{"id":"bgbl2-1982-13-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":13,"date":"1982-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/13#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_13.pdf#page=11","order":6,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Februar 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr","law_date":"1982-03-23T00:00:00Z","page":291,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1982                             291\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 12. Februar 1981\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 23. März 1982\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug-                            Artikel 2\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nvom 1. Februar 1979 (BGBI. I S. 132) verordnet die Bun-   tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:              zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom\n22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063) auch im Land Ber-\nArtikel 1                         lin.\nLastkraftwagen, Zugmaschinen (einschließlich Sat-\ntelzugmaschinen), Kraftomnibusse sowie Anhänger\n(einschließlich Sattelanhänger), die in der Ungarischen                          Artikel 3\nVolksrepublik zugelassen sind, werden nach Maßgabe           (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\ndes in Budapest am 12. Februar 1981 unterzeichneten       dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-          Kraft tritt.\nblik Deutschland und der Regierung der Ungarischen\nVolksrepublik über die steuerliche Behandlung von            (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nStraßenfahrzeugen im internationalen Verkehr von der      an dem das Abkommen außer Kraft tritt.\nKraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nach-         (3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttretens\nstehend veröffentlicht.                                   ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. März 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","292                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                    (1) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen,\ndie Regierung der Ungarischen Volksrepublik              die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, gewährt,\nwenn jeder einzelne Aufenthalt im Gebiet der anderen Ver-\nvon dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen          tragspartei vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht über-\nden beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre           schreitet. Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Ein-\nGebiete zu erleichtern,                                           reisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dürfen\nsind wie folgt übereingekommen:                               von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen,\ninsbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden\noder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltun-\nArtikel 1                              gen verwendet werden.\n(3) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Kraftomnibus-\nFür die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff\n,,Fahrzeug\" jeder Lastkraftwagen, jede Zugmaschine (ein-         sen und deren Anhängern gewährt, wenn jeder einzelne Auf-\nschließlich Sattelzugmaschine) und jeder Kraftomnibus sowie      enthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei ein Jahr nicht\njeder Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein       überschreitet.\nsolches Fahrzeug angekoppelt werden kann.\nArtikel 4\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-\nber 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den\nArtikel 2                               festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nFahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen\nsind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der                                     Artikel 5\nanderen Vertragspartei eingeführt werden, sind                        (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland                           nach ihrem Recht erforderlichen Voraussetzungen für das In-\nkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt\nvon der Kraftfahrzeugsteuer                                        einen Monat nach dem Austausch der Notifikationen in Kraft.\nund                                                                   (2) Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlos-\nim Gebiet der Ungarischen Volksrepublik                             sen. Nach Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten kann\njede Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist von drei Mo-\nvon der Kraftfahrzeugsteuer (gepjarmüado)                          naten schriftlich kündigen; in diesem Falle tritt es mit Ablauf\nbefreit.                                                           dieser Kündigungsfrist außer Kraft.\nGeschehen zu Budapest am 12. Februar 1981 in zwei Ur-\n~chriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\nJeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Sperl\nFür die Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nDr. Vincze"]}