{"id":"bgbl2-1981-8-2","kind":"bgbl2","year":1981,"number":8,"date":"1981-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_8.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern","law_date":"1981-02-17T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["118                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nauf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern\nVom 17. Februar 1981\nDie Regierung der Niederlande hat am 12. Dezember 1980 den Vorbehalt\nzu Artikel 18 des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung\nund Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht\ngegenüber Kindern (BGBI. 1961 II S. 1005) zurückgenommen, den die Nieder-\nlande anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu diesem Über-\neinkommen im Jahre 1964 eingelegt hatten. Dieser Vorbehalt hatte folgenden\nWortlaut:                                                                 (Übersetzung)\n«Dans le Royaume des Pays-Bas ne se-         „Im Königreich der Niederlande werden\nront ni reconnues ni declarees executoi-     Entscheidungen einer Behörde eines an-\nres en vertu de la Convention les deci-      deren Vertragsstaates, deren Zuständig-\nsions rendues par une autorite d'un autre    keit durch den Aufenthaltsort des Unter-\nEtat contractant qui aurait ete competen-    haltsberechtigten begründet ist, nicht auf\nte en raison de la residence du creancier    Grund des Übereinkommens anerkannt\nd'aliments.»                                 oder für vollstreckbar erklärt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 9. Juni 1964 (BGBI. II S. 784) und vom 29. Oktober 1980 (BGBI. II\nS. 1416).\nBonn, den 17. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Februar 1981\nIn Tunis ist am 13. Dezember 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Februar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981                                            119\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nTunesischen Republik erhoben werden.\nund\ndie Regierung der Tunesischen Republik -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-               sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nschen Republik,                                                       von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\ngen und zu vertiefen,                                                 reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 5\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Tunesischen Republik beizutragen -                                 Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben gemäß Arti-\nkel 1, die aus dem Darlehen finanziert werden, sind internatio-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                       Artikel 6\nes der Regierung der Tunesischen Republik, bei der Kreditan-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nZuckerkomplex Bau Salem ein Darlehen bis zu 45 Millionen              rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nDM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-          lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nnehmen.                                                               werden.\nArtikel 2                                                            Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen den Dar-             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik gelten-          land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik in-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                                   nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß           Kraft.\nGeschehen zu Tunis am 13. Dezember 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKahle\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAhmed Ben Arfa"]}