{"id":"bgbl2-1982-13-4","kind":"bgbl2","year":1982,"number":13,"date":"1982-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_13.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Verteilung von Entschädigungen für deutsches Vermögen in Ägypten und in Honduras sowie zum Abkommen vom 28. April 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen","law_date":"1982-03-19T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nGesetz\nzur Verteilung von Entschädigungen\nfür deutsches Vermögen in Ägypten und in Honduras\nsowie zum Abkommen vom 28. April 1980                                               _\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten\nüber die Regelung gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen\nVom 19. März 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         3. der in Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                14. Dezember 1978 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Honduras über die Regelung gewisser,\nArtikel 1                             durch den Zweiten Weltkrieg verursachter Probleme\nZustimmungsvorschrift                          (BGBI. 1979 II S. 402) vereinbarte Entschädigungs-\nbetrag von 2 000 000 Deutsche Mark an die Berech-\nDem in Kairo am 28. April 1980 unterzeichneten Ab-           tigten (§ 2), die durch Anwendung der gegen das\nkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland                  deutsche Auslandsvermögen gerichteten hondurani-\nund der Arabischen Republik Ägypten über die Rege-               schen Feindvermögensgesetzgebung auf ihr in Hon-\nlung gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen              duras belegenes Vermögen Vermögensschaden er-\nwird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend                   litten haben.\nveröffentlicht.\n(2) Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage von\nSchlüsselzahlen, die in entsprechender Anwendung der\nArtikel 2                         Vorschriften des Feststellungsgesetzes über die Er-\nBezeichnung von Vorschriften                   satzeinheitsbewertung und des § 245 Nr. 2 des Lasten-\nausgleichsgesetzes innerhalb jeder der in Absatz 1\nIn diesem Gesetz werden bezeichnet                       bezeichneten Gruppen gesondert festzustellen sind.\n1 . als Feststellungsgesetz das Feststellungsgesetz in       Der Berechtigte einer Gruppe erhält jeweils den Betrag,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober            der zu der für ihn festgestellten Schlüsselzahl im Sinne\n1969 (BGBI. 1 S. 1885), zuletzt geändert durch § 2       des Satzes 1 in dem gleichen Verhältnis steht wie der\ndes Gesetzes vom 27. Januar 1975 (BGBI. 1S. 401 ),       für diese Gruppe bereitgestellte Entschädigungsbetrag\nzu der Summe der auf sie entfallenden Schlüsselzahlen.\n2. als Lastenausgleichsgesetz das Lastenausgleichs-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert                                   §2\ndurch Artikel 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung           ( 1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 sind\ndes Bundeskindergeldgesetzes vom 22. Dezember            1. die unmittelbar geschädigten deutschen natürlichen\n1981 (BGBI. 1 S. 1566),                                       und juristischen Personen,\n3. als Reparationsschädengesetz das Reparations-              2. die bei Schadenseintritt beteiligten deutschen An-\nschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBI. 1                  teilseigner der durch die Maßnahmen gegen das\nS. 105), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Geset-        deutsche Auslandsvermögen betroffenen ägypti-\nzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341).                  schen und honduranischen juristischen Personen,\ndie am maßgebenden Stichtag (Absatz 2) die Aufent-\nArtikel 3                         haltsvoraussetzungen (Absatz 3) für die Zuerkennung\nVerteilungsvorschriften                   einer Entschädigung nach diesem Gesetz erfüllen. Ist\nein Berechtigter vor dem Stichtag verstorben, sind des-\n§ 1                             sen Erben oder weitere Erben, soweit diese am Stichtag\n( 1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind zu verteilen      die Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen, nach dem\nVerhältnis ihrer Erbteile berechtigt.\n1. der in Artikel 1 des Abkommens vereinbarte Entschä-\ndigungsbetrag von 1 500 000 Deutsche Mark an die             (2) Stichtag ist\nBerechtigten(§ 2), die durch Anwendung der gegen          1. bei Vermögensschäden in Ägypten(§ 1 Abs. 1 Nr. 1\ndas deutsche Auslandsvermögen gerichteten ägyp-               und 2) der 28. April 1980,\ntischen Feindvermögensgesetzgebung auf ihr in\nÄgypten belegenes Vermögen Vermögensschaden               2. bei Vermögensschäden in Honduras (§ 1 Abs. 1\nerlitten haben;                                               Nr. 3) der 14. Dezember 1978.