{"id":"bgbl2-1982-15-1","kind":"bgbl2","year":1982,"number":15,"date":"1982-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/15#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_15.pdf#page=11","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Swasiland über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-03-10T00:00:00Z","page":383,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1982                                    383\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. März 1982\nIn Mbabane ist am 10. Februar 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Swasiland über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. Februar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. März 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Vorhaben „Luphohlo-Ezulwini Wasserkraftwerk\" ein Darlehen\nund                                 bis zu 19 000 000,- DM (in Worten: neunzehn Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung des Königreichs Swasiland -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         der Regierung des Königreichs Swasiland zu einem späteren\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-              Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nreich Swasiland,                                                    beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             des Vorhabens „Luphohlo-Ezulwini Wasserkraftwerk\" von der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\ngen und zu vertiefen,                                               ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             maßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewan-\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Swasiland beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nArtikel 1\nstimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die\nlicht es der Regierung des Königreichs Swasiland, von der           den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das           schriften unterliegen.","384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 3                              schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nDie Regierung des Königreichs Swasiland stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-                                Artikel 6\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nin Swasiland erhoben werden.                                     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nArtikel 4                              den.\nDie Regierung des Königreichs Swasiland überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten                                      Artikel 7\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich       land gegenüber der Regierung des Königreichs Swasiland in-\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt       nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-    eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                        Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-    Kraft.\nGeschehen zu Mbabane am 10. Februar 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWeindl\nFür die Regierung des Königreichs Swasiland\nSimilane\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. März 1982\nIn Gaborone ist am 22. Januar 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Botsuana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 22. Januar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. März 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1982                                      385\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Botsuana -                  für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung          Botsuana erhoben werden.\nder Republik Botsuana,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\ngen und zu vertiefen,                                               aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin Botsuana beizutragen -                                           schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, vertreten durch\nAbweichendes festgelegt wird.\ndas Ministerium für Finanzen und Entwicklungsplanung, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Straße Palapye Serowe\" einen weiteren Finanzie-                                     Artikel 6\nrungsbeitrag bis zu 4 289 154,97 DM (in Worten: vier Millionen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nzweihundertneunundachtzigtausendeinhundertvierundfünfzig\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nder Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-         bevorzugt genutzt werden.\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-                                       Artikel 7\nrung und Betreuung des Vorhabens „Straße Palapye Serowe\"\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Botsuana\nArtikel 2\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie         mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 8\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                      Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 22. Januar 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi"]}