{"id":"bgbl2-1981-8-9","kind":"bgbl2","year":1981,"number":8,"date":"1981-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-8-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_8.pdf#page=4","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Führung von geschlossenen Zügen der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn","law_date":"1981-02-17T00:00:00Z","page":116,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["116                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vertrags\nzur Änderung des deutsch-österreichischen Vertrags vom 11. September 1970\nüber Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer-\nund Monopolangelegenheiten\nVom 17. Februar 1981\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1980 zu dem Vertrag\nvom 12. Dezember 1979 zur Änderung des Vertrages vom 11. September\n1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangele-\ngenheiten (BGBI. 1980 II S. 1244) wird bekanntgemacht. daß der Vertrag nach\nseinem Artikel 3 Abs. 2\nam 1. Mai 1981\nin Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 12. Februar 1981 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 17. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder deutsch-österreichischen Vereinbarung\nüber die Führung von geschlossenen Zügen der Österreichischen Bundesbahnen\nüber Strecken der Deutschen Bundesbahn\nVom 17. Februar 1981\nDie in Wien am 5. April 1979 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bun-\ndesminister für Verkehr der Republik Österreich über die Durchführung des\nArtikels 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages vom 15. Dezember 1971 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die\nFührung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Öster-\nreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der\nBundesrepublik Deutschland in der Fassung des Vertrages vom 5. April 1979\n(BGBI. 1980 II S. 806) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 1\nam 1. Januar 1981\nin Kraft getreten (BGBI. 1980 II S. 1424). Die Vereinbarung wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 17. Februar 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Beck","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981                                         117\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland                             „\nund dem Bundesminister für Verkehr der Republik Osterreich\nDer Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik                2. bis zu drei Güterzüge in jeder Fahrtrichtung im Nachtver-\nDeutschland und der Bundesminister für Verkehr der Republik           kehr und\nÖsterreich sind in Durchführung des Artikels 1 Absatz 2 lit. a    3. ein Postzug in jeder Fahrtrichtung.\ndes Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Österreich vom 15. Dezember 1971 über die Füh-          (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 und 2 schließt den Ein-\nrung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)          satz von Triebfahrzeugen der Österreichischen Bundesbah-\nder Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deut-         nen ein.\nschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland in der                                   Artikel 2\nFassung vom 5. April 1979 wie folgt übereingekommen:\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei\nArtikel 1\nMonaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteili-\n(1) Den Österreichischen Bundesbahnen wird die Berechti-         ge Erklärung abgibt.\ngung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurch-                                    Artikel 3\ngangsverkehr die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Ver-\neinbarung zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und             (1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft. zu\nder Deutschen Bundesbahn festgelegten Transporte geführt          dem der Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Vertrages\nwerden.                                                           zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nÖsterreich vom 15. Dezember 1971 über die Führung vcn ge-\n(2) Nach Fertigstellung der Verbindungskurve Rosenheim          schlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Öster-\nwird den Österreichischen Bundesbahnen die Berechtigung           reichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen\neingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangs-           Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\nverkehr täglich folgende Transporte geführt werden:\n(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich\n1. bis zu sieben Reisezüge in jeder Fahrtrichtung im Tagver-      auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von ei-\nkehr,                                                          nem Jahr kündigen.\nGeschehen zu Wien am 5. April 1979, in zwei Urschriften.\nFür den Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nBack\nFür den Bundesminister für Verkehr\nder Republik Österreich\nWild"]}