{"id":"bgbl2-1981-6-12","kind":"bgbl2","year":1981,"number":6,"date":"1981-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/6#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-6-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_6.pdf#page=7","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-01-30T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981                                        87\nArtikel 4                                 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische        gelegt wird.\nUnion gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und                                       Artikel 6\nLuftverkehr die freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen,               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndie die Flagge der Bundesrepublik Deutschland und Verkehrs-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nunternehmen, die die Flagge der Sozialistischen Republik Bir-       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nmanische Union führen.                                              lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-        werden.\nrepublik Deutschland und die, die die Flagge der Sozialisti-\nschen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich                                    Artikel 7\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nGütern aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nmens gleichmäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regie-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrung der Sozialistischen Republik Birmanische Union erteilt\nland gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik\ndie für diese Beteiligung von Schiffahrtsunternehmen, die die\nBirmanische Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nFlagge der Bundesrepublik Deutschland führen, gegebenen-\nten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nfalls erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                           Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-        Kraft.\nGeschehen zu Rangun am 7. Oktober 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Tü rk\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union\nDr. Maung Shei n\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 1981\nIn Lilongwe ist am 5. Januar 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Januar 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbe!t\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","88                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\ndie Regierung der Republik Malawi -\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          vertrages in der Republik Malawi erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                                                        Artikel 4\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\ngen und zu vertiefen,                                                kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Republik Malawi beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nArtikel 1                                 nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           auszuschreiben, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan-         des festgelegt wird.\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                    Artikel 6\n,,Tankmotorschiff Malawi-See\", wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbeitrag bis zu 7 400 000,- DM (in Worten: sieben Millionen           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nvierhunderttausend Deutsche Marl5) zu erhalten.                      Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-         vorzugt genutzt werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi durch an-                                    Artikel 7\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                               land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-           von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen          genteilige Erklärung abgibt.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Malawi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in                                 Artikel 8\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung_ in\nten unterliegt.                                                     Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 5. Januar 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Wand\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis J. Chimango","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981    89\nBekanntmachung\nzu der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 30. Januar 1981\nUnter Bezugnahme auf die Erstreckung der Konven-\ntion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)\ndurch die Niederlande auf die Niederländischen Antil-\nlen mit Wirkung vom 31. Dezember 1955 und den hierbei\nerklärten Ausschluß von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c\nder Konvention hat die Regierung der Niederlande mit\nSchreiben vom 10. Dezember 1980 dem Generalsekre-\ntär des Europarats notifiziert, daß sie den erwähnten\nVorbehalt zu Artikel 6 in bezug auf die Niederländischen\nAntillen zurücknimmt. Die Rücknahme dieses Vorbe-\nhalts ist am 11. Dezember 1980 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 10. August 1966 (BGBI. II\nS. 773) und vom 22. Januar 1980 (BGBI. II S. 78).\nBonn, den 30. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls\nwegen Verbots des Gaskriegs\nVom 30. Januar 1981\nDas Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der\nVerwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen\nGasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege\n(RGBI. 1929 II S. 173) ist für\nSudan                         am 17. Dezember 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Dezember 1980 (BGBI. 1981\nII S. 2).\nBonn, den 30. