{"id":"bgbl2-1982-12-14","kind":"bgbl2","year":1982,"number":12,"date":"1982-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-12-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_12.pdf#page=6","order":14,"title":"Bekanntmachung der Änderungen der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen","law_date":"1982-03-02T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["262                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Februar 1982\nIn Gaborone ist am 18. Dezember 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Dezember 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung des Vorhabens „Central Transport Organ-\nund\nisation Phase II\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\ndie Regierung der Republik Botsuana -                   Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBotsuana,                                                                 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie .\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\ngen und zu vertiefen,                                                  Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                          Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\nin Botsuana beizutragen -                                             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Botsuana erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDie Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\n,,Central Transport Organisation (CTO II)\" einen Finanzie-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nrungsbeitrag bis zu 10 550 000,- DM (in Worten: zehn Millio-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nnen fünfhundertfünzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nder Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-           schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1982                                       263\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nweichendes festgelegt wird.                                         land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 6                                 gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-                                    Artikel 8\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                             Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 18. Dezember 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi\nBekanntmachung\ndes Zweiten Zusatzübereinkommens zu dem deutsch-französischen Abkommen\nüber den Bau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors\nund zu dessen Ergänzungsabkommen\nVom 19. Februar 1982\nIn London ist am 9. Dezember 1981 ein Zweites Zusatzübereinkommen zu\ndem Abkommen vom 19. Januar 1967 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den\nBau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors (BGBI. 1967 II S. 2430) in der\ndurch das Zusatzabkommen vom 6. Juli 1971 (BGBI. 1971 II S. 1089)\ngeänderten und durch das Übereinkommen vom 19. Juli 1974 (BGBI. 1976 II\nS. 244) zwischen den genannten beiden Regierungen und der Regierung des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Beitritt die-\nser Regierung zu dem Abkommen sowie durch das Zusatzübereinkommen\nvom 27. Juli 1976 (BGBI. 1977 II S. 80) zwischen den genannten drei Regie-\nrungen weiter geänderten Fassung unterzeichnet worden. Das Zweite\nZusatzübereinkommen ist nach seinem Artikel 2\nam 9. Dezember 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","264                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nZweites Zusatzübereinkommen\nzu dem Abkommen vom 19. Januar 1967\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber den Bau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors\nin der durch das Zusatzabkommen vom 6. Juli 1971 geänderten\nund durch das Übereinkommen vom 19. Juli 1974\nzwischen den genannten beiden Regierungen\nund der Regierung des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nüber den Beitritt dieser Regierung zu dem Abkommen\nsowie durch das Zusatzübereinkommen vom 27. Juli 1976\nzwischen den genannten drei Regierungen\nweiter geänderten Fassung\nDeuxieme avenant\na la Convention du 19 janvier 1967,\nmodifiee par l'Avenant du 6 juillet 1971\nentre le Gouvernement de la Republique francaise\net le Gouvernement de la Republique Federale d'Allemagne\nsur la construction et l'exploitation d'un reacteur a tres haut flux\net modifiee ulterieurement par l'Accord du 19 juillet 1974\nentre les deux Gouvernements susmentionnes\net le gouvernement du Royaume-Uni de Grande-Bretagne\net d'lrlande du Nord\nrelatif a l'adhesion de ce dernier Gouvernement a la Convention\net par l'Avenant du 27 juillet 1976\nentre les trois Gouvernements susmentionnes\nSecond Protocol\nto the Convention of 19 January 1967,\nas amended by the Protocol of 6 July 1971,\nbetween the Government of the French Republic\nand the Government of the Federal Republic of Germany\non the Construction and Operation of a Very High Flux Reactor,\nas further amended by the Agreement of 19 July 1974\nbetween the above-mentioned two Governments\nand the Government of the United Kingdom of Great Britain\nand Northern lreland\nconcerning that Government's Accession to the Convention,\nand by the Protocol of 27 July 1976\nbetween the above-mentioned three Governments"]}