{"id":"bgbl2-1982-12-1","kind":"bgbl2","year":1982,"number":12,"date":"1982-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-02-10T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["258                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nfünfte Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971\nVom 15. März 1982\nAuf Grund des Artikels 3 Satz 1 des Seefischerei-                                   §3\nVertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (BGBI. II                          Technische Maßnahmen\nS. 1057), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Seefischerei-Ver-               zur Erhaltung der Fischbestände\ntragsgesetzes 1976 vom 1O. September 1976 (BGBI. II\nS. 1 542) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:                (1) Folgende Vorschriften der Verordnung (EWG)\nNr. 2527 /80 des Rates vom 30. September 1980 über\n§ 1\ntechnische Maßnahmen zur Erhaltung der Fisch-\nbestände (ABI. EG Nr. L 258 S. 1) gelten als Bestandteil\nAnwendungsbereich                          dieser Verordnung:\n(1) Diese Verordnung gilt, soweit in den Absätzen 2       Artikel 1,\nund 3 nichts anderes bestimmt ist, für den Fang und das      Artikel 2 Abs. 1,\nAnlanden von Fischen und ähnlichen biologischen Mee-        Artikel 3 Abs. 1 und 4,\nresschätzen durch Fischereifahrzeuge, die berechtigt         Artikel 4 Abs. 1,\nsind, die Bundesflagge zu führen, in sämtlichen Meeres-     Artikel 5 Satz 1,\ngewässern, die in Fischereiangelegenheiten der              Artikel 7 Satz 1,\nRechtshoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten       Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 Satz 1, Abs. 2 bis 4,\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterste-          Artikel 9,\nhen, ausgenommen im Mittelmeer, in der Ostsee und           Artikel 10,\nden Betten.                                                 Artikel 11 Abs. 1 bis 4,\n(2) Die §§ 3 und 6 Nr. 2 gelten auch für den Fang        Artikel 12,\ndurch Fischereifahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die    Artikel 13 Nr. 1 und 2 Satz 1,\nBundesflagge zu führen, in dem Teil der Nordsee, in dem     Artikel 14,\ndie Bundesrepublik Deutschland hoheitliche Rechte           Artikel 1 5 Abs. 1 und 3,\nzum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fisch-             Artikel 16 sowie\nbestände ausübt.                                            Anhänge I bis VII.\n(3) Die§§ 4, 5 und 6 Nr. 3 und 4 gelten auch für den        (2) Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EWG)\nFang in anderen als in Absatz 1 bezeichneten Meeres-        Nr. 2527 /80 ist in folgender Fassung anzuwenden:\ngewässern und das Anlanden solcher Fänge sowie bei          ,,Schleppnetze, Zugnetze oder ähnliche Netze mit enge-\nAnlandung in der Bundesrepublik Deutschland auch für        ren Maschen als 80 mm dürfen für den gezielten Fang\nden Fang und das Anlanden durch Fischereifahrzeuge,        von Seehecht in der Region 2 (ausgenommen Skager-\ndie berechtigt sind, die Flagge eines anderen Mitglied-    rak und Kattegat) und der Region 3 nicht verwendet\nstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu        werden.\"\nführen.\n(3) Unter „TAC\" im Sinne von Artikel 8 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2527 /80 ist die zulässige Gesamtfang-\n§2                             menge zu verstehen.\nFangerlaubnis\n( 1) Der Fang der in Anlage 1 bezeichneten Fischarten                               §4\nin den dort bezeichneten Gebieten sowie der Beifang\nvon Heringen bedürfen der Erlaubnis des Bundesmini-                               Meldepflichten\nsters für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Er-       ( 1) Soweit nicht das gemeinschaftliche Fischerei-\nlaubnis kann unter Berücksichtigung der in den einzel-      recht etwas anderes vorschreibt, ist der Kapitän des Fi-\nnen Gebieten für die Fischereifahrzeuge der Bundes-         schereifahrzeuges oder sein Vertreter verpflichtet, nach\nrepublik Deutschland vorgesehenen Fangquoten auf            jeder Fahrt bei der Anlandung für jede in Anlage 1 be-\neinen bestimmten Umfang der Fischereitätigkeit, ins-        zeichnete Fischart die angelandeten Mengen, die seit\nbesondere auf bestimmte Fangmengen, Gebiete und             seiner letzten Meldung getätigten Fänge sowie Zeit und\nZeitabschnitte, beschränkt werden.                          Ort dieser Fänge der zuständigen Behörde zu melden.\n(2) Die Erlaubnis kann als „Allgemeine Fangerlaub-          (2) Wird der Fang nicht innerhalb von 15 Tagen\nnis\" erteilt werden. Nach Erschöpfung der Fangquote         angelandet, sind die nach Absatz 1 vorgeschriebenen\nwird die „Allgemeine Fangerlaubnis\" widerrufen. Die         Angaben spätestens 15 Tage nach dem Fang über Funk\nErteilung und der Widerruf werden im Bundesanzeiger         zu melden.\nbekanntgegeben.                                                (3) Werden die Fänge einer in Anlage 1 bezeichneten\n(3) Soweit in anderer Weise Fangerlaubnisse erteilt      Fischart unmittelbar außerhalb eines Mitgliedstaates\nwerden, sollen die Voraussetzungen für die Antrag-         der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angelandet\nstellung im Bundesanzeiger bekanntgegeben werden.           oder auf ein anderes Schiff zum Zwecke der Anlandung","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1982                                  259\naußerhalb der Gemeinschaft umgeladen, so sind die                    cc) Artikel     12     der    Verordnung     (EWG)\nnach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben bei dem                            Nr. 2527 /80 in den dort bezeichneten\nnächsten Anlaufen eines deutschen Hafens, späte-                          Gebieten gefangenen Lachs\nstens jedoch 15 Tage nach dem Fang durch Funk, zu                    nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,\nmelden.\nd) Artikel 13 Nr. 1 oder 2 Satz 1 der Verordnung\n(4) Weitere Einzelheiten der vorgeschriebenen Mel-                (EWG) Nr. 2527 /80 Rotbarsch oder Hering fängt,\ndungen und sonstige Aufzeichnungs-, Auskunfts- oder\nAnzeigepflichten können als Auflagen zu den Fang-                 e) Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 Unterabs. 