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","90                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachu'19\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 30. Januar 1981\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 26. November 1980 die Erstreckung des Übereinkommens vom\n10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nSchiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) auf Belize und die Kaimaninseln nach\nMaßgabe folgender Erklärung notifiziert:\n(Übersetzung)\n\" ... The Govemment of the Cayman ls-         ,, ... Die Regierung der Kaimaninseln und\nlands and the Govemment of Belize will        die Regierung von Belize werden das\napply the Convention, in accordance with      Übereinkommen in Übereinstimmung mit\narticle 1, paragraph 3 thereof, only to the   dessen Artikel I Absatz 3 nur auf die An-\nrecognition and enforcement of awards         erkennung und Vollstreckung solcher\nmade in the territory of another Contract-    Schiedssprüche anwenden, die im Ho-\ning State.\"                                   heitsgebiet eines anderen Vertragsstaats\nergangen sind.\"\nDie Erstreckung auf Belize und die Kaimaninseln wird nach Artikel X Abs. 2\ndes Übereinkommens am 24. Februar 1981 wirksam werden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. November 1980 (BGBI. II S. 1439).\nBonn, den 30. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981                          91\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit und\ndes Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit\nVom 4. Februar 1981\nUnter Bezugnahme auf die am 7. März 1980 erfolgte Hinterlegung der\nRatifikationsurkunde der Türkei zur Europäischen Ordnung der Sozialen\nSicherheit vom 16. April 1964 und zum Protokoll vom 16. April 1964 zur Euro-\npäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1970 II S. 909, 949) hat der\nGeneralsekretär des Europarats mit Schreiben vom 3. September 1980 fol-\ngendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"In my letter of 17 April 1980, reference        „In meinem Schreiben vom 17. April\nJJ872C, 1 informed Your Excellency that          1980, Aktenzeichen JJ872C, teilte ich\nTurkey had ratified the European Code of         Eurer Exzellenz mit, daß die Türkei die Eu-\nSocial Security and the Protocol to the          ropäische Ordnung der Sozialen Sicher-\nCode.                                            heit und das Protokoll zur Europäischen\nOrdnung ratifiziert hat.\nSince then, the Permanent Represen-              Inzwischen hat der Ständige Vertreter\ntative of Turkey has informed me of a ma-        der Türkei mir mitgeteilt, daß die Ratifika-\nterial error in the instrument of ratification:  tionsurkunde einen sachlichen Fehler\nthe words 'and Protocol to the European          aufweist: Die Wörter ,und das Protokoll\nCode of Social Security' should not have         zur Europäischen Ordnung der Sozialen\nbeen included, as the Protocol had not           Sicherheit' hätten darin nicht erscheinen\nbeen ratified.                                   dürfen, da das Protokoll nicht ratifiziert\nworden ist.\n1have the honour to inform you that the          Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß\nPermanent Representative of Turkey has           der Ständige Vertreter der Türkei beim\ndeposited with the Secretary General a           Generalsekretär eine neue Ratifikations-\nnew instrument of ratification which refers      urkunde hinterlegt hat, die sich nur auf die\nonly to the European Code of Social Se-          Europäische Ordnung der Sozialen Si-\ncurity with the same . . . declaration           cherheit bezieht, mit ... derselben Erklä-\n[concerning the acceptance of obliga-            rung [betreffend die Übernahme von Ver-\ntions] notified in the above mentioned let-      pflichtungen], wie sie mit dem obenge-\nter. The date on which the Code enters           nannten Schreiben notifiziert worden war.\ninto force in respect of Turkey remains          Der Tag des lnkrafttretens der Ordnung\nunchanged, namely 8 March 1981.\"                 für die Türkei bleibt unverändert der\n8. März 1981.\"\nDemgemäß sind die mit Bekanntmachung vom 21. Mai 1980 (BGBI. II\nS. 7 41) gemachten Angaben, soweit sie das für den 8. März 1981 angekün-\ndigte Inkrafttreten des Protokolls für die Türkei betreffen, als gegenstands-\nlos zu betrachten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Juli 1980 (BGBI. II S. 892).\nBonn, den 4. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleischhauer","92                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls von 1979\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen\nVom 4. Februar 1981\nDas Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-\nmen (BGBI. 1980 II S. 854) ist nach seinem Absatz 5 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nArgentinien                                                am       1. Januar 1980\nDänemark                                                   am       1. Januar 1980\nmit folgender Erklärung:\nRatifikation hinsichtlich der Waren, die der Regelung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl unterliegen, und außer in bezug auf ihre Anwendung auf\ndie Färöer;\nFinnland                                                   am         13. März   1980\nFrankreich                                                 am        1. Januar   1980\nIrland                                                     am        1. Januar   1980\nIsland                                                     am          15. April 1980\nItalien                                                    am        1. Januar   1980\nJamaika                                                    am        1. Januar   1980\nJapan                                                      am         25. April  1980\nmit folgender Erklärung:\nDie Regierung von Japan hat den 26. April 1980 als den Zeitpunkt bestimmt, in\ndem nach Absatz 2 Buchstabe b der genannten Liste die erste Zollsenkung durch-\ngeführt wird.\nJugoslawien                                                am         19. März   1980\nLuxemburg                                                  am        1. Januar   1980\nNeuseeland                                                 am        1. Januar   1980\nNiederlande                                                am        1. Januar   1980\nmit folgender Erklärung:\nDie Annahme gilt nur für das Königreich in Europa. Die Regierung des Königreichs\nder Niederlande behält sich jedoch vor, die Annahme des Protokolls zu einem spä-\nteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation auf die Niederländischen Antillen zu\nerstrecken.