NASA und dem BMFT während der Projekt-                stellt, soweit dies tunlich ist und bewährten wissenschaft~\ndurchführung sicherzustellen und bei der Lösung gemein-            liehen Gepflogenheiten entspricht. Sind derartige Berichte\nsam interessierender Fragen mitzuwirken. Die JWG kann,             oder Veröffentlichungen urheberrechtlich geschützt, so\nfalls nötig, Untergruppen bilden, die sie bei der Erfüllung        haben das BMFT und die NASA das gebührenfreie Recht,\nihrer Aufgaben unterstützen.                                       diese urheberrechtlich geschützten Arbeiten für ihre\nZwecke zu reproduzieren und zu benutzen.\nf) Die Projektleiter entscheiden alle Fragen, in denen diese\nVereinbarung Übereinstimmung verfangt. Können sie in         d) Wissenschaftliche Rohdaten von AMPTE stehen unbe-\neiner bestimmten Frage keine Übereinstimmung erzielen,              schadet des Erstveröffentlichungsrechts der Wissen-\nso wird die Frage einvernehmlich zwischen dem NASA-                schaftler dem BMFT und der NASA zur Verfügung.\nDirektor der Solar-Terrestrischen und Astrophysikalischen\nAbteilung (NASA Director of the Solar-Terrestrial and                                       Artikel 8\nAstrophysics Division) und dem zuständigen BMFT-Mit-\narbeiter geklärt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,                          Spezifikationen und Normen\nso wird die Angelegenheit an den zuständigen Beigeordne-         Die AMPTE-Projektleiter prüfen und vereinbaren die Normen\nten Leiter der NASA und den zuständigen BMFT-Mitarbei-        und Spezifikationen, die als maßgeblich für alle Überprüfungs-\nter überwiesen, vorbehaltlich der Anwendung des Arti-        zwecke des AMPTE-Projekts gelten sollen. Die vereinbarten\nkels 15.                                                     Normen und Spezifikationen sowie etwaige Ausnahmen\ng) Jede Vertragspartei ernennt einen hauptverantwortlichen        werden als Teil des BMFT/NASA AMPTE-Projektplans in\nWissenschaftler. Die beiden Wissenschaftler sind für die     Bezug genommen.\nEntwicklung der wissenschaftlichen Untersuchungen des\nArtikel 9\nVorhabens verantwortlich und stellen sicher, daß die Daten\nwirksam genutzt und die Ergebnisse ohne Zeitverlust                             Finanzierungsvereinbarungen\nvorgelegt werden.                                                Das BMFT und die NASA tragen jeweils die Kosten, die aus\nh) Es wird eine gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe        der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben entstehen, einschließ-\n(Joint Science Working Group) unter dem gemeinsamen           lich Reise- und Tagegelder der eigenen Mitarbeiter sowie\nVorsitz der beiden hauptverantwortlichen Wissenschaftler      Transportkosten für alle Geräte, für die sie jeweils zuständig\neingesetzt. Diese Gruppe erörtert alle wissenschaftlichen      sind.\nAspekte des Vorhabens und berät die Projektleiter bei der\nErfüllung ihrer Aufgaben.                                                                  Artikel 10\nZoll\nArtikel 6                              Das BMFT und die NASA unternehmen alle Anstrengungen,\nFlugtauglichkeit                        um jeweils in ihrem Land die freie Zollabfertigung aller für das\nProjekt benötigten Geräte zu erreichen.\nNach Beratung mit dem BMFT trifft die NASA die endgültige\nEntscheidung über die Startbereitschaft von AMPTE. Diese\nEntscheidung wird sich auf regelmäßige Prüfungen gründen,                                        Artikel 11\nwie z.B. Konzept-, Entwurfs-, Abnahme-, Sicherheits- und\nFlugtauglichkeitsprüfungen. Die Prüfungen des CCE werden                            Unterrichtung der Öffentlichkeit\nunter Vorsitz der NASA und in Anwesenheit von BMFT-Vertre-            Das BMFT und die NASA können die Öffentlichkeit, soweit\ntern abgehalten. Bei den Prüfungen des IRM führen das BMFT          der eigene Projektanteil betroffen ist, nach Belieben, soweit\nund die NASA gemeinsam den Vorsitz. Diese Prüfungen bezie-         die Teilnahme der anderen Seite betroffen ist, nach ent-\nhen sich auf das Entwurfskonzept und Flugtauglichkeit beider        sprechender Rücksprache über das gemeinsame Projekt\nAMPTE-Raumfahrzeuge. Nach Abstimmung zwischen den                   unterrichten.\nProjektleitern stellen beide Seiten technische und Programm-\nuntertagen zur Verfügung.                                                                       Artikel 12\nHaftung\nArtikel 7\nDas BMFT und dit! NASA kommen überein, daß hinsichtlich\nUrheberrechte an den Daten                     Schäden, die bei der Durchführung dieses Gemeinschaftsvor-\na) Die Unterrichtung über Umgebungsbedingungen, Sicher-           habens eingesetzte Personen oder Sachen erleiden, weder\nheitsanforderungen,       friedliche   Zweckbestimmungen,    das BMFT noch die NASA irgendwelche Ansprüche stellt we-\nSchnittstellen und Integration, die zwischen beiden Seiten   gen Verletzung oder Todes eines eigenen Beschäftigten oder\nstattfindet, unterliegt keinerlei Einschränkungen.           