{"id":"bgbl2-1981-9-15","kind":"bgbl2","year":1981,"number":9,"date":"1981-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-9-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_9.pdf#page=5","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-02-24T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981                               133\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Erklärung                      über den Geltungsbereich des Abkommens\nüber den vorläufigen Beitritt Kolumbiens                            über die Gründung eines Rates\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen                                  für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 23. Februar 1981\nVom 24. Februar 1981\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1977 zu der Erklärung vom 23. Juli 1975            Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die\nüber den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemei-        Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nnen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1977 II                  Gebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist nach\nS. 1249) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Erklä-          seinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nrung nach ihrem Absatz 4 für die                                 Brasilien                       am 19. Januar 1981\nBundesrepublik Deutschland        am 13. Januar 1978       in Kraft getreten.\nin Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\n14. Dezember 1977 beim GATI-Sekretariat hinterlegt\nBekanntmachung vom 10. November 1980 (BGBI. II\nworden.\nS. 1435).\nBonn, den 23. Februar 1981                                   Bonn, den 24. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                     Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                               Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Februar 1981\nIn Niamey ist am 15. Januar 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abko~\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 15. Januar 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Februar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","134                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndie Regierung der Republik Niger -\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nges in der Republik Niger erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNiger,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\ngen und zu vertiefen,                                                Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nin der Republik Niger beizutragen -                                  dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nArtikel 1                                 fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           weichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Moder-                                     Artikel 6\nnisierung des Rundfunks\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n12 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nstellt ist.\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nvorzugt genutzt werden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger durch an-                                       Artikel 7\ndere Vorhaben ersetzt werden. ·                                           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-             genteilige Erklärung abgibt.\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\nArtikel 8\npublik Niger zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nten unterliegt.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 15. Januar 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Ganns\nOffergeld\nFür die Regierung der Republik Niger\nDaouda Diallo"]}