1 oder 2 oder\nerlaubnissen nach § 2 Abs. 2 und 3 festgelegt werden.                Abs. 4 oder Artikel 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der\nVerordnung (EWG) Nr. 2527 /80 unzulässige\n(5) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften geltende                 Fanggeräte verwendet oder\nweitere Aufzeichnungs- und Meldepflichten bleiben\nf) Artikel 14 Abs. 3 Unterabs. 4 der Verordnung\nunberührt.\n(EWG) Nr. 2527 /80 mehr Seezunge oder Scholle\nals zulässig an Bord behält,\n§5\n3. entgegen§ 4 Abs. 1 bis 3 eine Meldung nicht richtig,\nVerbindliche Anlandeorte                        nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n( 1 ) Fische der in Anlage 1 bezeichneten Arten dürfen     4. als Kapitän entgegen § 5 Abs. 1 Fische der in Anla-\nvorbehaltlich des Absatzes 2 in der Bundesrepublik                ge 1 bezeichneten Arten an einem nicht zuge-\nDeutschland nur an den Orten angelandet werden, die in            lassenen Anlandeort anlandet.\nAnlage 2 aufgeführt sind.\n(2) Hat ein Fischereifahrzeug seine Fänge herkömm-                                       §7\nlich an anderen Orten angelandet, so ist dies auch                                    Ausnahmen\nweiterhin zulässig.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für\nFänge, die nur für wissenschaftliche Zwecke, für die Be-\n§6                               standsaufstockung oder die Bestandsumsiedlung von\nOrdnungswidrigkeiten                      hierzu durch den Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten oder durch die zuständige\nOrdnungswidrig im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 des          Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-\nSeefischerei-Vertragsgesetzes 1971 handelt, wer vor-          schen Wirtschaftsgemeinschaft ermächtigten Fische-\nsätzlich oder fahrlässig                                      reifahrzeugen vorgenommen werden, und nicht für bei\n1. als Kapitän entgegen § 2 Abs. 1 ohne Erlaubnis             dieser Gelegenheit gefangene Fische. Fische, die nach\nFische einer in Anlage 1 bezeichneten Fischart in         Satz 1 gefangen werden, dürfen weder verkauft noch\ndem dort bezeichneten Gebiet fängt,                       zum Kauf angeboten werden.\n2. als Kapitän entgegen§ 3 in Verbindung mit\n§8\na) Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 4 oder Artikel 5\nSatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2527 /80 mit                               Berlin-Klausel\neinem Netz fischt, dessen Maschen den vorge-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nschriebenen Anforderungen nicht entsprechen,         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des See-\nb) Artikel 7 Satz 1 der Verordnung (EWG)                  fischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.\nNr. 2527 /80 unzulässige Vorrichtungen benutzt,\n§9\nc) aa) Artikel 1 O Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 2527 /80 Beifänge, die nach Artikel 8                  Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift\nAbs. 1 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1, Abs. 3           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\noder 4 oder Artikel 9 Abs. 1 oder 2 der         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfte Durchführungsver-\nVerordnung (EWG) Nr. 2527 /80 unzulässig        ordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom\nsind,                                           27. Februar 1978 (BGBI. II S. 225), geändert durch die\nbb) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)           Verordnung vom 14. November 1979 (BGBI. II S. 1176),\nNr. 2527 /80 untermaßige Fische oder            außer Kraft.\nBonn, den 15. März 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","260                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAnlage 1\nFischarten, deren Fang der Erlaubnis bedarf\nGebiete*)\nFischarten                                                         ICES-Untergebiete                                         NAFO-               sonstige\nUnterzonen              Gebiete\nKabeljau                                   llla        IV           VI           VII           XIV                       0, 1, 3 Ps\nSchellfisch                                llla        IV           VI           VII\nSeelachs (Köhler)                          llla        IV           VI           VII\nWittling                                   llla        IV           VI           VII\nScholle                                    llla        IV           Via          VII           VIII\nSeezunge                                   llla        IV           Via          VII           VIII\nMakrele                                    llla        IV           Vb           VI            VII          VIII\nSprotte                                    llla        IV\nHolzmakrele (Stöcker)                      llla        IV           VI           VII           VIII\nSeehecht                                   llla        IV           VI           VII           VIII\nAnchovis                                   VIII\nStintdorsch                                llla        IV\nBlauer Wittling                            IV          VI           VII          XIV\nAngler (Seeteufel)                         VI          VII          VIII\nFlügelbutt\n( Scheefschnut)                        VI          VII          VIII\nSandaal                                    llla        IV            XIV                                                 0, 1\nRotbarsch                                  V           XIV                                                               0, 1, 3 Ps\nSchwarzer Heilbutt                         V           XIV                                                               0,  1\nHeilbutt                                   XIV                                                                           0,  