eines Beschäftigten eines Auftragnehmers oder Unterauftrag-\nnehmers oder anderen Benutzers oder wegen Beschädigung\nb) Es wird von allen AMPTE-Wissenschaftlern erwartet, daß\neigener Vermögensgegenstände oder von Vermögensgegen-\nsie sich Daten nach den von der Gemeinsamen Wissen-\nständen eines Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers\nschaftlichen Arbeitsgruppe von AMPTE festzulegenden\noder anderen Benutzers, verursacht von dem BMFT, der NASA\nVerfahren gegenseitig zur Verfügung stellen, um die ge-       oder einem mit der Durchführung dieses Vorhabens ein-\nplante wissenschaftliche Ausbeute des Vorhabens zu\ngesetzten Dritten, gleichgültig, ob die Verletzung, der Tod oder\nerreichen. Den Wissenschaftlern steht vom Empfang der          die Beschädigung durch Fahrlässigkeit oder in anderer Weise\nDaten an ein Zeitraum von einem Jahr für die Datenüber-\nverursacht wird.\nprüfung und -bestimmung zur Verfügung, um geeignete\nDatensätze zur allgemeinen Freigabe an die Fachwelt vor-         Bei Personen- oder Sachschäden Dritter, für die eine Haf-\nzulegen und Zusammenfassungen zur Aufbewahrung im              tung nach Völkerrecht oder den Grundsätzen des Überein-\nNational Space Science Data Center zu erstellen. Diese        kommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch\nUnterlagen stehen sodann der internationalen Fachwelt          Weltraumgegenstände besteht, werden sich das BMFT und\nüber das Weltdatenzentrum für Raketen und Satelliten           die NASA umgehend über eine gerechte Teilung der Zahlun-\n(World Data Center for Rockets and Satellites) zur Ver-        gen konsultieren, die zur Beilegung des Falles gewährt wurden\nfügung.                                                        oder werden.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982                                      409\nJede Vertragspartei ist einverstanden und haftet dafür, die       innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\nandere Vertragspartei für etwaige Kosten wegen Patentverlet-         barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nzungen zu entschädigen, die bei der Verwendung der von ihr,\nihren Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern im Rahmen                                          Artikel 15\ndes Projekts zur Verfügung gestellten Gegenstände oder Ver-\nfahren entstehen.                                                                      Änderungen und Egänzungen\nArtikel 13                                 Jede Vertragspartei kann der anderen schriftliche Änderun-\ngen vorschlagen. Solche Änderungen bedürfen des gegen-\nEinschränkung der Verpflichtungen                    seitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.\nEs gilt als vereinbart, daß das BMFT und die NASA ihren Ver-\npflichtungen gemäß den jeweils geltenden Haushaltsverfahren\nnachkommen werden.                                                                               Artikel 16\nInkrafttreten und Beendigung\nArtikel 14\nDiese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\nAnwendungsbereich\nKraft und bleibt nach dem AMPTE-Start drei Jahre lang in Kraft\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern          und auch darüber hinaus, sofern nicht nach diesem Datum\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-            eine Vertragspartei die Vereinbarung beendet. Die Kündigung\nüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika               bedarf einer Frist von einem Jahr.\nGeschehen zu Washington am 15. Oktober 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nvon Bülow\nDer Administrator\nder National Aeronautics and Space Administration\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nJames Beggs","410                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Haager Übereinkommen\nüber die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht\nauf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen\nVom 19. März 1982\nDie Niederlande haben am 29. Januar 1982                      Abs. 1 des Übereinkommens eingelegten Vorbehalte\nnotifiziert, daß sie - auch mit Wirkung für die Nieder-          zurücknehmen; nach Artikel 23 Abs. 4 des Überein-\nländischen Antillen - die bei Hinterlegung ihrer Ratifika-       kommens wird die Rücknahme am 30. März 1982\ntionsurkunde zu dem Haager Übereinkommen vom                     wirksam.\n5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden\nund das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des                      Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nSchutzes von Minderjährigen (BGBI. 1971 II S. 217) am            Bekanntmachungen vom 22. Dezember 1971 (BGBI.