\n2. der in Artikel 2 des Abkommens vereinbarte Entschä-           (3) Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Ge-\ndigungsbetrag von 250 000 Deutsche Mark an die            setz wird nur zuerkannt, wenn der unmittelbar Geschä-\nBerechtigten ( § 2), die nach dem Zweiten Weltkrieg       digte oder dessen Erbe (Absatz 1) seinen ständigen\ndurch Verstaatlichung deutschen Vermögens in              Aufenthalt oder seinen Sitz am Stichtag außerhalb der\nÄgypten Vermögensschaden erlitten haben;                 Aussiedlungsgebiete ( § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenaus-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1982                                  283\ngleichsgesetzes) sowie der Deutschen Demokrati-               die Entschädigung nach diesem Gesetz nur insoweit\nschen Republik und Berlin (Ost) hatte.                        ausgezahlt, als die Hauptentschädigung nach dem La-\nstenausgleichsgesetz oder die Entschädigung nach\n§3                                dem Reparationsschädengesetz von einer Kürzung\nnicht betroffen ist. Der Betrag, um den die Hauptent-\n(1) Die Feststellung der Schlüsselzahlen(§ 1 Abs. 2)       schädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz oder die\nerfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich innerhalb. Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz\neiner Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Inkraft-          zu kürzen ist, wird den Trägern dieser Leistungen aus\ntreten dieses Gesetzes bei dem Ausgleichsamt Stutt-           dem Entschädigungsbetrag nach § 1 Abs. 1 erstattet.\ngart zu stellen.\n(2) Die Schlüsselzahl wird von dem Ausgleichsamt                                       §7\nStuttgart durch Bescheid festgestellt.\nZweckvermögen, die durch die Leistungen an die Or-\n§4                                der der Bundesregierung nach Artikel 1 und 2 des Ab-\nkommens mit Ägypten(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2) und nach\n( 1) Für das Feststellungsverfahren ( § 3) sind, soweit    Artikel 1 des Regierungsabkommens mit Honduras ( § 1\nnicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, die        Abs. 1 Nr. 3) entstanden sind oder entstehen, sind von\nVorschriften des Vierten Abschnitts des Feststellungs-        der Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer be-\ngesetzes entsprechend anzuwenden.                             freit.\n(2) Über die Klage gegen den Beschluß des Be-\nschwerdeausschusses entscheidet das Verwaltungs-                                      Artikel 4\ngericht endgültig.                                                                  Berlin-Klausel\n(3) Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nist an dem Verfahren nicht beteiligt.\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\n§5\nDie Entschädigung wird durch das Ausgleichsamt                                     Artikel 5\nStuttgart ausgezahlt.\nInkrafttreten\n§6\nIst auf Grund von Schäden im Sinne des § 1 Abs. 1              (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nHauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsge-                Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nsetz oder Entschädigung nach dem Reparationsschä-                (2) Der Tag, an dem das Abkommen mit Ägypten nach\ndengesetz bereits gewährt worden und ist diese wegen           seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nder Entschädigung nach diesem Gesetz zu kürzen, wird           bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. März 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","284                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik D~_utschland\nund der Arabischen Republik Agypten\nüber die Regelung gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen\nAgreement\nbetween the Federal Republic of Germany\nand the Arab Republic of Egypt\non the Settlement of Certain Questions concerning German Property\nDie Bundesrepublik Deutschland                                The Federal Republic of Germany\nund                                                             and\ndie Arabische Republik Ägypten -                                   the Arab Republic of Egypt,\nim Geist der freundschaftlichen Beziehungen ,wischen          in the spirit of the friendly relations existing between their\nihren Völkern und Regierungen,                                 peoples and Governments,\nin dem Wunsch, diese Beziehungen noch weiter zu vertiefen,    desiring to intensify those friendly relations still further,\nin dem Bestreben, gewisse aus der Zwangsverwaltung oder       intending to sattle certain questions ensuing from the se-\nVerstaatlichung deutschen Vermögens entstandene Fragen         questration or nationalization of German property,\nzu regeln -\nsind wie folgt übereingekommen:                               have agreed as follows:\nArtikel 