{"id":"bgbl2-1982-12-7","kind":"bgbl2","year":1982,"number":12,"date":"1982-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/12#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_12.pdf#page=17","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle zur sechsten Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 und zur ersten Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980","law_date":"1982-03-08T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1982                                               273\nBeschluß\nzur Änderung der Tarife und Anwendungsbedingungen\nfür FS-Streckengebühren\nDer Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luftver-         faßt folgenden Beschluß:\nkehrs-Sicherungsdienste,\nArtikel\ngestützt auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel unter-\nzeichnete Internationale Übereinkommen über Zusammen-              Die Bestimmungen von Artikel 10 der durch Beschluß vom\narbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" und ins-       26. Februar 1975 festgesetzten und durch die Beschlüsse vom\nbesondere dessen Artikel 6 Absatz 2 e), sowie Artikel 14        6. Oktober 1976, 21. Januar 1977, 17. November 1977,\nund 20;                                                         6. Oktober 1978, 5. November 1979, 20. November 1980 und\n10. Juni 1981 geänderten Tarife und Anwendungsbedingun-\ngen für FS-Streckengebühren werden wie folgt geändert:\ngestützt auf den am 22. April 1971 gefaßten Beschluß zur\nFestlegung der Tarife und Anwendungsbedingungen für die            Die Gebührensätze werden für die einzelnen Staaten durch\nden Benutzern auferlegten FS-Streckengebühren, zu deren         folgende ersetzt:\nErhebung die Organisation berechtigt ist;                       Bundesrepublik Deutschland                                   61,7320 $\nKönigreich Belgien                                           50,1666 $\ngestützt auf die Tarife und Anwendungsbedingungen für         Französische Republik                                        34,7361 $\nFS-Streckengebühren, wie sie durch Beschluß des Ge-             Vereinigtes Königreich\nGroßbritannien und Nordirland                              73,5124    $\nschäftsführenden Ausschusses vom 26. Februar 1975 fest-\nGroßherzogtum Luxemburg                                       50,1666    $\ngelegt wurden und in dessen Anhang aufgeführt sind;\nKönigreich der Niederlande                                    43,1606    $\nIrland                                                        29,8397    $\ngestützt auf die auf der 59. Sitzung der Ständigen Kommis-\nsion am 19. November 1981 erteilte Richtlinie Nr. 36, die ins-                                Artikel 2\nbesondere bestimmt, daß die ab 1. April 1982 anzuwendenden          Die Gebühren für Flüge, die in der Anlage der vorgenannten\nGebührensätze auf der Grundlage der geschätzten Gesamt-          Tarife und Anwendungsbedingungen für FS-Strecken-\nkosten der Streckennavigationseinrichtungen und -dienste für     gebühren aufgeführt sind - d. h. die Gebühren für die in deren\n1982 festgesetzt werden, wobei für die nationalen Gebühren-      Artikel 12 genannten Flüge-, werden durch die in der Anlage\nsätze ein Abschlag von 5 % vorgenommen wird;                     zu vorliegendem Beschluß aufgeführten Gebühren ersetzt.\ngestützt auf die Beschlüsse des Geschäftsführenden                                         Artikel 3\nAusschusses vom 6. Oktober 1976, 21. Januar 1977,                 Dieser Beschluß tritt vorbehaltlich seiner einstimmiger'! Ge-\n17. November 1977, 6. Oktober 1978, 5. November 1979,          nehmigung *) durch die Ständige Kommission zur Sicherung\n20. November 1980 und 10. Juni 1981, durch die die vom Ge-     der Luftfahrt am 1. April 1982 in Kraft.\nschäftsführenden Ausschuß durch Beschluß vom 26. Februar\n1975 festgesetzten Tarife und Anwendungsbedingungen            •1 Die Ständige Kommission hat den Beschluß am 5.. Februar 1982 einstimmig\nzuletzt ab 1. Oktober 1981 geändert wurden;                       genehmigt."]}