{"id":"bgbl2-1982-11-9","kind":"bgbl2","year":1982,"number":11,"date":"1982-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/11#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_11.pdf#page=41","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der Regierungsfrachtagentur Hogg Robinson (GFA) Ltd. in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1982-02-23T00:00:00Z","page":249,"pdf_page":41,"num_pages":4,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1982           249\nBekanntmachung\ndes deutsch-britischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der Regierungsfrachtagentur Hogg Robinson (GFA) Ltd.\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 23. Februar 1982\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom\n3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch No-\ntenwechsel vom 16. Februar 1982 ein Verwaltungsab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland über die Rechts-\nstellung der Regierungsfrachtagentur Hogg Robinson\n(GFA) Ltd. in der Bundesrepublik. Deutschland ge-\nschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen ist\nam 16. Februar 1982\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","------------------\n250                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nKöniglich Britische Botschaft                                                                     Bonn, den 16. Februar 1982\nVerbalnote No 17\n(Übersetzung)\nDie Botschaft ihrer Britannischen Majestät beehrt sich, dem    penstatut, wie Mitglieder des zivilen Gefolges, und die An-\nAuswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Hogg Robinson (GFA)           gehörigen dieser Angestellten wie Angehörige von Mitglie-\nLtd. (im folgenden als Regierungsfrachtagentur [.,Govemment       dern des zivilen Gefolges angesehen und behandelt.\nFreight Agent\"] bezeichnet) zum Beauftragten der in der Bun-\n5. Die Regierungsfrachtagentur gilt nicht als Bestandteil der\ndesrepublik Deutschland stationierten britischen· Streitkräfte\nTruppe im Sinne des Artikels_ 41 Absatz 7 des Zusatzab-\nbestellt wurde, um in ihrem Auftrage die Beförderung des per-\nkommens zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die\nsönlichen Gepäcks der Mitglieder der Streitkräfte und des zi-\nAbgeltung von Schäden nicht von der deutschen Gerichts-\nvilen Gefolges zu Lasten der öffentlichen Hand zu veranlassen.\nbarkeit befreit. Von der Regierungsfrachtagentur betriebe-\nUm die Durchführung dieses Auftrages der Regierungsfracht-\nne Personenkraftwagen werden von den britischen Streit-\nagentur zu erleichtern, schlägt die Botschaft vor, ein Verwal-\nkräften nach Artikel 10 des Zusatzabkommens zum NATO-\ntungsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Kö-\nTruppenstatut zugelassen und werden als Dienstfahrzeuge\nnigreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung\nim Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c und Ab-\nder Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 71 Absatz 4 des\nsatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4 des NATO-Trup-\nZusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien\npenstatuts angesehen.\ndes Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Trup-\npen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio- 6. Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-\nnierten ausländischen Truppen zu schließen, das folgenden          tut findet keine Anwendung auf die Beilegung von Streitig-\nWortlaut haben soll:                                               keiten aus Verträgen, welche die Regierungsfrachtagentur\nfür eigene Rechnung oder für Rechnung der Behörden der\n1. Der Regierungsfrachtagentur wird dieselbe Behandlung\nbritischen Streitkräfte abschließt.\ngewährt wie den Organisationen, die in Absatz 3 der sich\nauf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-       7. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der\nstatut beziehenden Abschnitts des Unterzeichnungsproto-        Bundesrepublik Deutschland, an denen die Regierungs-\nkolls aufgeführt sind.                                         frachtagentur ihren Sitz haben wird, sowie die Personalien\nder bei dieser Einrichtung beschäftigten Personen mittei-\n2. Die Regierungsfrachtagentur ist für die Befriedigung der        len.\nmilitärischen Bedürfnisse der britischen Streitkräfte hin-\nsichtlich der Beförderung des persönlichen Gepäcks ihrer     Falls ein Verwaltungsabkommen obigen Wortlauts für die\nMitglieder zu Lasten der öffentlichen Hand zuständig. Die  Regierung der Bundesrepublik Deutschland annehmbar ist,\nRegierungsfrachtagentur arbeitet nach Richtlinien der bri- schlägt die Botschaft vor, daß diese Note und die Antwortnote\ntischen Streitkräfte und untersteht deren Dienstaufsicht.  des Auswärtigen Amts ein Verwaltungsabkommen im Sinne\ndes Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\n3. Die Tätigkeit der Regierungsfrachtagentur im Verhältnis zu  Truppenstatut zwischen der Regierung des Vereinigten König-\nden von ihr eingesetzten Straßengüterverkehrsunterneh-     reichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der\nmen unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland den       Bundesrepublik Deutschland bilden, das mit Datum der Ant-\ndeutschen Vorschriften einschließlich des Güterkraftver-   wortnote des Auswärtigen Amts in Kraft tritt.\nkehrsgesetzes.\nDie Königliche Britische Botschaft benutzt diesen Anlaß,\n4. Die ausschließlich im Dienst der Regierungsfrachtagentur    das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochach-\nstehenden Angestellten werden, vorbehaltlich des Arti-     tung zu versichern.\nkels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-                                      L S.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1982             251\nAuswärtiges Amt\n514-554.60/2                         Bonn, den 16. Februar 1982\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalno-\nte der Königlich Britischen Botschaft Nr. 17 vom 16. Februar\n1982 zu bestätigen, mit welcher die Regierung des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland vorschlägt, ein\nVerwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut für das britische Unter-\nnehmen Hogg Robinson (GFA) Ltd., im folgenden als Regie-\nrungsfrachtagentur bezeichnet, zu schließen, das folgenden\nWortlaut haben soll:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note zu Nummer 1 bis 7.)\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen\nBotschaft mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland mit dem Vorschlag der Königlich Britischen\nBotschaft einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbal-\nnote der Königlich Britischen Botschaft Nr. 17 vom 16. Februar\n1982 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im\nSinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland, das mit dem Da-\ntum dieser Antwortnote in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Königlich Bri-\ntische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung\nzu versichern.\nL S.\nAn die\nBotschaft des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nBonn","252             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten\nVom 24. Februar 1982\nDie Salomonen haben am 3. September 1981\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert,\ndaß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit\nam 7. Juli 1978 an des Internationale Abkommen vom\n3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlich-\nkeiten (RGBI. 192511 S. 672) gebunden betrachten, des-\nsen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet\nerstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Januar 1978 (BGBI. II\nS. 150).\nBonn, den 24. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,\nwissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\nVom 24. Februär 1982\nDie Sa I o m o n e n haben am 3. September 1981 dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß\nsie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am\n7. Juli 1978 an das Abkommen vom 22. November 1950\nüber die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wis-\nsenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI.\n1957 II S. 170) gebunden betrachten, dessen Anwen-\ndung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Ver-\neinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt wor-\nden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 27. März 1958 (BGBI. II\nS. 102) und vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II S. 1417).\nBonn, den 24. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleischhauer"]}