{"id":"bgbl2-1982-13-7","kind":"bgbl2","year":1982,"number":13,"date":"1982-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/13#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-13-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_13.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-02-24T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1982                                         293\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Februar 1982\n1n Lome ist durch Notenwechsel vom 23. Juni\n1981 /16. September 1981 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Togo eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 16. September 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                                                                              Lome, den 23. Juni 1981\nHerr Minister,                                                           a) 200 000,- DM aus dem 1969 zugesagten Darlehen\nüber 2 Millionen DM, von denen nur 1,8 Millionen DM\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nfür die Lieferung von Güterwagen für die CFT benötigt\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nwurden (vergleiche Abkommen über Finanzielle Zu-\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                      sammenarbeit vom 20. März 1971 ) ,\nlicht es der Regierung der Republik Togo oder einem an-\nderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                b) 134 000,- DM aus dem 1975 zugesagten Darlehen\nden Darlehensnehmer bei der Kreditanstalt für Wiederauf-              über 1 Million DM, von denen nur 866 000,- DM für die\nbau, Frankfurt am Main, für die Finanzierung der Devisen-             Beteiligung der Deutschen Entwicklungsgesellschaft\nkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur                      (DEG) an der Banque Togolaise de Developpement\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und                 (BTD) benötigt wurden (vergleiche Abkommen über\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr                 Finanzielle Zusammenarbeit vom 8. März 1979).\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nVersicherung und Montage, ein Darlehen bis zu 334 000\nDM (in Worten: dreihundertvierunddreißigtausend Deut-           3. (1) Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Darle-\nsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Liefe-                   hens sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt\nrungen und Leistungen gemäß der dieser Vereinbarung                     wird, bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferver-            und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschlie-\nträge nach dem 5. November 1980 abgeschlossen worden                    ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nsind.                                                                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\ngen.\nIch habe davon Kenntnis genommen, daß die togoische\nRegierung den Darlehensbetrag von 334 000,- DM gemäß               (2) Die Regierung der Republik Togo, soweit sie nicht\nErgebnisprotokoll der Regierungsverhandlungen 1980\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nvom 5. November 1980 zu verwenden wünscht.\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\n2. Bei dem Betrag von 334 000,- DM handelt es sich um fol-                   Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\ngende Restmittel aus früher zugesagten Darlehensbeträ-                   Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu\ngen:                                                                     schließenden Verträge garantieren.","294                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\n4. Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt              die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen                 vorzugt genutzt werden.\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluß und Durchführung der in Nummer 3 genannten Ver-             7. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Nummer 5 hinsicht-\nträge in der Republik Togo erhoben werden.                            lich des Luftverkehrs gilt diese Vereinbarung auch für das\nLand Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-\n5. Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus             blik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von                     Togo innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der\nPersonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den                Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-             Falls sich die Regierung der Republik Togo mit den in Num-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit               mer 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt,\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieser Vereinba-           werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung\nrung ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe-             zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-        Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                 die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\n6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-               Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-            ausgezeichnetsten Hochachtung.\nhensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nDr. Reitberger\ns. E.\ndem Minister für Auswärtige\nAngelegenheiten und Zusammenarbeit\nder Republik Togo\nHerrn Anani K. Akakpo Ahianyo\nAnlage\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 1 der Vereinbarung vom\n23. Juni 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:\n- Beschaffung von Elektromaterialien für Stromversorgung Centre de Recherche et\nd'Elevage d'Avetonou.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1982                           295\n(Ubersetzung)\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit              Republik Togo\nAbteilung für Internationale Zusammenarbeit\nUnterabteilung für Technische Zus?mmenarbeit\nLome, den 16. September 1981\nDer Minister für Auswärtige\nAngelegenheiten und Zusammenarbeit\nExzellenz,\nmit Schreiben vom 23. Juni 1981 teilten Sie mir folgendes mit:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch habe die Ehre, Eurer Exzellenz das Einverständnis der togoischen Regierung\nmit diesen Vorschlägen zu bestätigen.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nAnani K. Akakpo Ahianyo\nL. S.\nAn den\nHerrn Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nLome\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe\nVom 10. März 1982\nNach einer der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland jetzt zugegangenen Mitteilung hat Togo\nmit Note vom 18. Januar 1973 der belgischen Regierung\nnotifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Un-\nabhängigkeit am 27. Apirl 1960 an das Internationale\nÜbereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitli-\nchung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBI.\n1972 II S. 653, 655) gebunden betrachtet, dessen An-\nwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch\nFrankreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden\nwar.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 8. März 1973 (BGBI. II S. 172)\nund vom 30. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 69).\nBonn, den 10. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","296                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstucke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieeer Ausgabe: 1,80 DM ( 1.20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 BoM 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                     Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nBekanntmachung                                           des Internationalen Übereinkommens\nüber den Geltungsbereich                                          zur Vereinheitlichung von Regeln\ndes Internationalen Übereinkommens                                      über die strafgerichtliche Zuständigkeit\nzur Vereinheitlichung von Regeln                                  bei Schiffszusammenstößen und anderen\nüber die zivilgerichtliche Zuständigkeit                                     mit der Führung eines Seeschiffes\nbei Schiffszusammenstößen                                          zusammenhängenden Ereignissen\nVom 10. März 1982                                                       Vom 10. März 1982\nNach einer der Regierung der Bundesrepublik                                 Nach einer der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland jetzt zugegangenen Mitteilung hat Togo                           Deutschland jetzt zugegangenen Mitteilung hat Togo\nmit Note vom 18. Januar 1973 der belgischen Regierung                        mit Note vom 18. Januar 1973 der belgischen Regierung\nnotifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unab-                       notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Un-\nhängigkeit am 27. April 1960 an das Internationale                           abhängigkeit am 27. April 1960 an das Internationale\nÜbereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheit-                               Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständig-                     lichung von Regeln über die strafgerichtliche Zustän-\nkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBI. 1972 II S. 653,                        digkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit\n663) gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor                               der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden\nErlangung der Unabhängigkeit durch Frankreich auf                            Ereignissen (BGBI. 1972 II S. 653, 668) gebunden\nsein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.                                     betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                           Unabhängigkeit durch Frankreich auf sein Hoheits-\nBekanntmachungen vom 27. Februar 1973 (BGBI. II                              gebiet erstreckt worden war.\nS. 169) und vom 30. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II                                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nS. 69).                                                                      Bekanntmachungen vom 13. April 1973 (BGBI. II S. 343)\nund vom 30. Dezember 1981 (BGBI. 19~2 II S. 70).\nBonn, den 10. März 1982                                                      Bonn, den 10. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                         Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                              Im Auftrag\nDr. Bertele                                                              Dr. Bertele"]}