{"id":"bgbl2-1981-9-17","kind":"bgbl2","year":1981,"number":9,"date":"1981-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/9#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-9-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_9.pdf#page=9","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-02-26T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981                                           137\nArtikel 9                                                             Artikel 12\nDie Übermittlung von Informationen und die Bereitstellung              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nvon Material und Ausrüstungen im Rahmen dieses Abkom-                  die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmens oder der zu seiner Durchführung zu treffenden Einzelab-           Regierung der Arabischen Republik Ägypten innerhalb von\nmachungen begründen keinerlei Haftung zwischen den Ver-                drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ntragsparteien bezüglich der Richtigkeit der übermittelten Infor-       teilige Erklärung abgibt.\nmationen oder der Eignung der bereitgestellten Gegenstände                                       Artikel 13\nfür eine bestimmte Verwendung, es sei denn, daß dies beson-\nders vereinbart ist.                                                      (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Ver-\ntragsparteien einander notifiziert haben, daß jede nach inner-\nArtikel 10\nstaatlichem Recht etwa erforderliche Zustimmung für das In-\nDie Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer inner-               krafttreten dieses Abkommens erteilt worden ist.\nstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften die Einreise\n(2) Das Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-\nund den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates und\nlängert sich danach automatisch um jeweils zwei Jahre, es sei\nderen Familien zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen die-\ndenn, daß eine Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist\nses Abkommens erleichtern.\nvon sechs Monaten zum Ende der zweijährigen Verlänge-\nrungszeit kündigt. Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten\nArtikel 11                                   seine Bestimmungen weiter, solange und soweit dies erforder-\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses             lich ist, um die Durchführung der Einzelabmachungen zu ge-\nAbkommens werden in Konsultationen zwischen den beiden                 währleisten, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-\nVertragsparteien beigelegt.                                            kommens noch anwendbar sind.\nGeschehen zu Kairo am 11. April 1979 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Behrends\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nin der Arabischen Republik Ägypten\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. Hassan M. lsmail\nMinister für Erziehung,\nWissenschaftliche Forschung und Kultur\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Februar 1981\nIn Daressalam ist am 19. Dezember 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Repu-\nblik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 19. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Februar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","138                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            f)   in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nund                                   Deutsche Mark) für eine Anlage zur Gewinnung von Gips;\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -         g) in Höhe von 10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) für die Beschaffung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           von Fernmeldeeinrichtungen für die Tanzania 'Railways\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-             Corporation;\nten Republik Tansania,                                           h) in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\nDeutsche Mark) zur Finanzierung von Baumaßnahmen bei\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen                dem Vorhaben Dieselwerkstätten Tabora und Moshi.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\ngen und zu vertiefen,\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          sania durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen -               zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-\nrung der Vereinigten Republik Tansania zu schließenden Fi-\nsind wie folgt übereingekommen:                               nanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                  Artikel 3\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-         Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 92 500 000,- DM (in Worten:       Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nzweiundneunzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nMark) zu erhalten.                                               mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Fi-\nnanzierungsverträge in der Vereinigten Republik Tansania er-\nArtikel 2                            hoben werden.\n(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden                                   Artikel 4\nist, wie folgt verwendet:                                           Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt\na) in Höhe von 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millio-      bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\nnen Deutsche Mark) für die Wasserversorgung der Stadt       gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nArusha;                                                     Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nb) in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nnen Deutsche Mark) für den Bezug von Diesellokomotiven\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nfür die Tanzania-Zambia Railway Authority aus dem deut-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens;\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nc) in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-      chen Genehmigungen.\nnen Deutsche Mark) für die Erneuerung von Eisenbahn-\nbrücken auf der Strecke Daressalarn-Kigoma der Tanzania\nArtikel 5\nRailways Corporation;\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den in Ar-\nd) in Höhe von 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen        tikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f, g und h bezeichneten\nDeutsche Mark) für den Ausbau der Straße Muheza-             Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\nAmani-Kwamkoro in der Tanga-Region;                          öffentlich, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus\ne) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen         dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Finanzie-\nDeutsche Mark) für die Beschaffung neuer, die Erneuerung     rungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den deut-\nvorhandener Anlagen und den Ausbau einer Zufahrtsstra-       schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszu-\nße für den Holzindustriekomplex Tembo Chipboards in der      schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nTanga-Region;                                                 gelegt wird.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981                                         139\nArtikel 6                                    lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-               land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-            sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen                kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\nzugt genutzt werden.