{"id":"bgbl2-1981-8-10","kind":"bgbl2","year":1981,"number":8,"date":"1981-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-8-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_8.pdf#page=6","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-02-17T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["118                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nauf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern\nVom 17. Februar 1981\nDie Regierung der Niederlande hat am 12. Dezember 1980 den Vorbehalt\nzu Artikel 18 des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung\nund Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht\ngegenüber Kindern (BGBI. 1961 II S. 1005) zurückgenommen, den die Nieder-\nlande anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu diesem Über-\neinkommen im Jahre 1964 eingelegt hatten. Dieser Vorbehalt hatte folgenden\nWortlaut:                                                                 (Übersetzung)\n«Dans le Royaume des Pays-Bas ne se-         „Im Königreich der Niederlande werden\nront ni reconnues ni declarees executoi-     Entscheidungen einer Behörde eines an-\nres en vertu de la Convention les deci-      deren Vertragsstaates, deren Zuständig-\nsions rendues par une autorite d'un autre    keit durch den Aufenthaltsort des Unter-\nEtat contractant qui aurait ete competen-    haltsberechtigten begründet ist, nicht auf\nte en raison de la residence du creancier    Grund des Übereinkommens anerkannt\nd'aliments.»                                 oder für vollstreckbar erklärt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 9. Juni 1964 (BGBI. II S. 784) und vom 29. Oktober 1980 (BGBI. II\nS. 1416).\nBonn, den 17. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Februar 1981\nIn Tunis ist am 13. Dezember 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Februar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981                                            119\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nTunesischen Republik erhoben werden.\nund\ndie Regierung der Tunesischen Republik -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-               sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nschen Republik,                                                       von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\ngen und zu vertiefen,                                                 reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 5\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Tunesischen Republik beizutragen -                                 Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben gemäß Arti-\nkel 1, die aus dem Darlehen finanziert werden, sind internatio-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                       Artikel 6\nes der Regierung der Tunesischen Republik, bei der Kreditan-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nZuckerkomplex Bau Salem ein Darlehen bis zu 45 Millionen              rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nDM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-          lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nnehmen.                                                               werden.\nArtikel 2                                                            Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen den Dar-             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik gelten-          land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik in-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                                   nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß           Kraft.\nGeschehen zu Tunis am 13. Dezember 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKahle\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAhmed Ben Arfa","120                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 17. Februar 1981\n1.\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli\n1974 nebst Schlußprotokollen (BGBI. 197511 S. 1513)\n1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,\n2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,\n3. der Weltpostvertrag,\n4. das Wertbriefabkommen,\n5. das Postpaketabkommen,\n6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,\n7. das Postscheckabkommen\nsind für folgende Staaten in Kraft getreten bzw. werden in Kraft treten:\nBhutan                                           am          1. Juli 1981   2, 3, 5\nLiberia                                          am 28. November 1981       1-3,5\nSaudi-Arabien                                    am 11 . Dezember 1980      1\nam         11. Mai 1979    2-5\nTuvalu                                           am      3. Februar 1981    1-5, 7\nmit folgender Erklärung:\nTuvalu möchte die bisher für Tuvalu als Überseegebiet des Vereinigten König-\nreichs eingelegten Vorbehalte in den Artikeln I und X des Schlußprotokolls zum\nWeltpostvertrag (BGBI. 1975 II S. 1590), in Artikel II Tabelle 1 lfd. Nr. 41 und\nTabelle 2 lfd. Nr. 22 sowie in Artikel IV des Schlußprotokolls zum Postpaketabkom-\nmen (BGBI. 1975 II S. 1638) weiterhin in Anspruch nehmen.\nII.\nDie Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBI. 1965 II S. 1633)\nist für\nSaudi-Arabien                                    am 11 . Dezember 1980\nTuvalu                                           am      3. Februar 1981\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpost-\nvereins (BGBI. 1971 II S. 245) ist für\nSaudi-Arabien                                    am 11 . Dezember 1980\nTuvalu                                           am      3. Februar 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Januar 1981 (BGBI. II S. 19).\nBonn, den 17. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981                       121\nBekanntmachUf\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Weltorganisation für Meteorologie\nVom 17. Februar 1981\nDas Übereinkommen vom 11 . Oktober 194 7 über die\nWeltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;\n1977 ll S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für\nSimbabwe                            am 11. Februar 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II\ns. 1172).\nBonn, den 17. