{"id":"bgbl2-1982-12-16","kind":"bgbl2","year":1982,"number":12,"date":"1982-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/12#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-12-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_12.pdf#page=12","order":16,"title":"Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt \"EUROCONTROL\"","law_date":"1982-03-04T00:00:00Z","page":272,"pdf_page":12,"num_pages":7,"content":["268                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. März 1982\nIn Brasilia ist am 12. Juni 1981 ein Protokoll zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Föderativen Republik Brasilien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nProtokoll ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. März 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehensbetrag\nvon 56,74 Millionen DM werden bis zu 10,9 Millionen DM für\nund\ndas Vorhaben „Hochwasserschutz Rio dos Sinos in Rio Gran-\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien              de do Sul\"; bis zu 15,0 Millionen DM für das Vorhaben „Ge-\nsundheitswesen Staat Santa Catarina II\"; bis zu 25,84 Millio-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          nen DM für das Vorhaben „Verbundsystem Nordost-Pa-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderati-            rä/Centrais Eletricas do Para (CELPA)\" und bis zu 5,0 Millio-\nven Republik Brasilien,                                              nen DM für das Vorhaben „Bewässerung lc6-Uma Cam-\npos/CE\" bereitgestellt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           (3) Die in Absatz 2 genannten Vorhaben können im Einver-\ngen und zu vertiefen,                                                nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Republik Bra-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         silien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ngen die Grundlage dieses Protokolls ist,\nin der Absicht, zur wirtschaftichen und sozialen Entwicklung                                 Artikel 2\nder Föderativen Republik Brasilien beizutragen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 und 3 genann-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ten Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt\nwerden, bestimmen die zwischen den Dar1ehenanehmern und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträ-\nArtikel 1                                ge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Rechtsvorschriften unterliegen.\nlicht es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                    (2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, soweit\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-            sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt           Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\n56,74 Millionen DM (sechsundfünfzig Millionen siebenhun-              Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\ndertvierzigtausend Deutsche Mark) gemäß den Absätzen 2                aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\nund 3 aufzunehmen.                                                    garantieren.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1982                                         269\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nIn bezug auf Abschluß und Durchführung der in Artikel 2             Lieferungen von Gütern und Leistungen für Vorhaben, die\nerwähnten Verträge ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau von        aus den Darlehen finanziert werden, sind international öffent-\nsämtlichen Steuern und sonstigen fiskalischen Abgaben, die          lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nin der Föderativen Republik Brasilien entstehen könnten,            chendes festgelegt wird.\nbefreit.\nArtikel 6\nArtikel 4                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nIm Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren und,            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nsoweit notwendig und unter vorheriger Abstimmung mit den             rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie\nzuständigen brasilianischen und deutschen Stellen, von               des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nGütern:\nArtikel 7\na) wird im Falle des Luftverkehrs die eine Vertragspartei die\ngleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsun-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschließen         des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für das Land Berlin,\nnoch erschweren und die für die Durchführung der genann-        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nten Transporte erforderlichen Genehmigungen erteilen,           gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nund                                                             innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nb) gelten im Falle des Seeverkehrs die Bestimmungen des\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Föderativen Republik Brasilien über den Seever-                                   Artikel 8\nkehr vom 4. April 1979 sowie des entsprechenden Zusatz-            Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nProtokolls vom gleichen Datum.                                  Kraft.\nGeschehen zu Brasilia am 12. