{"id":"bgbl2-1981-9-6","kind":"bgbl2","year":1981,"number":9,"date":"1981-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/9#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_9.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See","law_date":"1981-03-04T00:00:00Z","page":140,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["140                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 4. März 1981\nNach§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 26. März 1980 über die Inkraftsetzung\ndes Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird be-\nkanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1\nam 1. Mai 1981\nin Kraft treten wird. An diesem Tag wird das Protokoll von 1978 zu dem Inter-\nnationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nauf See nach Artikel V Abs. 1 des Protokolls für die\nBundesrepublik Deutschland\nin Kraft treten. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist\nam 6. Juni 1980 bei dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beraten-\nden Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsur-\nkunde folgenden Vorbehalt eingelegt und hierzu die nachstehende Erläute-\nrung notifiziert:\nVorbehalt:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß Kapitel I Regel 19\nBuchstabe f Satz 2 der Anlage des Protokolls derzeit in der Bundesrepublik Deutsch-\nland nicht angewendet werden kann.\"\nErläuterung:\n,,Etwaige Schadensersatzforderungen werden nach Maßgabe des bestehenden in-\nnerstaatlichen Rechts abgegolten, das im wesentlichen der Haftungsvorschrift der An-\nlage des Protokolls entspricht. Die Haftungsvorschrift der Anlage des Protokolls ent-\nspricht nicht voll den Maßstäben, die das innerstaatliche Recht an die Bestimmtheit\neiner normativen Haftungsregelung stellt. Im übrigen unterliegen die innerstaatlichen\nVorschriften der Bundesrepublik Deutschland einer ständigen Fortentwicklung, die\nauch im lichte der Ergebnisse der 3. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen so-\nwie einer etwaigen späteren Zugehörigkeit zum MARPOL-Übereinkommen von 1973\nund dem Protokoll von 1978 hierzu zu sehen ist.\"\nDas Protokoll wird ferner für folgende Staaten am 1. Mai 1981 in Kraft\ntreten:\nBahamas                                 Niederlande\nBelgien                                   mit Erstreckung auf die\nDänemark                                  Niederländischen Antillen\nFrankreich                              Schweden\nJapan                                   Spanien\nJugoslawien                             Tunesien\nKolumbien                               Uruguay\nKuwait                                  Vereinigtes Königreich\nLiberia                                 Vereinigte Staaten\nBonn, den 4. März 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}