{"id":"bgbl2-1982-15-7","kind":"bgbl2","year":1982,"number":15,"date":"1982-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/15#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_15.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-03-15T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["386                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung                                               Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                            über den Geltungsbereich des Protokolls\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974                   zum Internationalen Übereinkommen von 1969\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See                            übe~_die zivilrechtliche Haftung\nfür Olverschmutzungsschäden\nVom 15. März 1982\nVom 15. März 1982\nDas Internationale Übereinkommen von 1974 zum                Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979           nationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-\nII S. 141) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für die     rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nPhilippinen                        am 15. März 1982       (BGBI. 1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V\nAbs. 2 für\nin Kraft getreten.\nSingapur                        am 15. März 1982\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die            in Kraft getreten.\nBekanntmachung vom 28. Januar 1982 (BGBI. II\nS. 119).                                                        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Januar 1982 (BGBI. II\nS. 118).\nBonn, den 15. März 1982                                      Bonn, den 15. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                             Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. März 1982\nIn Kampala ist am 8. Februar 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Uganda über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 8. Februar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. März 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1982                                     387\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Uganda -                     für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Republik Uganda erhoben werden.\nUganda,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                   Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag\ngeregelt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Uganda beizutragen -                                                          Artikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nArtikel 1                               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          vorzugt genutzt werden.\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu-\nArtikel 6\ndien- und Expertenfonds\", einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3\nMillionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu er-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nhalten.                                                             die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Uganda innerhalb von drei Monaten\nArtikel 2\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie         rung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende                                       Artikel 7\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                      Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 8. Februar 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Enders\nFür die Regierung der Republik Uganda\nEphraim Kamuntu","388                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzuglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                             Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\neiner Berichtigung der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag\nVom 18. März 1982\nDie Versammlung des Verbandes für die internationa-\nle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\nhat am 3. Juli 1981 beschlossen, den französischen\nWortlaut der Regel 92.4 Abs. b der Ausführungsordnung\nzum Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970\n(BGBI. 1976 II S. 649, 664, 721) in der durch den Be-\nschluß der Verbandsversammlung vom 16. Juni 1980\ngeänderten Fassung (Bekanntmachung vom 22. Sep-\ntember 1980, BGBI. II S. 1311) wie folgt zu berichtigen:\n,,b) Tout office national ou toute organisation intergouverne-\na\nmentale doit notifier, bref delai, au Bureau international, ceux\na\ndes moyens vises l'alinea a) qui peuvent etre utilises pour lui\nadresser les documents vises dans cet alinea. Le Bureau in-\nternational publiera l'information ainsi re<;ue dans la gazette\nainsi que toute information concernant les moyens de commu-\nnication vises ä l'alinea a) dont le Bureau international dispose\npour recevoir de tel document. L'alinea a) ne s'appliquera ä\na\ntout office national ou toute organisation intergouvernemen-\ntale que dans la mesure ou ladite information a ete publiee en\nce qui les concerne. Le Bureau international publiera, periodi-\nquement, dans la gazette, toutes les modifications de l'infor-\nmation publiee anterieurement.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. November 1981 (BGBI. II\nS. 1064).\nBonn, den 18. März 1982\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger"]}