{"id":"bgbl2-1981-8-11","kind":"bgbl2","year":1981,"number":8,"date":"1981-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-8-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_8.pdf#page=12","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-02-20T00:00:00Z","page":124,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["124                     Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 1981\nIn Colombo ist am 19. Dezember 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Sozialisti-\nschen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammen-\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 8\nam 19. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981                                       125\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               liehen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-\nund\nkel 2 erwähnten Verträge in Sri Lanka erhoben werden.\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-            Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\ngen und zu vertiefen,                                               nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             men erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nin Sri Lanka beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 6\nes der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nblik Sri Lanka, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nfurt am Main, für das Talsperrenvorhaben Mahaweli/Randeni-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\ngala-Rantembe zur Mitfinanzierung ein Darlehen von 400 Mil-         lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nlionen DM (vierhundert Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-           werden.\nmen, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert\nist.                                                                                            Artikel 7\nArtikel 2                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu              land gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialisti-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                schen Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.               Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 3                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nSri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-       Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 19. Dezember 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, englischer und singhalesischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des singhalesischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWöckel\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nTilakaratna"]}