{"id":"bgbl2-1982-1-3","kind":"bgbl2","year":1982,"number":1,"date":"1982-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/1#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_1.pdf#page=31","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste","law_date":"1981-12-14T00:00:00Z","page":31,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1982                31\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Erklärung\nüber die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste\nVom 14. Dezember 1981\nDie Sa I o m o n e n haben am 3. September 1981\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert,\ndaß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit\nam 7. Juli 1978 an die Erklärung vom 20. April 1921 über\ndie Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne\nMeeresküste (RGBI. 1932 II S. 93) gebunden betrach-\nten, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-\nkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheits-\ngebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Januar 1977 (BGBI. II\nS. 104).\nBonn, den 14. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\n- .. ·', ~- .....\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen\nVom 17. Dezember 1981\nDie Salomonen haben am 3. September 1981 dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhän-\ngigkeit am 7. Juli 1978 an das Abkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung\nder Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (RGBI. 1911 S. 209) in der\nFassung des Änderungsprotokolls vom 4. Mai 1949 gebunden betrachten,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDie Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartei des Abkommens in sei-\nner ursprünglichen Fassung vom 4. Mai 191 0; sie ist dem Änderungsprotokoll\nbisher nicht beigetreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. September 1976 (BGBI. II S. 1717).\nBonn, den 1 7. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}