{"id":"bgbl2-1981-9-4","kind":"bgbl2","year":1981,"number":9,"date":"1981-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/9#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_9.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe","law_date":"1981-02-24T00:00:00Z","page":135,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981       135\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 24. Februar 1981\nDas Einheits-Übereinkommen von 1961 über Sucht-\nstoffe (BGBI. 197311 S. 1353) ist nach seinem Artikel 41\nAbs. 2, das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-\nstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) nach seinem Artikel 18 Abs. 2\nfür\nIrland                             am 1 5. Januar 1981\nin Kraft getreten; an diesem Tag ist Irland somit Ver-\ntragspartei des Einheits-Übereinkommens von 1961\nüber Suchtstoffe in der durch das Protokoll zur Ände-\nrung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänder-\nten Fassung (BGBI. 1977 II S.111; 1980 II S. 1405) ge-\nworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Januar 1981 (BGBI. II S. 63).\nBonn, den 24. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nVom 25. Februar 1981\nIn Kairo ist am 11. April 1979 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten über Zu-\nsammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und\ntechnologischen Entwicklung unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 20. Februar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","136                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D~.utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              satz 2 getroffenen Einzelabmachungen zu fördern, um sich ge-\nund                               genseitig über den Fortgang der Arbeiten von gemeinsamem\nInteresse zu unterrichten und die gegebenenfalls erforderli-\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -            chen Maßnahmen zu beraten. Diese Zusammenkünfte finden\nje nach Bedarf statt. Zur Erörterung von Einzelfragen können\nvon dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen bestehenden        Sachverständige hinzugezogen werden.\nengen und freundschaftlichen Beziehungen weiter zu stärken,\nArtikel 6\nin dem Wunsch, die wissenschaftliche und technologische\nZusammenarbeit zwischen den beiden Staaten für friedliche             Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien kön-\nZwecke und zum beiderseitigen Nutzen auszubauen,                   nen Forschungseinrichtungen dritter Länder zur Teilnahme an\nausgewählten Zusammenarbeitsprogrammen oder -projekten\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen Zusammen-    eingeladen werden.\narbeit für den Lebensstandard und den wirtschaftlichen Wohl-\nstand ihrer beiden Völker erwachsen können -                                                   Artikel 7\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses\nAbkommen fallenden Gebieten kann zwischen den Vertrags-\nparteien selbst oder zwischen den von ihnen zu bezeichnen-\nArtikel 1                             den Behörden, Institutionen und Unternehmen stattfinden.\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen          (2) Die Vertragsparteien und die von ihnen bezeichneten\nihren beiden Staaten in der wissenschaftlichen Forschung und       Behörden, Institutionen und Unternehmen können die erhalte-\nder technologischen Entwicklung.                                   nen Informationen an öffentliche oder von der öffentlichen\nHand getragene sowie gemeinnützige Einrichtungen oder son-\nArtikel 2                              stige ähnliche Unternehmen weitergeben. Diese Weitergabe\nkann von den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichne-\n(1) Beide Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Ge-         ten Behörden, Institutionen und Unternehmen beschränkt oder\nbiete, auf denen die Zusammenarbeit nach Artikel 1 in erster       ausgeschlossen werden. Die Weitergabe an andere Behörden,\nLinie gefördert werden soll.\nInstitutionen oder Unternehmen oder an Personen ist ausge-\n(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit         schlossen oder beschränkt, wenn die andere Vertragspartei\nbleiben Einzelabmachungen vorbehalten, die zwischen den            oder die von ihr bezeichneten Behörden, Institutionen oder Un-\nbeiden Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten            ternehmen dies vor oder bei dem Austausch bestimmen.\nStellen getroffen werden. Die Einzelabmachungen regeln - so-\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem\nweit erforderlich- alle Bedingungen für die Zusammenarbeit in\nAbkommen oder den zu seiner Durchführung getroffenen Ein-\nEinzelfällen einschließlich der finanziellen Regelungen.\nzelabmachungen berechtigten Empfänger von Informationen\ndiese nicht an Behörden, Institutionen oder Unternehmen so-\nArtikel 3                             wie Personen weitergeben, die nach diesem Abkommen nicht\nzum Empfang der Informationen befugt sind.\nDie Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen:\n- den Austausch wissenschaftlicher und technologischer In-\nArtikel 8\nformationen,\n(1) Dieses Abkommen gilt nicht für\n- den Austausch von Wissenschaftlern und sonstigen in der\nForschung tätigen Personen,                                   a) Informationen, über welche die Vertragsparteien oder die\nvon ihnen bezeichneten Behörden, Institutionen oder Un-\n- die Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-\nternehmen nicht verfügen dürfen, weil diese Informationen\nschungs- und Entwicklungsprojekte.\nvon dritter Seite herrühren und die Weitergabe ausge-\nschlossen ist;\nArtikel 4                             b) Informationen, die auf Grund von Vereinbarungen mit Drit-\nSoweit die nach Artikel 2 Absatz 2 zu treffenden Einzelab-        ten nicht mitgeteilt werden dürfen, sowie das Eigentum an\nmachungen nichts anderes vorsehen, werden die Kosten für              gewerblichen Schutzrechten, das auf Grund solcher Ver-\ndie Beförderung der im Rahmen dieses Abkommens ausge-                 einbarungen nicht übertragen werden darf;\ntauschten Wissenschaftler und sonstigen in der wissenschaft-      c) Informationen, die von einer Vertragspartei als geheimhal-\nlichen Forschung und technologischen Entwicklung tätigen              tungsbedürftig eingestuft worden sind.\nPersonen vom Entsendestaat, die Kosten für ihren Unterhalt\nund pie mit den Projekten zusammenhängenden Kosten für               (2) Die Mitteilung von für Handel und Gewerbe wertvollen In-\nReisen im lande vom Empfangsstaat getragen.                       formationen erfolgt auf Grund von Einzelabmachungen zwi-\nschen den ermächtigten Parteien, in denen die Bedingungen\nder Weitergabe festgelegt werden.\nArtikel 5\n(3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet\nVertreter der Vertragsparteien treffen zusammen, um die       jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-\nDurchführung dieses Abkommens und der nach Artikel 2 Ab-           schriften angewendet.