1                                                       Article\nDie Arabische Republik Ägypten erklärt sich einverstanden,     The Arab Republic of Egypt agrees to pay and the Federal\neinen Nettobetrag von DM 1 500 000 (eine Million fünfhun-      Republic of Germany agrees to accept a net amount of\nderttausend Deutsche Mark) als Ausgleich für das während       DM 1,500,000 (one million five hundred thousand Deutsche\ndes Zweiten Weltkriegs unter Zwangsverwaltung gestellte        Mark) as compensation for the property of German nationals\nVermögen deutscher Staatsangehöriger zu zahlen, und die        sequestrated during World War II in full settlement and\nBundesrepublik Deutschland erklärt sich einverstanden, die-    discharge of all the claims of German nationals against the\nsen Betrag zur restlosen Abgeltung und Befriedigung aller An-  Arab Republic of Egypt. Payment shall be accomplished to the\nsprüche deutscher Staatsangehöriger gegen die Arabische        order of the Government of the Federal Republic of Germany in\nRepublik Ägypten anzunehmen. Die Zahlung erfolgt an die Or-    three instalments, the first within six months after the entry into\nder der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in drei Ra-   force of the present Agreement, the second within one year\nten, von denen die erste innerhalb von sechs Monaten nach In-  after the first instalment, and the third again one year later.\nkrafttreten dieses Abkommens, die zweite innerhalb eines\nJahres nach der ersten Rate und die dritte wiederum ein Jahr\nspäter fällig wird.\nArtikel 2                                                       Article 2\nDie Arabische Republik Ägypten erklärt sich einverstanden,     The Arab Republic of Egypt agrees to pay and the Federal\neinen Nettobetrag von DM 250 000 (zweihundertfünfzig-          Republic of Germany agrees to accept a net amount of\ntausend Deutsche Mark) als Ausgleich für die Verstaatlichung   DM 250,000 (two hundred and fifty thousand Deutsche Mark)\ndes Vermögens deutscher Staatsangehöriger zur restlosen        as compensation for the nationalization of the property of\nAbfindung und Befriedigung aller Ansprüche deutscher           German nationals in full settlement and discharge of all the\nStaatsangehöriger gegenüber der Arabischen Republik Ägyp-      claims of German nationals against the Arab Republic of Egypt.\nten zu zahlen, und die Bundesrepublik Deutschland erklärt      Payment of the amount of DM 250,000 by the Arab Republic of\nsich einverstanden, diesen Betrag anzunehmen. Die Zahlung      Egypt shall be made to the Federal Republic of Germany in one\ndes Betrags von DM 250 000 durch die Arabische Republik        instalment one year after the entry into force of the present\nÄgypten erfolgt an die Bundesrepublik Deutschland in einer     Agreement.\nRate ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.\nArtikel 3                                                       Article 3\nDie Bundesrepublik Deutschland verteilt nach ihrem Ermes-      The Federal Republic of Germany shall distribute the\nsen die in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Beträge an die    amounts specified in Articles 1 and 2 above among the entitled\nBerechtigten.                                                  parties at its discretion.\nArtikel 4                                                       Article 4\nDie Bundesrepublik Deutschland betrachtet alle Fragen, die    The Federal Republic of Germany shall regard all questions\nim Zusammenhang mit dem Vermögen deutscher Staatsange-         which have arisen in connection with the property of German\nhöriger in der Arabischen Republik Ägypten während des         nationals in the Arab Republic of Egypt during World War II and","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1982                                        285\nzweiten Weltkriegs und danach entstanden sind, als erledigt        thereafter as settled and consequently renounces any further\nund verzichtet deshalb auf alle weiteren Ansprüche gegenüber       claims against the Arab Republic of Egypt with regard to the\nder Arabischen Republik Ägypten wegen des Vermögens                property of German nationals.\ndeutscher Staatsangehöriger.\nArtikel 5                                                           Article 5\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten wird, so-             The Government of the Arab Republic of Egypt shall upon\nweit dies möglich ist, der Regierung der Bundesrepublik             request make available to the Government of the Federal\nDeutschland auf deren Wunsch alle Auskünfte erteilen und            Republic of Germany wherever possible all information and\nUnterlagen über die Zwangsverwaltung und Verstaatlichung            any documents on the sequestration and nationalization of\ndeutschen Vermögens zur Verfügung stellen.                          German property.