{"id":"bgbl2-1981-9-19","kind":"bgbl2","year":1981,"number":9,"date":"1981-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/9#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-9-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_9.pdf#page=18","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-03-11T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["146                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot von Kernwaffenversuchen\nin der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser\nVom 10. März 1981\nPapua-Neuguinea hat am 27. Oktober 1980 dem\nVerwahrer in London und am 13. November 1980 dem\nVerwahrer in Moskau notifiziert, daß es sich an den Ver-\ntrag vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaf-\nfenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter\nWasser (BGBI. 1964 II S. 906) gebunden betrachtet,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-\nden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Januar 1981 (BGBI. II S. 20).\nBonn, den 10. März 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. März 1981\nIn Conakry ist am 7. Oktober 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Revolutionären Volksrepu-\nblik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 7. Oktober 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981                                         147\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 volutionären Volksrepublik Guinea zu schließende Finanzie-\nund                                  rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio-             Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nnären Volksrepublik Guinea,                                          stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenc:1rbeit zu festi-      wähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären Volks-\ngen und zu vertiefen,                                                republik Guinea erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                     Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\nin der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen -             beitraqs ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nsind wie folgt übereingekommen:                                   freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nArtikel 1                                schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nGenehmigungen.\nlicht es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik\nGuinea, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-                                            Artikel 5\nfurt/Main, für das Vorhaben „Stromversorgung Conakry\"\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in Wor-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten; außerdem          nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nvereinbaren beide Regierungen, in Abänderung des Regie-               fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nrungsabkommens vom 3. Juni 1965 aus dem mit Abkommen                  weichendes festgelegt wird.\nvom 18. Juni 1979, Artikel 2, zur Verfügung gestellten Betrag\nvon 29 600 000,- DM (in Worten: neunundzwanzig Millionen                                          Artikel 6\nsechshunderttausend Deutsche Mark) einen Betrag von\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n19 600 000,- DM (in Worten: neunzehn Millionen sechshun-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nderttausend Deutsche Mark) für dasselbe Vorhaben zu ver-\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nwenden. Wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\ngestellt worden ist, steht somit für das Vorhaben „Stromver-\nvorzugt genutzt werden.\nsorgung Conakry\" insgesamt ein Finanzierungsbeitrag bis zu\n34 600 000,- DM (in Worten: vierunddreißig Millionen sechs-\nArtikel 7\nhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDeutschland und der Regierung der Revolutionären Volksre-\nland gegenüber der Regierung der Revolutionären Volksre-\npublik Guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.\npublik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-                                         Artikel 8\ndingunqen. zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-          Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 7. Oktober 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFlorin\nFür die Regierung\nder Revolutionären Volksrepublik Guinea\nN'Famara Keita","148                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\n. schritten und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 380 Seiten\nDie Neuauflage 1980 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen Ände-\nrungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die nach\ndem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger\nverkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge\nmit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-\nlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische\nBedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %."]}