{"id":"bgbl2-1982-12-4","kind":"bgbl2","year":1982,"number":12,"date":"1982-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_12.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen","law_date":"1982-03-03T00:00:00Z","page":271,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1982                                             267\nÄnderungen der Satzung\nder Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen\n(Übersetzung)\nArticle V                                        Article V                                    Artikel V\nCouncil of the Organizatlon                        Conseil de l'Organisation                    Der Rat der Organisation\n1. A Council of the Organization con-           1. La Conference elit le Conseil de !'Or-     (1) Die Konferenz wählt einen Rat der\nsisting of forty-nine Member Nations shall       ganisation. Le Conseil se compose de         Organisation, der aus neunundvierzig\nbe elected by the Conference. Each Mem-          quarante-neuf Etats Membres qui y dele-      Mitgliedstaaten besteht. Jeder dem Rat\nber Nation on the Council shall have one         guent chacun un representant et ne dis-      angehörende Mitgliedstaat entsendet\nrepresentative and shall have only one           posent chacun que d'une voix. Chaque         einen Vertreter und verfügt über eine\nvote. Each Member of the Council may ap-         Membra du Conseil peut en outre faire ac-    Stimme. Jedes Ratsmitglied kann seinem\npoint alternates, associates and advisers       compagner son representant de sup-            Vertreter Stellvertreter, Mitarbeiter und\nto its representative. The Council may          pleants, d'adjoints et de conseillers. le     Berater beigeben. Der Rat kann die Be-\ndetermine the conditions for the partici-       Conseil fixe les conditions dans lesquel-     dingungen für die Teilnahme der Stellver-\npation of alternates, associates and ad-        les les suppleants, adjoints et conseillers   treter, Mitarbeiter und Berater an seinen\nvisers in its proceedings, but any such         participent aux debats; toutefois cette       Verhandlungen festlegen; mit der Teil-\nparticipation shall be without the right to     participation ne comporte pas le droit de     nahme ist jedoch kein Stimmrecht ver-\nvote, except in the case of an alternate,        vote, sauf dans le cas ou un suppleant, un    bunden, es sei denn, daß ein Stellvertre-\nassociate or adviser participating in the       adjoint ou un conseiller remplace le re-      ter, Mitarbeiter oder Berater den Vertreter\nplace of a representative. No representa-       presentant. Aucun representant ne peut        vertritt. Ein Vertreter darf nur ein Ratsmit-\ntive may represent more than one Mem-           representer plus d'un Membra du Conseil.      glied vertreten. Die Dauer und die sonsti-\nber of the Council. The tenure and other        Les regles relatives a la duree et aux        gen Bedingungen des Mandats der Rats-\nconditions of office of the Members of the       autres conditions d'exercice du mandat        mitglieder richten sich nach den von der\nCouncil shall be subject to rules made by        des Membres du Conseil sont fixees par        Konferenz festgelegten Regeln.\nthe Conference.                                  la Conference.\nArticle VII                                       Article VII                                  Artikel VII\nThe Director-General                             Le Directeur general                          Der Generaldirektor\n1. There shall be a Director-General of         1. L'Organisation a un Directeur gene-        (1) Der Generaldirektor der Organisa-\nthe Organization who shall be appointed          ral nomme par la Conference pour un          tion wird von der Konferenz für eine Amts-\nby the Conference for a term of six years.       mandat de six ans. II est reeligible.        zeit von sechs Jahren ernannt. Er kann\nHe shall be eligible for re-appointment.                                                       wiederernannt werden.\n3. Should the office of Director-General       3. Si le poste de Directeur general de-       (3) Sollte das Amt des Generaldirektors\nbecome vacant prior to the expiry of his        vient vacant avant l'expiration du mandat     vor Ablauf seiner Amtszeit verwaisen. so\nterm of office, the Conference shall, either    du titulaire, la Conference, soit a sa ses-   ernennt die Konferenz entweder auf der\nat the next regular session or at a special     sion ordinaire suivante, soit a une session   nächsten ordentlichen Tagung oder auf\nsession convened in accordance with Ar-         extraordinaire convoquee conformement         einer nach Artikel III Absatz 6 einberufe-\ntiefe III, paragraph 6 of this Constitution,    aux dispositions du paragraphe 6 de l'Ar-     nen außerordentlichen Tagung einen Ge-\nappoint a Director-General in accordance        ticle III du present Acte constitutif, nomme  neraldirektor im Einklang mit den Absät-\nwith the provisions of paragraphs 1 and 2       un Directeur general en conformite des        zen 1 und 2 des vorliegenden Artikels. Die\nof this Article. However, the duration of       dispositions des paragraphes 1 et 2 du        Amtszeit des auf einer außerordentlichen\nthe term of office of the Oirector-General      present Article. Toutefois, la duree du       Tagung ernannten Generaldirektors läuft\nappointed at a special session shall            mandat d'un Directeur general nomme           jedoch am Ende des Jahres ab, in dem die\nexpire at the end of the year of the third      lors d'une session extraordinaire expire a    dritte ordentliche Tagung der Konferenz\nregular session of the Conference follow-       la finde l'annee durant laquelle se tient la  nach dem Zeitpunkt seiner Ernennung\ning the date of his appointment.                troisieme session ordinaire de la Con•        sta ttfl ndet.\n- -ference a compter de la date de sa .\nnomination.\nArticle XXII                                      Artide XXII                                  Artikel XXII\nAuthentie texts of Constitutlon                       Textes authentiques                 Verbindliche Wortlaute der Satzung\nde l'Acte constitutif\nThe Arabic, Chinese, English, French            Les textes anglais, arabe, chinois,           Der arabische, der chinesische, der\nand Spanish texts of this Constitution          espagnol et francais de I' Acte constitutif   englische, der französische und der\nshall be equally authoritative.              · .font egalement foi.                           spanische Wortlaut dieser Satzung sind\ngleichermaßen verbindlich.","268                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. März 1982\nIn Brasilia ist am 12. Juni 1981 ein Protokoll zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Föderativen Republik Brasilien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nProtokoll ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. März 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehensbetrag\nvon 56,74 Millionen DM werden bis zu 10,9 Millionen DM für\nund\ndas Vorhaben „Hochwasserschutz Rio dos Sinos in Rio Gran-\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien              de do Sul\"; bis zu 15,0 Millionen DM für das Vorhaben „Ge-\nsundheitswesen Staat Santa Catarina II\"; bis zu 25,84 Millio-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          nen DM für das Vorhaben „Verbundsystem Nordost-Pa-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderati-            rä/Centrais Eletricas do Para (CELPA)\" und bis zu 5,0 Millio-\nven Republik Brasilien,                                              nen DM für das Vorhaben „Bewässerung lc6-Uma Cam-\npos/CE\" bereitgestellt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           (3) Die in Absatz 2 genannten Vorhaben können im Einver-\ngen und zu vertiefen,                                                nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Republik Bra-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         silien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ngen die Grundlage dieses Protokolls ist,\nin der Absicht, zur wirtschaftichen und sozialen Entwicklung                                 Artikel 2\nder Föderativen Republik Brasilien beizutragen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 und 3 genann-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ten Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt\nwerden, bestimmen die zwischen den Dar1ehenanehmern und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträ-\nArtikel 1                                ge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Rechtsvorschriften unterliegen.