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981                                           137\nArtikel 9                                                             Artikel 12\nDie Übermittlung von Informationen und die Bereitstellung              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nvon Material und Ausrüstungen im Rahmen dieses Abkom-                  die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmens oder der zu seiner Durchführung zu treffenden Einzelab-           Regierung der Arabischen Republik Ägypten innerhalb von\nmachungen begründen keinerlei Haftung zwischen den Ver-                drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ntragsparteien bezüglich der Richtigkeit der übermittelten Infor-       teilige Erklärung abgibt.\nmationen oder der Eignung der bereitgestellten Gegenstände                                       Artikel 13\nfür eine bestimmte Verwendung, es sei denn, daß dies beson-\nders vereinbart ist.                                                      (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Ver-\ntragsparteien einander notifiziert haben, daß jede nach inner-\nArtikel 10\nstaatlichem Recht etwa erforderliche Zustimmung für das In-\nDie Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer inner-               krafttreten dieses Abkommens erteilt worden ist.\nstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften die Einreise\n(2) Das Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-\nund den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates und\nlängert sich danach automatisch um jeweils zwei Jahre, es sei\nderen Familien zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen die-\ndenn, daß eine Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist\nses Abkommens erleichtern.\nvon sechs Monaten zum Ende der zweijährigen Verlänge-\nrungszeit kündigt. Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten\nArtikel 11                                   seine Bestimmungen weiter, solange und soweit dies erforder-\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses             lich ist, um die Durchführung der Einzelabmachungen zu ge-\nAbkommens werden in Konsultationen zwischen den beiden                 währleisten, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-\nVertragsparteien beigelegt.                                            kommens noch anwendbar sind.\nGeschehen zu Kairo am 11. April 1979 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Behrends\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nin der Arabischen Republik Ägypten\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. Hassan M. lsmail\nMinister für Erziehung,\nWissenschaftliche Forschung und Kultur\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Februar 1981\nIn Daressalam ist am 19. Dezember 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Repu-\nblik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 19. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Februar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","138                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            f)   in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nund                                   Deutsche Mark) für eine Anlage zur Gewinnung von Gips;\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -         g) in Höhe von 10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) für die Beschaffung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           von Fernmeldeeinrichtungen für die Tanzania 'Railways\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-             Corporation;\nten Republik Tansania,                                           h) in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\nDeutsche Mark) zur Finanzierung von Baumaßnahmen bei\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen                dem Vorhaben Dieselwerkstätten Tabora und Moshi.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\ngen und zu vertiefen,\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          sania durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen -               zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-\nrung der Vereinigten Republik Tansania zu schließenden Fi-\nsind wie folgt übereingekommen:                               nanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                  Artikel 3\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-         Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 92 500 000,- DM (in Worten:       Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nzweiundneunzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nMark) zu erhalten.                                               mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Fi-\nnanzierungsverträge in der Vereinigten Republik Tansania er-\nArtikel 2                            hoben werden.\n(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden                                   Artikel 4\nist, wie folgt verwendet:                                           Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt\na) in Höhe von 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millio-      bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\nnen Deutsche Mark) für die Wasserversorgung der Stadt       gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nArusha;                                                     Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nb) in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nnen Deutsche Mark) für den Bezug von Diesellokomotiven\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nfür die Tanzania-Zambia Railway Authority aus dem deut-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens;\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nc) in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-      chen Genehmigungen.\nnen Deutsche Mark) für die Erneuerung von Eisenbahn-\nbrücken auf der Strecke Daressalarn-Kigoma der Tanzania\nArtikel 5\nRailways Corporation;\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den in Ar-\nd) in Höhe von 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen        tikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f, g und h bezeichneten\nDeutsche Mark) für den Ausbau der Straße Muheza-             Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\nAmani-Kwamkoro in der Tanga-Region;                          öffentlich, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus\ne) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen         dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Finanzie-\nDeutsche Mark) für die Beschaffung neuer, die Erneuerung     rungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den deut-\nvorhandener Anlagen und den Ausbau einer Zufahrtsstra-       schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszu-\nße für den Holzindustriekomplex Tembo Chipboards in der      schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nTanga-Region;                                                 gelegt wird."]}