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\nFranz Joachim Schoeller\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien:\nGuerreiro\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. März 1982\nIn Asunci6n ist am 19. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen Ist nach seinem Artikel 7\nam 19. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. März 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","270                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil U\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\ndie Regierung der Republik Paraguay -\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nRepublik Paraguay erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nParaguay,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         aus der Darfehensgewährung ergebenden Transporten von\ngen und zu vertiefen,                                                 Personen und Gütern im See-, land-und Luftverkehr den Pas-\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nin Paraguay beizutragen -                                             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nes der Regierung der Republik Paraguay, bei der Kreditanstalt        lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Förderung der Ge-           werden.\nmeindeentwicklung durch das „lnstituto de Desarrollo Munici-\npal (IDM)\" ein Darlehen bis zu 4 Millionen DM (vier Millionen                                   Artikel 6\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land B~r-\nArtikel 2                                 tin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Paraguay inner-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,             halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die Verträge, die zwi-            gegenteilige Erklärung abgibt.\nschen der Republik Paraguay als Darlehensnehmer, dem lnsti-\ntuto de Desarrollo Municipal als Projektausführender und der\nArtikel 7\nKreditanstalt für Wiederaufbau geschlossen werden. Diese\nVerträge unterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngeltenden Rechtsvorschriften.                                         Kraft.\nGeschehen zu Asunci6n am 19. März 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Engels\nBotschafter\nFür die Regierung der Repub!ik Paraguay\nAlberto Nogues\nMinister für Auswärtige Beziehungen","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1982     271\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls von 1979\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen\nVom 2. März 1982\nDas Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen\nZoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1980 II S. 854) ist\nnach seinem Absatz 5 für\nKanada                        am 1. September 1981\nSpanien                       am       19. Juni 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Februar 1981 (BGBI. II S. 92),\ndie dahingehend berichtigt wird, daß das Protokoll für\nJugoslawien                   am        2. Juni 1981\nin Kraft getreten ist, und an die Bekanntmachung vom\n3. August 1981 (BGBI. II S. 619).\nBonn, den 2. März 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 3. März 1982\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den in-\nternationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender\nTiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist nach\nseinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für\nGuinea                        am 20. Dezember 1981\nKolumbien                     am 29. November 1981\nPhilippinen                   am 16. November 1981.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1981 (BGBI. II\ns. 1096).\nBonn, den 3. März 1882\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","272                    Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen\nüber Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\"\nVom 4. März 1982\nDurch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs-Sicherheitsdienste der\nEuropäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL)\nvom 17. Dezember 1981 sind die Tarife und Anwendungsbedingungen für\nBenutzergebühren (FS-Streckengebühren) geändert worden. Der Beschluß\nmit Anlage zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen für FS-Strecken-\ngebühren wird hiermit nach\nA r t i k e 1 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom\n13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt\n„EUROCONTROL\" vom 14. Dezember 1962 (BGBI. II S. 2273) mit Bezug auf\nden oberen Luftraum\nund\n§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme\nvon Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Oktober 1971\n(BGBI. II S. 1153), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1974\n(BGBI. II S. 1585), mit Bezug auf den unteren Luftraum\nbekanntgemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. August 1981 (BGBI. II S. 669).