{"id":"bgbl2-1981-9-16","kind":"bgbl2","year":1981,"number":9,"date":"1981-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/9#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-9-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_9.pdf#page=7","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung","law_date":"1981-02-25T00:00:00Z","page":135,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981       135\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 24. Februar 1981\nDas Einheits-Übereinkommen von 1961 über Sucht-\nstoffe (BGBI. 197311 S. 1353) ist nach seinem Artikel 41\nAbs. 2, das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-\nstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) nach seinem Artikel 18 Abs. 2\nfür\nIrland                             am 1 5. Januar 1981\nin Kraft getreten; an diesem Tag ist Irland somit Ver-\ntragspartei des Einheits-Übereinkommens von 1961\nüber Suchtstoffe in der durch das Protokoll zur Ände-\nrung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänder-\nten Fassung (BGBI. 1977 II S.111; 1980 II S. 1405) ge-\nworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Januar 1981 (BGBI. II S. 63).\nBonn, den 24. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nVom 25. Februar 1981\nIn Kairo ist am 11. April 1979 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten über Zu-\nsammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und\ntechnologischen Entwicklung unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 20. Februar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","136                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D~.utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              satz 2 getroffenen Einzelabmachungen zu fördern, um sich ge-\nund                               genseitig über den Fortgang der Arbeiten von gemeinsamem\nInteresse zu unterrichten und die gegebenenfalls erforderli-\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -            chen Maßnahmen zu beraten. Diese Zusammenkünfte finden\nje nach Bedarf statt. Zur Erörterung von Einzelfragen können\nvon dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen bestehenden        Sachverständige hinzugezogen werden.\nengen und freundschaftlichen Beziehungen weiter zu stärken,\nArtikel 6\nin dem Wunsch, die wissenschaftliche und technologische\nZusammenarbeit zwischen den beiden Staaten für friedliche             Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien kön-\nZwecke und zum beiderseitigen Nutzen auszubauen,                   nen Forschungseinrichtungen dritter Länder zur Teilnahme an\nausgewählten Zusammenarbeitsprogrammen oder -projekten\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen Zusammen-    eingeladen werden.\narbeit für den Lebensstandard und den wirtschaftlichen Wohl-\nstand ihrer beiden Völker erwachsen können -                                                   Artikel 7\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses\nAbkommen fallenden Gebieten kann zwischen den Vertrags-\nparteien selbst oder zwischen den von ihnen zu bezeichnen-\nArtikel 1                             den Behörden, Institutionen und Unternehmen stattfinden.\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen          (2) Die Vertragsparteien und die von ihnen bezeichneten\nihren beiden Staaten in der wissenschaftlichen Forschung und       Behörden, Institutionen und Unternehmen können die erhalte-\nder technologischen Entwicklung.                                   nen Informationen an öffentliche oder von der öffentlichen\nHand getragene sowie gemeinnützige Einrichtungen oder son-\nArtikel 2                              stige ähnliche Unternehmen weitergeben. Diese Weitergabe\nkann von den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichne-\n(1) Beide Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Ge-         ten Behörden, Institutionen und Unternehmen beschränkt oder\nbiete, auf denen die Zusammenarbeit nach Artikel 1 in erster       ausgeschlossen werden. Die Weitergabe an andere Behörden,\nLinie gefördert werden soll.\nInstitutionen oder Unternehmen oder an Personen ist ausge-\n(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit         schlossen oder beschränkt, wenn die andere Vertragspartei\nbleiben Einzelabmachungen vorbehalten, die zwischen den            oder die von ihr bezeichneten Behörden, Institutionen oder Un-\nbeiden Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten            ternehmen dies vor oder bei dem Austausch bestimmen.\nStellen getroffen werden. Die Einzelabmachungen regeln - so-\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem\nweit erforderlich- alle Bedingungen für die Zusammenarbeit in\nAbkommen oder den zu seiner Durchführung getroffenen Ein-\nEinzelfällen einschließlich der finanziellen Regelungen.\nzelabmachungen berechtigten Empfänger von Informationen\ndiese nicht an Behörden, Institutionen oder Unternehmen so-\nArtikel 3                             wie Personen weitergeben, die nach diesem Abkommen nicht\nzum Empfang der Informationen befugt sind.\nDie Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen:\n- den Austausch wissenschaftlicher und technologischer In-\nArtikel 8\nformationen,\n(1) Dieses Abkommen gilt nicht für\n- den Austausch von Wissenschaftlern und sonstigen in der\nForschung tätigen Personen,                                   a) Informationen, über welche die Vertragsparteien oder die\nvon ihnen bezeichneten Behörden, Institutionen oder Un-\n- die Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-\nternehmen nicht verfügen dürfen, weil diese Informationen\nschungs- und Entwicklungsprojekte.\nvon dritter Seite herrühren und die Weitergabe ausge-\nschlossen ist;\nArtikel 4                             b) Informationen, die auf Grund von Vereinbarungen mit Drit-\nSoweit die nach Artikel 2 Absatz 2 zu treffenden Einzelab-        ten nicht mitgeteilt werden dürfen, sowie das Eigentum an\nmachungen nichts anderes vorsehen, werden die Kosten für              gewerblichen Schutzrechten, das auf Grund solcher Ver-\ndie Beförderung der im Rahmen dieses Abkommens ausge-                 einbarungen nicht übertragen werden darf;\ntauschten Wissenschaftler und sonstigen in der wissenschaft-      c) Informationen, die von einer Vertragspartei als geheimhal-\nlichen Forschung und technologischen Entwicklung tätigen              tungsbedürftig eingestuft worden sind.\nPersonen vom Entsendestaat, die Kosten für ihren Unterhalt\nund pie mit den Projekten zusammenhängenden Kosten für               (2) Die Mitteilung von für Handel und Gewerbe wertvollen In-\nReisen im lande vom Empfangsstaat getragen.                       formationen erfolgt auf Grund von Einzelabmachungen zwi-\nschen den ermächtigten Parteien, in denen die Bedingungen\nder Weitergabe festgelegt werden.\nArtikel 5\n(3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet\nVertreter der Vertragsparteien treffen zusammen, um die       jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-\nDurchführung dieses Abkommens und der nach Artikel 2 Ab-           schriften angewendet."]}