\nArtikel 7                                                              Artikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-             Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 19. Dezember 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLeonhard Kremer\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nMshangama\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nVom 26. Februar 1981\nSen e g a I hat am 5. Januar 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-\neinten Nationen folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Pakts\nvom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973\nII S. 1533) abgegeben:\n(Übersetzung)\n«Le Gouvernement senegalais declare,              „Die senegalesische Regierung erkärt\nen vertu de l'article 41 du Pacte interna-        aufgrund des Artikels 41 des Internatio-\ntional relatif aux droits civils et politiques,   nalen Paktes über bürgerliche und poli-\nqu'il reconnait la competence du Comite           tische Rechte, daß sie die Zuständigkeit\ndes droits de l'homme visee ä l'article 28        des in Artikel 28 des Paktes genannten\ndu Pacte pour recevoir et examiner des            Ausschusses für Menschenrechte zur\ncommunications presentees par un autre            Entgegennahme und Prüfung von Mittei-\nEtat partie, sous reserve que ledit Etat          lungen, die von einem anderen Vertrags-\npartie ait, douze mois au moins avant la          staat eingereicht werden, unter dem Vor-\npresentation, par lui, d'une communica-          behalt anerkennt, daß dieser Vertrags-\ntion concernant le Senegal, fait une de-         staat mindestens zwölf Monate vor Ein-\nclaration en vertu de l'article 41 recon-        reichung seiner Mitteilung in bezug auf\nnaissant la competence du Comite pour            Senegal aufgrund des Artikels 41 eine Er-\nrecevoir et examiner des cornmunications         klärung abgegeben hat, daß er die Zu-\nle concernant. »                                 ständigkeit des Ausschusses zur Entge-\ngennahme und Prüfung von Mitteilungen,\ndie ihn selbst betreffen, anerkennt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 20. November 1979 (BGBI. II S. 1218) und vom 22. Dezember 1980\n(BGBI. 1981 II S. 9).\nBonn, den 26. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","140                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 4. März 1981\nNach§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 26. März 1980 über die Inkraftsetzung\ndes Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird be-\nkanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1\nam 1. Mai 1981\nin Kraft treten wird. An diesem Tag wird das Protokoll von 1978 zu dem Inter-\nnationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nauf See nach Artikel V Abs. 1 des Protokolls für die\nBundesrepublik Deutschland\nin Kraft treten. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist\nam 6. Juni 1980 bei dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beraten-\nden Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsur-\nkunde folgenden Vorbehalt eingelegt und hierzu die nachstehende Erläute-\nrung notifiziert:\nVorbehalt:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß Kapitel I Regel 19\nBuchstabe f Satz 2 der Anlage des Protokolls derzeit in der Bundesrepublik Deutsch-\nland nicht angewendet werden kann.\"\nErläuterung:\n,,Etwaige Schadensersatzforderungen werden nach Maßgabe des bestehenden in-\nnerstaatlichen Rechts abgegolten, das im wesentlichen der Haftungsvorschrift der An-\nlage des Protokolls entspricht. Die Haftungsvorschrift der Anlage des Protokolls ent-\nspricht nicht voll den Maßstäben, die das innerstaatliche Recht an die Bestimmtheit\neiner normativen Haftungsregelung stellt. Im übrigen unterliegen die innerstaatlichen\nVorschriften der Bundesrepublik Deutschland einer ständigen Fortentwicklung, die\nauch im lichte der Ergebnisse der 3. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen so-\nwie einer etwaigen späteren Zugehörigkeit zum MARPOL-Übereinkommen von 1973\nund dem Protokoll von 1978 hierzu zu sehen ist.\"\nDas Protokoll wird ferner für folgende Staaten am 1. Mai 1981 in Kraft\ntreten:\nBahamas                                 Niederlande\nBelgien                                   mit Erstreckung auf die\nDänemark                                  Niederländischen Antillen\nFrankreich                              Schweden\nJapan                                   Spanien\nJugoslawien                             Tunesien\nKolumbien                               Uruguay\nKuwait                                  Vereinigtes Königreich\nLiberia                                 Vereinigte Staaten\nBonn, den 4. März 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981     141\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Rettung und Rückführung von Raumfahrern\nsowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 4. März 1981\nDas Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Ret-\ntung und Rückführung von Raumfahrern sowie die\nRückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenstän-\nden (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7\nAbs. 4 für\nPapua-Neuguinea                am 27. Oktober 1980\nin Kraft getreten. Papua-Neuguinea hat seine Beitritts-\nurkunde am 27. Oktober 1980 in London und am\n13. November 1980 in Moskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. II S. 600).\nBonn, den 4. März 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten\nbei der Erforschung und Nutzung des Weltraums\neinschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper\nVom 4. März 1981\nPapua-Neuguinea hat am 27. Oktober 1980 dem\nAußenministerium des Vereinigten Königreichs und am\n13. November 1980 dem Außenministerium der Sowjet-\nunion notifiziert, daß es sich an den Vertrag vom\n27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der\nTätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nut-\nzung des Weltraums einschließlich des Mondes und an-\nderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967), dessen\nAnwendung durch Australien auf sein Hoheitsgebiet er-\nstreckt worden war, als gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBl.11 S. 76).\nBonn, den 4. März 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","142              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 5. März 1981\nDas Vereinigte Königreich hat nach Artikel 62 Abs. 3\ndes Vertrages vom 19. Juni 1970 über die internationale\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -\nPatentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 S. 649,\n664) erklärt, daß der Vertrag auf Hongkong anwendbar\nsei. Die Erklärung wird\nam 15. April 1981\nwirksam werden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. II\nS. 1340).\nBonn, den 5. März 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Abkommens\nüber die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nVom 9. März 1981\nNach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980\nzu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bel-\ngien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der\nLegalisation (BGBI. 1980 II S. 813) wird bekanntge-\nmacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 1 2\nAbs. 2\nam 1. Mai 1981\nin Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am\n26. Februar 1981 in Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 9. März 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}