\nArtikel 6                                                           Article 6\nDie Arabische Republik Ägypten verpflichtet sich, alle wäh-         The Arab Republic of Egypt undertakes to repeal within\nrend des Zweiten Weltkriegs erlassenen und noch geltenden          twelve months after the entry into force of the present Agree-\nRechtsvorschriften über das Vermögen deutscher Staatsan-            ment all legislation on the property of German nationals which\ngehöriger innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten die-       was enacted during World War II and is still in force.\nses Abkommens aufzuheben.\nArtikel 7                                                           Article 7\nDie Arabische Republik Ägypten verpflichtet sich, das Eigen-        The Arab Republic of Egypt undertakes to transfer owner-\ntum an dem Grundstück des früheren deutschen Konsulats in           ship of the site of the former German Consulate at Horreia\nder Horreia-Straße in Alexandria innerhalb von zwölf Monaten         Street in Alexandria to the Federal Republic of Germany within\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Bundesrepublik          twelve months of the entry into force of the present Agreement.\nDeutschland zu übertragen. Diese Übertragung wird kostenlos         The aforementioned transfer will be free of charge and the site\nerfolgen, und das Grundstück wird unbelastet sein. Die Bun-         will be unencumbered. The Federal Republic of Germany will\ndesrepublik Deutschland wird gestatten, daß die Schulgebäu-         allow the school buildings on the site to continue tobe used for\nde auf dem Grundstück fünf Jahre lang nach Inkrafttreten die-       school purposes for five years after the entry into force of the\nses Abkommens weiterhin für Schulzwecke benutzt werden.             present Agreement. As long as the site is used by Egyptian\nSolange das Grundstück von ägyptischen Behörden für Schul-          Authorities for school purposes, all taxes and fees for the site\nzwecke benutzt wird, werden sämtliche Abgaben und Gebüh-            will be borne by the Egyptian side. No rent, however, will be\nren für das Grundstück von ägyptischer Seite getragen. Miete        payable by the Egyptian side.\nwird von ägyptischer Seite jedoch nicht gezahlt.\nUnter Berücksichtigung des Absatzes 1 werden die Ver-               In consideration of the foregoing paragraph the Contracting\ntragsparteien innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten         Parties will reach agreement within twelve months of the entry\ndieses Abkommens eine Einigung über einen Beitrag erzielen,          into force of the present Agreement on a contribution tobe paid\nden die Bundesrepublik Deutschland der Arabischen Republik           by the Federal Republic of Germany to the Arab Republic of\nÄgypten für den Ersatz der beiden Schulgebäude zu leisten            Egypt for the replacement of the two school buildings now\nhat, die sich derzeit auf dem Grundstück in der Horreia-Straße       located on the site at Horreia Street.\nbefinden.\nArtikel 8                                                           Article 8\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht         This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der           the Government of the Federal Republic of Germany does not\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten innerhalb von              make a contrary declaration to the Government of the Arab\ndrei Monaten nach der Unterzeichnung dieses Abkommens                Republic of Egypt within three months of the date of signature\neine gegenteilige Erklärung abgibt.                                  of this Agreement.\nArtikel 9                                                           Article 9\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide             The present Agreement shall enter into force on the date on\nRegierungen einander notifiziert haben, daß die innerstaatli-        which the two Governments shall have notified each other that\nchen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens             the constitutional requirements for such entry into force have\nerfüllt sind.                                                        been fulfilled.\nGeschehen zu Kairo am 28. April 1980 in zwei Urschriften,           Done at Cairo on 28 April, 1980 in duplicate in the German,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei        Arabic and English languages, all three texts being authentic.\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung    In case of divergent interpretations of the German and Arabic\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische       texts, the English text shall prevail.\nWortlaut maßgebend.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nFor the Federal Republic of Germany\nHille\nFür die Arabische Republik Ägypten\nFor the Arab Republic of Egypt\nAbdel Aziz Zahwy"]}