\nlicht es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                    (2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, soweit\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-            sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt           Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\n56,74 Millionen DM (sechsundfünfzig Millionen siebenhun-              Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\ndertvierzigtausend Deutsche Mark) gemäß den Absätzen 2                aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\nund 3 aufzunehmen.                                                    garantieren.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1982                                         269\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nIn bezug auf Abschluß und Durchführung der in Artikel 2             Lieferungen von Gütern und Leistungen für Vorhaben, die\nerwähnten Verträge ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau von        aus den Darlehen finanziert werden, sind international öffent-\nsämtlichen Steuern und sonstigen fiskalischen Abgaben, die          lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nin der Föderativen Republik Brasilien entstehen könnten,            chendes festgelegt wird.\nbefreit.\nArtikel 6\nArtikel 4                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nIm Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren und,            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nsoweit notwendig und unter vorheriger Abstimmung mit den             rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie\nzuständigen brasilianischen und deutschen Stellen, von               des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nGütern:\nArtikel 7\na) wird im Falle des Luftverkehrs die eine Vertragspartei die\ngleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsun-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschließen         des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für das Land Berlin,\nnoch erschweren und die für die Durchführung der genann-        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nten Transporte erforderlichen Genehmigungen erteilen,           gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nund                                                             innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nb) gelten im Falle des Seeverkehrs die Bestimmungen des\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Föderativen Republik Brasilien über den Seever-                                   Artikel 8\nkehr vom 4. April 1979 sowie des entsprechenden Zusatz-            Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nProtokolls vom gleichen Datum.                                  Kraft.\nGeschehen zu Brasilia am 12. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\nFranz Joachim Schoeller\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien:\nGuerreiro\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. März 1982\nIn Asunci6n ist am 19. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen Ist nach seinem Artikel 7\nam 19. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. März 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","270                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil U\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\ndie Regierung der Republik Paraguay -\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nRepublik Paraguay erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nParaguay,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         aus der Darfehensgewährung ergebenden Transporten von\ngen und zu vertiefen,                                                 Personen und Gütern im See-, land-und Luftverkehr den Pas-\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nin Paraguay beizutragen -                                             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nes der Regierung der Republik Paraguay, bei der Kreditanstalt        lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Förderung der Ge-           werden.\nmeindeentwicklung durch das „lnstituto de Desarrollo Munici-\npal (IDM)\" ein Darlehen bis zu 4 Millionen DM (vier Millionen                                   Artikel 6\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land B~r-\nArtikel 2                                 tin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Paraguay inner-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,             halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die Verträge, die zwi-            gegenteilige Erklärung abgibt.\nschen der Republik Paraguay als Darlehensnehmer, dem lnsti-\ntuto de Desarrollo Municipal als Projektausführender und der\nArtikel 7\nKreditanstalt für Wiederaufbau geschlossen werden. Diese\nVerträge unterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngeltenden Rechtsvorschriften.                                         Kraft.\nGeschehen zu Asunci6n am 19. März 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Engels\nBotschafter\nFür die Regierung der Repub!ik Paraguay\nAlberto Nogues\nMinister für Auswärtige Beziehungen","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1982     271\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls von 1979\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen\nVom 2. März 1982\nDas Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen\nZoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1980 II S. 854) ist\nnach seinem Absatz 5 für\nKanada                        am 1. September 1981\nSpanien                       am       19. Juni 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Februar 1981 (BGBI. II S. 92),\ndie dahingehend berichtigt wird, daß das Protokoll für\nJugoslawien                   am        2. Juni 1981\nin Kraft getreten ist, und an die Bekanntmachung vom\n3. August 1981 (BGBI. II S. 619).\nBonn, den 2. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 3. März 1982\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den in-\nternationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender\nTiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist nach\nseinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für\nGuinea                        am 20. Dezember 1981\nKolumbien                     am 29. November 1981\nPhilippinen                   am 16. November 1981.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1981 (BGBI. II\ns. 1096).\nBonn, den 3. März 1882\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}