\nBonn, den 4. März 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1982                                               273\nBeschluß\nzur Änderung der Tarife und Anwendungsbedingungen\nfür FS-Streckengebühren\nDer Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luftver-         faßt folgenden Beschluß:\nkehrs-Sicherungsdienste,\nArtikel\ngestützt auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel unter-\nzeichnete Internationale Übereinkommen über Zusammen-              Die Bestimmungen von Artikel 10 der durch Beschluß vom\narbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" und ins-       26. Februar 1975 festgesetzten und durch die Beschlüsse vom\nbesondere dessen Artikel 6 Absatz 2 e), sowie Artikel 14        6. Oktober 1976, 21. Januar 1977, 17. November 1977,\nund 20;                                                         6. Oktober 1978, 5. November 1979, 20. November 1980 und\n10. Juni 1981 geänderten Tarife und Anwendungsbedingun-\ngen für FS-Streckengebühren werden wie folgt geändert:\ngestützt auf den am 22. April 1971 gefaßten Beschluß zur\nFestlegung der Tarife und Anwendungsbedingungen für die            Die Gebührensätze werden für die einzelnen Staaten durch\nden Benutzern auferlegten FS-Streckengebühren, zu deren         folgende ersetzt:\nErhebung die Organisation berechtigt ist;                       Bundesrepublik Deutschland                                   61,7320 $\nKönigreich Belgien                                           50,1666 $\ngestützt auf die Tarife und Anwendungsbedingungen für         Französische Republik                                        34,7361 $\nFS-Streckengebühren, wie sie durch Beschluß des Ge-             Vereinigtes Königreich\nGroßbritannien und Nordirland                              73,5124    $\nschäftsführenden Ausschusses vom 26. Februar 1975 fest-\nGroßherzogtum Luxemburg                                       50,1666    $\ngelegt wurden und in dessen Anhang aufgeführt sind;\nKönigreich der Niederlande                                    43,1606    $\nIrland                                                        29,8397    $\ngestützt auf die auf der 59. Sitzung der Ständigen Kommis-\nsion am 19. November 1981 erteilte Richtlinie Nr. 36, die ins-                                Artikel 2\nbesondere bestimmt, daß die ab 1. April 1982 anzuwendenden          Die Gebühren für Flüge, die in der Anlage der vorgenannten\nGebührensätze auf der Grundlage der geschätzten Gesamt-          Tarife und Anwendungsbedingungen für FS-Strecken-\nkosten der Streckennavigationseinrichtungen und -dienste für     gebühren aufgeführt sind - d. h. die Gebühren für die in deren\n1982 festgesetzt werden, wobei für die nationalen Gebühren-      Artikel 12 genannten Flüge-, werden durch die in der Anlage\nsätze ein Abschlag von 5 % vorgenommen wird;                     zu vorliegendem Beschluß aufgeführten Gebühren ersetzt.\ngestützt auf die Beschlüsse des Geschäftsführenden                                         Artikel 3\nAusschusses vom 6. Oktober 1976, 21. Januar 1977,                 Dieser Beschluß tritt vorbehaltlich seiner einstimmiger'! Ge-\n17. November 1977, 6. Oktober 1978, 5. November 1979,          nehmigung *) durch die Ständige Kommission zur Sicherung\n20. November 1980 und 10. Juni 1981, durch die die vom Ge-     der Luftfahrt am 1. April 1982 in Kraft.\nschäftsführenden Ausschuß durch Beschluß vom 26. Februar\n1975 festgesetzten Tarife und Anwendungsbedingungen            •1 Die Ständige Kommission hat den Beschluß am 5.. Februar 1982 einstimmig\nzuletzt ab 1. Oktober 1981 geändert wurden;                       genehmigt.","274          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAnlage\nzu den Tarifen und Anwendungsbedingungen\nfür FS-Gebühren\nGebühren für Flüge gemäß Artikel 12 der Tarife und Anwendungsbedingungen\nfür Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen)\nVerfahren der Kostenvorausschätzung\nStartflugplatz                Erster Zielflugplatz       Betrag\n(oder erster Zielflugplatz)         (oder Startflugplatz)   der Gebühr\ngeographische Lage:                                        in US$\n2                 3\nZONEI\n- zwischen 14° WL und                       Frankfurt                1 082,07\n110° WL und nördlich                     K0benhavn                  277,14\nvon 55° NB                               Prestwick                  377,12\nausgenommen Island\nZONEII\n- zwischen 30° WL und                       Amsterdam                  697,32\n110° WL und zwischen                      Athinai                    685,76\n28° und 55° NB                            Belfast                    192,02\nBeograd                    994,30\nBergen-Flesland            397,70\nBerlin-Schönefeld          644,07\nBordeaux                   385,69\nBruxelles                  689,12\nCasablance                 103,22\nDhahran                    902,01\nDublin                     141,61\nDüsseldorf                 764,16\nFrankfurt                  861,30\nGeneve                     591,18\nGlasgow                    268,76\nGöteborg                   579,46\nHamburg                    844,04\nK0benhavn                  657,30\nKöln-Bonn                  804,80\nLagos                      290,08\nLahr                       680,03\nLas Palmas\nde Gran Canaria          175,58\nLisboa                     154,09\nLjublijana                 989,93\nLondon                     473,55\nLuxemburg                  705,80\nMadrid                     300,36\nMalaga                     307,46\nManchester                 370,57\n~ilano                     635,00\nMoskva                     596,23\nMünchen                    882,08\nNewcastle                  390,49\nOslo                       532,65\nParis                      506,35\nPraha                    1 053,54\nPrestwick                  268,76\nRamstein                   832,65\nRoma                       661,48\nSantiago                   132,80"]}