{"id":"bgbl2-1982-11-10","kind":"bgbl2","year":1982,"number":11,"date":"1982-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/11#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-11-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_11.pdf#page=45","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-belgischen Vereinbarung über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten","law_date":"1982-02-25T00:00:00Z","page":253,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1982      253\nBekanntmachung\nzu dem Patentzusammenarbeitsvertrag\nVom 25. Februar 1982\nLuxemburg hat - unter Bezugnahme auf den bei\nHinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem Ver-\ntrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Patent-\nzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649, 664)\ngemachten Vorbehalt-dem Generaldirektor der Weltor-\nganisation für geistiges Eigentum am 15. Dezember\n1981 notifiziert, daß es den Vorbehalt bezüglich des Ka-\npitels II gemäß Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b des Ver-\ntrages zurücknimmt. Die Rücknahme dieses Vorbehalts\nwird am 15. März 1982 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 16. März 1978 (BGBI. II\nS. 485) und vom 18. Januar 1982 (BGBI. II S. 91 ).\nBonn, den 25. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder deutsch-belgischen Vereinbarung\nüber die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten\nVom 25. Februar 1982\nDie durch Notenwechsel vom 23. September 1977\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs Belgien über die Prüfung und Stempelung\nvon Meßgeräten ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 1\nam 17. Januar 1982\nin Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","254                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten,                                                    Brüssel, den 23. September 1977\nAußenhandel und Zusammenarbeit mit\nEntwicklungsländern\nA 14-92-77-S.30.524\n(Übersetzung)\nHerr Botschafter,                                                                           Artikel 2\nIch beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die Verhand-       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nlungen, die zwischen unseren beiden Regierungen stattgefun-    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nden haben, namens der Regierung des Königreichs Belgien        Regierung des Königreichs Belgien innerhalb von drei Mona-\nfolgende Vereinbarung über die Prüfung und Stempelung von      ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nMeßgeräten vorzuschlagen:                                      Erklärung abgibt.\nArtikel                                                          Artikel 3\n(1) Nach Maßgabe von Absatz 3 können Meßgeräte, die zur        (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nAusfuhr oder Wiederausfuhr aus dem Königreich Belgien in die   Kraft, an dem die beiden Regierungen einander mitgeteilt\nBundesrepublik Deutschland bestimmt sind, im Königreich        haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nBelgien von Bediensteten der zuständigen Behörden eines        Inkrafttreten erfüllt sind.\nLandes der Bundesrepublik Deutschland überprüft und kon-\ntrolliert werden; das gleiche gilt in der Bundesrepublik          (2) Dieses Abkommen kann nach Ablauf von fünf Jahren\nDeutschland für Bedienstete des Metrologischen Dienstes         nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt wer-\nund des Dienstes für Maße und Gewichte des Königreichs Bel-    den. Es tritt drei Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.\ngien in bezug auf Meßgeräte, die zur Ausfuhr oder Wiederaus-\nfuhr nach Belgien bestimmt sind.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abnahme von Prüf-       Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neinrichtungen und für Zulassungsprüfungen durch die Phy-       mit den obigen Bestimmungen einverstanden erklärt, beehre\nsikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig und         ich mich, Ihnen vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und das\nBerlin und durch den Metrologischen Dienst in Brüssel.         Antwortschreiben Eurer Exzellenz das Abkommen zwischen\n(3) In den Fällen einer Anwendung von Absatz 1 genügt es,   unseren beiden Regierungen bilden.\nwenn die zuständigen nationalen Stellen einander zuvor über       Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\ndie auszuführenden Überprüfungen und Kontrollen unterrich-     ausgezeichnetsten Hochachtung.\nten. Für jeden Fall der Anwendung von Absatz 2 ist eine beson-\ndere Vereinbarung zwischen der Physikalisch-Technischen\nBundesanstalt in Braunschweig und Berlin und dem Metrolo-               Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten\ngischen Dienst in Brüssel erforderlich.                                                    H. Simonet\nAn den Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nS. E. Herrn Peter Umbourg\nAvenue de Tervueren 190\nBrüssel"]}