{"id":"bgbl2-1981-8-7","kind":"bgbl2","year":1981,"number":8,"date":"1981-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/8#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_8.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen","law_date":"1981-02-19T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 8- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981                                             123\nBekanntmachung\nzu dem Haager Übereinkommen\nüber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 19. Februar 1981\nUnter teilweiser Rücknahme des von F in n I an d bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem Haager\nÜbereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\n(BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) im Jahre 1976 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 4 Abs. 2 dieses Übereinkommens\nhat die finnische Regierung mit Note vom 11. Dezember 1980, die dem niederländischen Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten am 12. Dezember 1980 zuging, mitgeteilt, daß sie künftig die Rechtshilfeersuchen entgegen-\nnimmt, die in englischer Sprache abgefaßt sind. In diesem Zusammenhang gab die finnische Regierung folgende\nErklärung ab:\n(Übersetzung)\n\"By accepting Letters of Request in English, the Republic of        „Durch die Annahme der Rechtshilfeersuchen in englischer\nFinland does not undertake to execute the request, or transmit      Sprache verpflichtet sich die Republik Finnland jedoch nicht,\nthe evidence thus obtained in the English language; nor to          das Ersuchen in englischer Sprache zu erledigen oder die Er-\nhave translated the documents which establish the execution         gebnisse der Beweisaufnahme in dieser Sprache zu übermit-\nof the Letter of Request.\"                                          teln oder die Erledigungsstücke übersetzen zu lassen.\"\nUnter Abänderung der von F in n I an d bei der Ratifikation abgegebenen Erklärung zu Artikel 23 des Überein-\nkommens hat die finnische Regierung ferner folgende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The declaration made by the Republic of Finland in accord-          „Die Erklärung der Republik Finnland nach Artikel 23 über\nance with Article 23 concerning 'Letters of Request issued for       ,Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der 'pre-trial discovery\nthe purpose of obtaining pre-trial discovery of documents'           of documents' zum Gegenstand haben' gilt nur für Rechtshilfe-\nshall apply only to Letters of Request which require a person:       ersuchen, aufgrund deren eine Person\na) to state what documents relevant to the proceedings to            a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit\nwhich the Letter of Request relates are, or have been, in his        dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen be-\npossession, custody or power;                                        zieht, sich in ihrem Besitz. ihrem Gewahrsam oder ihrer\nVerfügungsgewalt befinden oder befunden haben,\nor                                                                   oder\nb) to produce any documents other than particular documents         b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-\nspecified in the Letter of Request, which are likely to be in        chen nicht einzeln bezeichnet werden, sich aber wahr-\nhis possession, custody or power.\"                                   scheinlich im Besitz, im Gewahrsam oder in der Verfü-\ngungsgewalt dieser Person befinden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 5. September 1980 (BGBI. II\nS. 1290) und vom 12. November 1980 (BGBI. II S. 1440).\nBonn, den 19. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}