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die an Verfahren vor der Europäischen Kommission\nund dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nteilnehmenden Personen\nVom 19. Februar 1981\nDas Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969 über die an Verfahren\nvor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte teilnehmenden Personen (BGBI. 1977 II S. 1445) ist nach\nseinem Artikel 8 Abs. 2 für\nItalien                                                      am 7. Februar 1981\nin Kraft getreten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende\nErklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n«La disposition de l'alinea (a) du para-      „Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des\ngraphe 2 de l'article 4 ne sera pas appli-    Übereinkommens findet auf italienische\nquee aux ressortissants italiens.»            Staatsangehörige keine Anwendung.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. April 1978 (BGBI. II S. 790).\nBonn, den 19. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","122                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 19. Februar 1981\nNach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 zu den Protokollen vom\n19. November 1976 und vom 5. Juli 1978 über die Ersetzung des Goldfrankens\ndurch das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds sowie\nzur Regelung der Umrechnung des Goldfrankens in haftungsrechtlichen\nBestimmungen (Goldfrankenumrechnungsgesetz) - BGBI. 1980 II S. 721,\n724 - wird bekanntgemacht, daß das Protokoll vom 19. November 1976 zum\nInternationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für\nÖlverschmutzungsschäden nach seinem Artikel V Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                           am 8. April 1981\nin Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland\nist am 28. August 1980 bei dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen\nBeratenden Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.\nDas Protokoll wird ferner für folgende Staaten am 8. April 1981 in Kraft\ntreten:\nBahamas\nFinnland\nFrankreich\nJemen\nNorwegen\nSchweden\nVereinigtes Königreich\nmit Erstreckung auf\nJersey, Guernsey, Insel Man, Belize, Bermuda, Britische Jungferninseln,\nBritisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Gibraltar,\nHongkong, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Neben-\ngebiete, Turks- und Caicosinseln und die britischer Staatshoheit unter-\nstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde ferner gemäß Artikel U Abs. 2 des Protokolls mitgeteilt, daß\n(Übersetzung)\n\"in  accordance with Article V (9) (c) of       „nach Maßgabe des Artikels V Absatz 9\nthe Convent1on, as amended by Article            Buchstabe c des Übereinkommens in der\nII (2) of the Protocol, the manner of calcu-     Fassung des Artikels II Absatz 2 des Proto-\nlation employed by the United Kingdom            kolls das Vereinigte Königreich sich der\npursuant to Article V (9) (a) of the             vom Internationalen Währungsfonds an-\nConvention, as amended, shall be the             gewendeten Bewertungsmethode als Art\nmethod of valuation applied by the Inter-        der Berechnung nach dem geänderten\nnational Monetary Fund.\"                         Artikel V Ahsatz 9 Buchstabe a des Über-\neinkommens bedient.\"\nBonn, den 19. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 8- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981                                             123\nBekanntmachung\nzu dem Haager Übereinkommen\nüber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 19. Februar 1981\nUnter teilweiser Rücknahme des von F in n I an d bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem Haager\nÜbereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\n(BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) im Jahre 1976 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 4 Abs. 2 dieses Übereinkommens\nhat die finnische Regierung mit Note vom 11. Dezember 1980, die dem niederländischen Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten am 12. Dezember 1980 zuging, mitgeteilt, daß sie künftig die Rechtshilfeersuchen entgegen-\nnimmt, die in englischer Sprache abgefaßt sind. In diesem Zusammenhang gab die finnische Regierung folgende\nErklärung ab:\n(Übersetzung)\n\"By accepting Letters of Request in English, the Republic of        „Durch die Annahme der Rechtshilfeersuchen in englischer\nFinland does not undertake to execute the request, or transmit      Sprache verpflichtet sich die Republik Finnland jedoch nicht,\nthe evidence thus obtained in the English language; nor to          das Ersuchen in englischer Sprache zu erledigen oder die Er-\nhave translated the documents which establish the execution         gebnisse der Beweisaufnahme in dieser Sprache zu übermit-\nof the Letter of Request.\"                                          teln oder die Erledigungsstücke übersetzen zu lassen.\"\nUnter Abänderung der von F in n I an d bei der Ratifikation abgegebenen Erklärung zu Artikel 23 des Überein-\nkommens hat die finnische Regierung ferner folgende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The declaration made by the Republic of Finland in accord-          „Die Erklärung der Republik Finnland nach Artikel 23 über\nance with Article 23 concerning 'Letters of Request issued for       ,Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der 'pre-trial discovery\nthe purpose of obtaining pre-trial discovery of documents'           of documents' zum Gegenstand haben' gilt nur für Rechtshilfe-\nshall apply only to Letters of Request which require a person:       ersuchen, aufgrund deren eine Person\na) to state what documents relevant to the proceedings to            a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit\nwhich the Letter of Request relates are, or have been, in his        dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen be-\npossession, custody or power;                                        zieht, sich in ihrem Besitz. ihrem Gewahrsam oder ihrer\nVerfügungsgewalt befinden oder befunden haben,\nor                                                                   oder\nb) to produce any documents other than particular documents         b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-\nspecified in the Letter of Request, which are likely to be in        chen nicht einzeln bezeichnet werden, sich aber wahr-\nhis possession, custody or power.\"                                   scheinlich im Besitz, im Gewahrsam oder in der Verfü-\ngungsgewalt dieser Person befinden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 5. September 1980 (BGBI. II\nS. 1290) und vom 12. November 1980 (BGBI. II S. 1440).\nBonn, den 19. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}