1\nGrenadier                                                                                                                0,  1\nKatfisch                                                                                                                 0,  1\nLodde                                      XIV                                                                           0, 1\nHering                                     llla        IV            Via         VII                                                      ( Gewässer vor\nGarnelen                                                                                                                 0, 1               Französisch\nGuayana\nRauhe Scharbe\n(Amerikan. Scholle,\nOoggerscharbe)                                                                                                       3 Ps\nRotzunge                                                                                                                 3 Ps\nKalmar                                                                                                                   3Ps\nKrake (Tintenfisch)                                                                                                      3 Ps\n• 1 Die Gebietsabgrenzungen ergeben sich\nhinsichtlich der ICES-Untergebiete aus der Mitteilung der Kommission über die Beschreibung der Abgrenzung der ICES-Untergebiete und -bereiche, ~ für\nFischereistatistiken und Verordnungen im Nordost-Atlantik benutzt werden (ABI. EG 1982 Nr. C 5 S. 21,\nhinsichtlich der NAFO-Untenonen aus der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluß des Übereinkommens über die\nkünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwest-Atlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. EG Nr. L 378 S. 1 ).\ngeändert durch die Verordnung {EWG) Nr. 654/81 des Rates vom 10. März 1981 {ABI. EG Nr. L 69 S. 1).","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1982        261\nAnlage 2\nVerzeichnis der verbindlichen Anlandeorte\nNordsee                             Ostsee\nBremen                              Kiel\nBremerhaven                         Lübeck-Schlutup\nCuxhaven                            Travemünde\nHamburg                             Niendorf\nBüsum                               Neustadt\nEmden                               Burg/Fehmarn\nHusum                               Heiligenhafen\nSpieka-Neufeld                      Eckernförde\nGlückstadt                          Kappeln\nNorddeich                           Maasholm\nList a. Sylt                        Haffkrug\nTönning                             Lübeck\nHelgoland                           Flensburg\nFriedrichskoog                      Grömitz\nPellworm                            Timmendorfer Strand\nWremen                              Großenbrode\nDorum                               Schleswig\nBorkum\nGreetsiel\nNeuharlingersiel\nHooksiel\nFedderwardersiel\nVarel\nAccumersiel\nHarlesiel\nDitzum","262                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Februar 1982\nIn Gaborone ist am 18. Dezember 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Dezember 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung des Vorhabens „Central Transport Organ-\nund\nisation Phase II\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\ndie Regierung der Republik Botsuana -                   Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBotsuana,                                                                 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie .\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\ngen und zu vertiefen,                                                  Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                          Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\nin Botsuana beizutragen -                                             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Botsuana erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDie Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\n,,Central Transport Organisation (CTO II)\" einen Finanzie-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nrungsbeitrag bis zu 10 550 000,- DM (in Worten: zehn Millio-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nnen fünfhundertfünzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nder Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-           schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1982                                       263\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nweichendes festgelegt wird.                                         land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 6                                 gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-                                    Artikel 8\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                             Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 18. Dezember 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi\nBekanntmachung\ndes Zweiten Zusatzübereinkommens zu dem deutsch-französischen Abkommen\nüber den Bau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors\nund zu dessen Ergänzungsabkommen\nVom 19. Februar 1982\nIn London ist am 9. Dezember 1981 ein Zweites Zusatzübereinkommen zu\ndem Abkommen vom 19. Januar 1967 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den\nBau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors (BGBI. 1967 II S. 2430) in der\ndurch das Zusatzabkommen vom 6. Juli 1971 (BGBI. 1971 II S. 1089)\ngeänderten und durch das Übereinkommen vom 19. Juli 1974 (BGBI. 1976 II\nS. 244) zwischen den genannten beiden Regierungen und der Regierung des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Beitritt die-\nser Regierung zu dem Abkommen sowie durch das Zusatzübereinkommen\nvom 27. Juli 1976 (BGBI. 1977 II S. 80) zwischen den genannten drei Regie-\nrungen weiter geänderten Fassung unterzeichnet worden. Das Zweite\nZusatzübereinkommen ist nach seinem Artikel 2\nam 9. Dezember 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild"]}