\n20. Juli 1971 nach Artikel 13 Abs. 3 und Artikel 15              1972 II S. 15) und vom 22. April 1975 (BGBI. II S. 699).\nBonn, den 19. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 19. März 1982\n,.\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 197 4\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird\nnach seinem Artikel V Abs. 2 für\nSüdafrika                                                  am 11 . April 1982\nin Kraft treten.\nII.\nDas Vereinigte Königreich hat mit Note vom 25. August 1981 dem\nGeneralsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Orga-\nnisation notifiziert, daß es die Anwendung des Protokolls mit Wirkung vom\n25. November 1981 auf in Hongkong eingetragene Schiffe erstreckt.\nIII.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat am 21. Januar 1982 dem Gene-\nralsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisa-\ntion notifiziert, daß sie den bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am\n6. Juni 1980 eingelegten Vorbehalt zu Kapitel I Regel 19 Buchstabe f Satz 2\nder Anlage des Protokolls und die dazugehörige Erläuterung mit Wirkung vom\n8. Januar 1982 zurücknimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 4. März 1981 (BGBI. II S. 140) und vom 30. November 1981 (BGBI. II\nS. 1075).\nBonn, den 19. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982                                   411\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe\nVom 23. März 1982\nPeru hat zu dem Vorbehalt, den es bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde\nzu dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe\n(BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) am\n28. Januar 1980 zu Artikel 7 dieses Übereinkommens eingelegt hatte (vgl.\nBekanntmachung vom 16. April 1980/BGBI. II S. 616), die nachstehende\nErläuterung am 29. Januar 1981 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nnotifiziert:\n(Translation)                                                  (Übersetzung)\n\"The reservation referred to was motivated by the following       ,,Anlaß zu dem genannten Vorbehalt waren die beiden fol-\ntwo wild plant species: Ayahuasca, a liana which grows in the     genden Arten wild wachsender Pflanzen: Ayahuasca, eine\nAmazon region and which contains the active element N, N-         Schlingpflanze, die im Amazonasgebiet wächst und den\ndimethyltryptamine, and a columnar cactus known as San            aktiven Grundstoff 3-(2-Dimethylamino-äthyl)-indol enthält,\nPedro, which grows in the desert coastal regions and in the       sowie ein Säulenkaktus, der als San Pedro bekannt ist; er\nAndean region and contains mescaline. Ayahuasca is used by        wächst in den Wüstengebieten an der Küste und im Anden-\ncertain Amazon ethnic groups in magical and religious rites       gebiet und enthält Mescalin. Ayahuasca wird von bestimmten\nand in rites of initiation into adulthood; San Pedro is used in   Volksgruppen des Amazonasgebiets für magische und reli-\nmagical rites by indigenous medicine men or shamans.              giöse Bräuche sowie für lnitiationsriten verwendet; San Pedro\nBecause of their psychotropic content, both plant species are     wird für magische Bräuche von eingeborenen Medizinmännern\nincluded in the reservation option made possible by article 32,   oder Schamanen verwendet. Wegen ihres Gehalts an psycho-\nparagraph 4, of the Convention.\"                                  tropen Stoffen fallen beide Pflanzenarten unter die nach Arti-\nkel 32 Absatz 4 des Übereinkommens zugelassenen Vor-\nbehalte.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 16. April 1980 (BGBl.11 S. 616) und vom 19. Januar 1982 (BGBl.11 S. 96).\nBonn, den 23. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","412                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nH e r ~ : Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Dru<:k: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen YOn wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt\n6,5%.                                                                                           Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachu11a\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 29. März 1982\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-\ntung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche\nEntwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem\nArtikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für\nElfenbeinküste                         am 19. Januar 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1 6. Oktober 1 981 (BGBI. II\nS. 955).\nBonn, den 29. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}