\nNiederländische Antillen                                am         27. März   1980\nNorwegen                                                  am        1. Januar   1980\nÖsterreich                                                am        1. Januar   1980\nRumänien                                                  am          25.Juni   1980\nSchweden                                                  am        1. Januar   1980\nSchweiz                                                   am        1. Januar   1980\nSüdafrika                                                 am        1. Januar   1980\nTschechoslowakei                                           am          16. Juni  1980\nUngarn                                                    am        1. Januar   1980\nVereinigtes Königreich                                    am      19. Februar   1980\nVereinigte Staaten                                        am        1. Januar   1980\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft                        am        1. Januar   1980\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Dezember 1980 (BGBI. II S. 1498).\nBonn, den 4. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981                          93\nBekanntmachung\nzu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 7. Februar 1981\n1.\nUnter Erweiterung der von Peru anläßlich der Hinterlegung seiner Beitritts-\nurkunde zu dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) am 21. Dezember 1964 eingegangenen\nVerpflichtungen hat die Regierung Perus dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 8. Dezember 1980 notifiziert, daß die in Artikel 1 Abschnitt A\nAbs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events \\)Ccurring before 1 January               „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\n1951\"                                             eingetreten sind\"\nvon Peru in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europa or elsewhere          „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951 \"                           Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nJamaika                                                          am 30. Oktober 1980\nin Kraft getreten.\nJamaika hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte\nnach Artikel I des Protokolls in bezug auf die Anwendung des Abkommens\nvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge eingelegt:\n(Übersetzung)\n\"1. The Government of Jamaica under-              „ 1. Die Regierung von Jamaika legt die\nstands articles 8 and 9 of the Con-              Artikel 8 und 9 des Abkommens da-\nvention as not preventing it from tak-           hingehend aus, daß es ihr unbenom-\ning, in time of war or other grave and           men bleibt, in Kriegszeiten oder unter\nexceptional circumstances, meas-                 sonstigen schwerwiegenden und au-\nures in the interest of national secur-          ßergewöhnlichen Umständen im In-\nity in the case of a refugee on the              teresse der Staatssicherheit Maß-\nground of his nationality.                       nahmen aufgrund der Staatsangehö-\nrigkeit eines Flüchtlings zu treffen.\n2. The Government of Jamaica can only            2. Die Regierung von Jamaika kann\nundertake that the provisions of                 sich zur Anwendung des Artikels 17\nparagraph 2 of article 17 of the Con-            Absatz 2 des Abkommens nur inso-\nvention will be applied so far as the            weit verpflichten, als es ihr nach den\nlaw of Jamaica allows.                           Gesetzen von Jamaika möglich ist.\n3. The Govemment of Jamaica can only             3. Die Regierung von Jamaika kann\nundertake that the provisions of                 sich zur Anwendung des Artikels 24\narticle 24 of the Convention will be             des Abkommens nur insoweit ver-\napplied so far as the law of Jamaica             pflichten, als es ihr nach den Geset-\nallows.                                          zen von Jamaika möglich ist.\n4. The Government of Jamaica can only             4. Die Regierung von Jamaika kann\nundertake that the provisions of                  sich zur Anwendung des Artikels 25\nparagraphs 1, 2 and 3 of article 25 of            Absätze 1, 2 und 3 des Abkommens\nthe Convention will be applied so far             nur insoweit verpflichten, als es ihr\nas the law of Jamaica allows.                     nach den Gesetzen von Jamaika\nmöglich ist.","94                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\n5. The Government of Jamaica does not        5. Die Regierung von Jamaika erkennt\naccept the obligation imposed by              die in Artikel IV des Protokolls über\narticle IV of the Protocol relating to        die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nthe Status of Refugees with regard to         auferlegte Verpflichtung in bezug auf\nthe settlement of disputes.\"                  die Beilegung von Streitigkeiten\nnicht an.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 13. Februar 1965 (BGBI. II S. 140), vom 31. August 1966 (BGBI. II\nS. 1432) und vom 7. August 1980 (BGBI. II S. 1143).\nBonn, den 7. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\n,,\nii\n1!\n!·1·\nI•                                           Bekanntmachung\nl:                 über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Vertrags\nil      über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 10. Februar 1981\nNach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom\n29. September 1980 zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nStaat Israel über die Ergänzung des Europäischen Über-\neinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in\nStrafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung\n(BGBI. 1980 II S. 1334) wird bekanntgemacht, daß der\nVertrag nach seinem Artikel XX Abs. 2\nam 6. März 1981\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 6. Februar 1981 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 10. Februar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleischhauer"]}